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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1924
- Sprache
- Deutsch
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27, I. Februar 1924. Redaktioneller Teil. VSrsenbkM f. d. Dttchru VvchLandel. ^ 055 hängenden Betricbseinschränkungen die bisherige zweite Vormittags- Briefzustellung in Leipzig fort. Cs findet alsdann vormittags und nachmittags nur je eine Briefzustellung statt. In der ersten Zustel lung treten gegenüber den bisherigen Verhältnissen keine Änderungen ein: die Nachmittagszustellung beginnt im Stadtinnern um 1,30 Uhr, in den Außenbezirken etwa eine halbe Stunde später. Bei der künf tigen zweiten Zustellung werden etwa 92,5 v. H. der Sendungen mit abgetragen werden, die jetzt erst bei der dritten Zustellung in die Hände der Empfänger gelangen: hinsichtlich dieser Sendungen tritt also eine wesentliche Beschleunigung in der Beförderung ein.« — Dem gegenüber dürfte der Wegfall der zweiten Vormittags-Briefzustellung der Geschäftswelt Leipzigs große Nachteile bringen. Vom Börsen oerein ist dagegen schon Protest eingelegt worden. Einschränkung des Schalterdienstes beim Postscheckamt in Leipzig. - Vom 1. Februar an werden die Schalter des Postscheckamtes Leip zig von 8,30 vormittags bis 1 Uhr nachmittags für den Zahlungsverkehr osfengchaltcn. Bisher waren die Schalter bis drei Uhr geöffnet. Man geht nicht fehl, wenn man diese Maßnahme der Post mit dem Bcamtcnabbau in Verbindung bringt. Für Musikalicnvcrlcger. — Aus dem besetzten Gebiet (Duisburg) wird uns mitgcteilt, daß, obwohl gedruckte Bücher auch in Postpaketen (mit der nötigen Aufschrift: Inhalt: Bücher! Zollfrei!, siche Bbl. Nr. 23, S. 860) zollfrei eingcführt werden dürfen, Noten in Postpaketen hingegen mit Zoll belegt werden. Es dürste sich daher für alle M'usikalienlicscrungen nach dem b-csetzten Gebiet empfehlen, sie wenn irgend möglich als Drucksachen zu senden. Buchführung ans wertbeständiger Grundlage. — In der am 29. Januar ausgcgcbenen Nr. 5 des Neichsgesetzblattcs, Teil I. S^ite 36, wird folgende Verordnung vom 25. Januar 1924 des R e i ch s m i n i st e r s der Finanzen über Buchführung aus wertbeständiger Grundlage nach Artikel I, § 32 der Zweiten Steurr- notverordnung veröffentlicht: 8 1- (1) Bücher gelten im Sinne des Artikels 1^ 8 32, Abs. 1 der Zweiten Stcuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (RGBl. I, S. 1205) als auf wertbeständiger Grundlage geführt, wenn in ihnen spätestens vom 1. Februar 1924 ab sämtliche Geldbeträge entweder in Goldmark oder in amerikanischen Dollars oder in englischen Pfunde» oder in holländischen Gulden oder in Schweizer Franken unter Be achtung der Bestimmungen des 8 3 gebucht sind. (2) Sofern nach Inkrafttreten dieser Verordnung (8 4) die Um stellung der Buchsührung auf ein Zahlungsmittel der im Abs. 1 bc- zcichnetcn Art erfolgt, sind die Bücher mit dem 31. Januar 1924 ab- znschließen. Dabei sind die Summen der Geldbeträge aus den ein zelnen im Monat Januar 1924 gebuchten Geschästsvorfällen zu ermit teln und in das Zahlungsmittel umzurechnen, auf welches die Buch führung nmgestellt wird. Tie Umrechnung hat nach dem auf Grund der amtlichen Berliner Kurse für Auszahlung errechnten Mitt-el- kurse des letzten Börsennotiztages im Monat Januar 1924 zu er folgen. (3) Als Goldmark im Sinn? dieser Verordnung gilt der Gegen wert von *°/«r des nordamerikanischen Dollars. 8 2. Bücher gelten auch dann im Sinne des Artikel I, 8 32, Abs. 1 der Zweiten Stcuernotverordnung als auf wertbeständiger Grundlage geführt, wenn in ihnen sämtliche Geldbeträge in Billmark (1 Billion Papicrmark) oder in Nentenmark unter Beachtung der Bestimmungen des 8 3 insolange gebucht sind, als der Wert einer Billmark oder einer Nentenmark gleich dem Wert einer Goldmark ist. Falls dieses Wcrtvcrhältnis nicht mehr gegeben sein sollte, müssen die Bücher in Goldmark geführt werden; für die vorher gebuchten Geldbeträge gilt eine Billmark oder eine Nentenmark gleich einer Goldmark. 8 3. Die Führung der Bücher muß unbeschadet der allgemeinen gesetz lichen Vorschriften und insbesondere der 88 162, 163 der Neichsabgaben- ordnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgt sein: 1. Die Bestände nach der Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 192l müssen für die Buchführung in wertbeständiger aus ländischer Währung (8 1, Abs. 1) in diese Währung umgc- rechnet sein. Tie Umrechnung hak nach dem auf Grund der amtlichen Berliner Kurse für Auszahlung errechnet«!» Mittel kurse des letzten Börsennotiztages im Monat Dezember 1923 zu erfolgen. Uber die Eröjsnungsbilanz nach Artikel I. 8 34 der Zweiten Stcuernotverordnung ergeht besondere Bestimmung. 