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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1924
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- 1924-01-07
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- 07.01.1924
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Redaktioneller Teil. ^ 5, 7. Januar 1924. grundclegen können. Doch sind auch in diesem Falle die Vermögens gegenstände in der Bilanz mit dem Wert vom 1. Januar 1924 einzu setzen. Dieses Verfahren empfiehlt sich jedoch nur dann, wenn sich die Vcrmögenssubstanz seit der Aufstellung des letzten Inventars nicht verringert hat, da andernfalls die Aufstellung des Inventars für 1. Januar steuerlich günstiger wirkt. Die Bedeutung dieser Eröffnungsbilanz besteht einmal darin, daß die in ihr ange gebenen Werte als Anschafsungswerte bei der Feststellung des steuer baren Einkommens im Kalenderjahr 1924 gelten, sodaß man hierbei sehr vorsichtig zu Werke gehen muß, vor allen Dingen aber darin, daß diese Werte als Mindcstbeträge bei der Veranlagung für die Ver mögenssteuer 1924 anzusetzcn sind. Auf diese Weise wird eine enge Beziehung zwischen der Einkommen- und Vermö genssteuer-Bilanz hcrgestcllt, die an sich ihrem Wesen nach nichts miteinander zu tun haben. Hierdurch soll vermieden werden, daß in der Einkommenbilanz die Werte am 31. Dezember zwecks Hcrabdrückung des Gewinns zu hoch angesetzt werden. Denn wenn der Steuerpflichtige dies tut, so muß er die in der Einkommen bilanz eingesetzten Werte auch für die Vermögensbesteucrung gegen sich gelten lassen. Somit wird diesmal die Bcwcrtungsfrage voraussicht lich noch eine weit größere Nolle spielen als bei früheren Veran lagungen, da der Steuerpflichtige durch die Scylla der Einkommens- btlanz und die Charybdis der Vermögensbilanz hindurchsteuern muß. Sonstiges Einkommen. Für Einkommen aus Hausbesitz, freiem Beruf und anderer selbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Ein nahmen, insbesondere Spekulationsgewinn, bemessen sich die Voraus zahlungen nach dem Überschuß der Einkünfte über die W e rbun gsko sten. Tie Vorauszahlung-beträgt für die ersten angefangenen oder vollen 2060 Goldmark des Überschusses im Ka- lenderviertelsahr 10°/,, vermindert um die Lohnsteuerermüßigung für Familienmitglieder. Für die weiteren Beträge erhöht sich der Steuersatz auf 20°/,. Die Vorauszahlung ist binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahrcs, also erstmals am 10. April, zu leisten. Um die endgültige Veranlagung aus Grund dieser Ein- kommensart zu erleichtern, werden Pauschsätze aufgestellt werden, die von dem Noheinkommen des Steuerpflichtigen abzusetzen sind, und zwar wird für die einzelnen Bcrufsklassen eine besondere Festsetzung erfolgen. Kapitalcrtragssteucr. Diese Steuerart, auf die man vorüber gehend verzichtet hatte, da ihre Erhebungskosten unverhältnismäßig hoch waren, ist wiederum eingeführt worden, jedoch mit dem grundlegenden Unterschied gegenüber der früheren Besteuerung des Kapitalertrags, daß sie nunmehr an die Stelle einer Einkommensteuervorauszah lung nach dem Kapitaleinkc-mmeu tritt, während sic früher eine Sonder- bclastung des Kapitalcintoinmens darstcllte, das als solches außerdem noch der allgemeinen Einkommensteuer unterlag. Kapitalerträge, die diesem 10°/>igen Abzug unterliegen, sind Zinsen ans wertbeständigen Anleihen, ferner Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und dergl., sowie auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den genannten Kapitalerträgen gewährt werden. Wie früher findet die Erfassung an der Quelle statt, indem der Schuldner die Steuer bei der Fällig keit des Kapitalertrags für Rechnung des Gläubigers ciuznbehalten und innerhalb einer Woche nach Fälligkeit an das für den Schuldner zuständige Finanzamt abzusühreu hat. Neu ist, daß er die Steuer auch dann abführen muß, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrags unterläßt. Die Durchführung dieser Bestimmung wird dadurch sichergestellt, daß der Schuldner für die Entrichtung des abzuziehcnden Betrags hastet. Wie bereits bei der Abschlußzahlang auf die Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer 1923 kann auch für die Vorauszahlungen im Ka lenderjahr 1924 der Verbrauch des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn die zu leistenden Vorauszahlungen außer Verhältnis zu der im Vermögen offenbarten Leistungsfähigkeit des Steuer pflichtigen stehen. Der Neichsfinanzminister kann Pauschsätze für die Schätzung des Verbrauchs aufstellcn. Zum Verbrauch rechnet die Verordnung insbesondere die zur Bestreitung des Haushalts und der Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familienange hörigen ausgcwendeten Beträge; ferner Ausgaben zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, Kunst-, Schmuck- und Luxusgegen ständen, Sammlungen, Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen des Gebrauchs und Verbrauchs, nicht dagegen Ausgaben