2. Sämtliche Gcschästsvorsälle müssen jeweils unverzüglich in die Bücher eingetragen sein. Sofern hierbei die Buchungen solche Zahlungsmittel betreffen, in denen die Bücher nicht geführt werden, sind diese Zahlungsmittel durch die Buchung ersichtlich zu machen. Tie Umrechnung in ein Zahlungsmittel der in 88 1, 2 bezeichneten Art hat unverzüglich bei der Buchung zu erfolgen. Der Umrechnung ist der zur Zeit des gebuchten Vor gangs maßgebende Mittelkurs zugrundezulcgen, der am letzten Börsennotiztage nach den amtlichen Berliner Kursen für Aus zahlung errechnet ist. Tie Bestimmung des 8 1, Abs. 2 wird hierdurch nicht berührt. 8 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Ver kündung im Neichsgesetzblatt erfolgt. Der Steuerabzug vom Arbeitslohn. (S. Bbl. Nr. 1.) — Vom Landessinanzamt Leipzig wird geschrieben: Für die Ehefrau sowie jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minder jährige Kind ermäßigt sich der Lohnabzug (10 v. H. des Arbeits lohnes) um je 1 v. H. des Arbeitslohnes. Als Arbeitslohn gilt hier bei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht der Gesamtarbcits- verdienst, sondern der nach Abzug des steucrjrcien Betrags von 50 Goldmark monatlich (12 Goldmark wöchentlich) verbleibende Bctrag. Es ist hiernach unzulässig, die Ermäßigung vom Gcsamtarbcitsver- dienst zu berechnen. Beispiel einer richtigen Berechnung: Arbeitnehmer (verheir. mit 2 Kindern) mit 120 Mark Monatslohn 120—50 — 70 Mark. Zehn- prozentiger Lohnabzug 7 Mark. Ermäßigung 3 v. H. von 70 Mark (nicht von 120 Mark) — 2.10 Mark. Mithin Steuerbetrag 7 — 2,10 — 4,90 Mark. Zur Vermeidung von Weiterungen wird hierauf be sonders hingewiesen. Arbeitgeber, die den Lohnabzug in unrichtiger Weise berechncr haben, haben die Berechnungen zu berichtigen und zur Verhinderung der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung die zu wenig innebehal- teilen Steuerabzugsbeträge an die Finanzkassen abzuführen. »Palm«, Verein jüngerer Buchhändler, München. — Tie Feier des 5 0jährigen S t i f t u n g s s e st e s wurde aus den 3. und 4. Mai 1924 festgesetzt. Alle ehemaligen Mitglieder und sonstigen Freunde des Palm werden gebeten, Ihre Anschrift Herrn Frankenberger i. H. I. Lindauer'sche Univers.-Buchh. in München mitzuteilen, damit ihnen Näheres zur Kenntnis gebracht werden kann. Knltnrpropaganda und Geschäft. Französisches Buch Handelsmonopol auf den N e g i e b a h n e n. — In der »Voss. Ztg.« vom 26. Januar 1924 lesen wir: Die Herren der französisch-belgischen Regie bahn begnügen sich nicht damit, die deutsche Reichsbahn als »produktives Pfand« zu verwalten, sondern sie halten sich auch noch verpflichtet, in ihrem Amtsbereich »Kulturpolitik« zu treiben. Offenbar nur um die Deutschen mit den Schönheiten der französischen Sprache bekannt zu machen, haben sie auf allen Stationen die deutschen Städtenamen aus gelöscht und dafür in roter Farbe z. B. statt Aachen »^ix la Lkapelle« angepinselt. Aber auch das genügt noch nicht, llm die Deutschen tiefer in den Born gallischen Geistes einzuweihen, haben sie in der Zeit des passiven Widerstandes die deutschen B a h n h o f s b u ch h ä n d l c r ver jagt und statt dessen nur noch den Vertrieb von französischer Literatur gestattet. Ter Verein deutscher Bahnhossbuchhändler hat daraushin mehrere Eingaben an die Leitung der Ncgiebahnen in Mainz gerichtet, in der er besonders darauf hinwics, daß die deutschen Buchhändler sofort nach Wiederaufnahme des Eisenbahnverkehrs bereit waren, den Ver kauf wieder anfzunehmen. Aber alle Eingaben waren vergebens. Denn die Negiebahn hat dieVcrkanfsstände an die französische M o n o p o l s i r in a Hachctte in P a r i s v c r g e b c n, und gegen eine so enge Verquickung von Geschäft und Kulturpolitik ist natürlich mit Rechts- und Vernunstsgriinden nicht anzufcchten. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß die offiziöse französische Propaganda gut ist. Fm Gegenteil, sie ist miserabel. Was die Franzosen an Sympathien in der Welt erwartet haben, haben sie nicht mit, sondern trotz ihrer Propaganda durch ihre Höflichkeit, durch ihre weltmännischen F. . men, durch den Reiz ihrer geistigen und gesellschaftlichen Kultur erreicht 136*
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