für Heilzwecke oder zum Ausgleich körperlicher Gebrechen. Körperschafts steuerpflichtige Er werbsg!e feil sch asten haben an Stelle der auf Grund des Erwerbs zu leisten den Vorauszahlungen monatlich V- vom Tausend ihres bei der Vcr- mögenssteuerveranlagung für den 31. Dezember 1923 maßgebenden Vermögens zu entrichten, wenn der sich hiernach ergebende Betrag die aus Grund des Einkommens zu entrichtenden Vorauszahlungen übersteigt. Für die Vorauszahlungen sind gewisse Freigrenzen vorge sehen, da crstcre nicht zu entrichten sind, n>cnn sie in einem Vierteljahr den Betrag von 5 Goldmark oder bei einer Besteuerung des Ver brauchs den Betrag von 20 Goldmark nicht übersteigen. Voraus zahlungen sind nach dem Goldwert zu leisten, wofür Voraussetzung ist, daß Einnahmen, Ausgaben und Verbrauch ebenfalls in Gold mark berechnet werden, worüber der Rcichssinanzminister noch nähere Bestimmungen treffen wird. Ter Neichsfinanzminister kann anordnerp daß gleichzeitig mit der Entrichtung der Vorauszahlungen eine Voranmeldung über Einnahmen und Ausgaben im abgelauscnen Kalendervierteljahr bzw. im kiirzeren für die Umsatzsteuer maßgebenden VoranSzahlungsab- schnitt (1 Monat) abzug-eben ist. Diese Voranmeldung kann auch aus die Angabe über die Höhe des Verbrauchs ausgedehnt werden und gilt als Steuererklärung im Sinne der 168 ff., 204 ff. der Ab- gabenordnnng, sodaß bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Voran meldung das Finanzamt die Vorauszahlung selbständig sestsetzt, unter Umständen auf Grund einer Schätzung gemäß 8 210 der Abgaben ordnung. Auch können die Finanzämter vor Ablauf des Voraus zahlungsabschnitts dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlung enteilen, wobei sie den Verbrauch als Maßstab für die Höhe der Vorauszahlung mit berück sichtigen dürfen. Wie man sieht, eine äußerst weitgehende Ermächti gung, die gegebenenfalls zu -erheblichen Abweichungen von den ge setzlichen Bestimmungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen führen kann. Der provisorische Charakter, der den Bestimmungen über die Vorauszahlungen anhaftct, kommt in der Verordnung selbst dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die endgültige Veranlagung für das Kalenderjahr 1924 aus Grund des tatsächlich steuerbaren Einkommens und nicht etwa nach den rohen Maßstäben, welche als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen dienen, erfolgen soll. Eine offene Frage bleibt freilich, inwieweit dieser Gedanke in die Praxis umgesetzt werden wird. Jedenfalls sind aber aus die veranlagte Steuer die bereits im Laufe des Kalenderjahres 1923 geleisteten Vorauszahlungen sowie die im Wege des Lohnabzugs cinbehaltenen und abgcführten Beträge mit ihrem Goldwert anzu rechnen. Schließlich sei noch auf die wichtige Bestimmung über die wertbeständig« Buchführung htngewiesen, da hiernach hinsichtlich der Einkommen- und Körpcrschaftssteuer vom 1. Januar 1924 ab die Büchsührungspflicht nur dann als erfüllt gilt, wenn die Bücher auf wertbeständiger Grundlage geführt sind. Dies bedeutet praktisch, daß von dem genannten Zeitpunkt ab jeder Kaufmann zur Goldmark-Buchführung übergehen muß, was sich für Vollkausleute schon daraus ergibt, daß sie am 1. Januar Inventar und Eröffnungs bilanz in Goldmark auszustellen haben. Zweifellos wird diese Neu regelung auch eine Änderung der handelsgesetzlichen Bestimmungen zur Folge haben, sodaß dann auch mit einer Bestrafung im Konkurs zu rechnen ist, wenn Bücher nicht auf wertbeständiger Grundlage geführt werden. Schon jetzt aber erwächst dem Steuerpflichtigen bei Buchführung aus nicht wertbeständiger Grundlage der Nachteil, daß seine Bücher trotz ordnungsmäßiger Führung nicht mehr die Ver mutung der Nichtigkeit (§ 208 der Abgabenordnung) für die steuer liche Beurteilung haben. Die Grundsätze für die Go-ldmarSbuchfüh- rung, soweit davon steuerliche Belange berührt werden, sind vom Neichsfinanzminister im Benehmen mit dem Neichswirtschaftsminister festzusehen. (Schluß folgt.) Grundsätze für Schulbücher in Preutzen. Der Preußische Minister f ü r W i s s e n s ch a f t, K u n st u n d V o l k s b i l L u n g hat unterm 19. Dez. 1923 einen Erlaß (17 II Nr. 1048, 1) an die Provinzialschulkollegi-en versandt, der von grund-- lcgender Bedeutung für den gesamten Schnlbuchvcrlag ist und des halb hier zum Abdruck gebracht wird: »Ich habe mehrfach darauf hingewicscn, daß wirtschaftliche wie methodische Erwägungen eine Ilmgestaltung der Lehrbücher verlangen. Bei den stetig wachsenden Bücherpr-cisen ist möglichste Kürzung des im Buch gebotenen Stoffes und Beseitigung aller unnötigen Sonder ausgaben für die verschiedenen Schularten unerläßlich. Diese An regung steht durchaus in Einklang mit methodischen Forderungen, über die sich heute alle Fachkreise einig sind. Das für bestimmte Zwecke zurechtgeschuittene Buch, das einen umfangreichen Stoff auf die ein"-
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