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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1924
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- 1924-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1924
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I zg Börl-nil-U I. d. Dlschn. «E-n»-l. Redaktioneller Teil. ldl: 5. 7. Januar 1924. trauen cnlgegenzubringen. Die Regierung hat sich, halb bewußt, halb unbewußt, mit dem Rentenbankgesetz ihres Einflusses auf die Geldschöpfung begeben und die Schaffung eines wertbeständigen Geldes den Wirtschastsständen übertragen, denn die vorangegangenc Ausgabe der Goldanleihe war «in Versuch mit untauglichen Mit teln und ein unter amtlicher, aber ungedeckter Bewertung stehender Übeigangsversuch zur Rentenmark. Dasselbe gilt für jedes, meist auf dieser Goldanleihe ausgcbaute Notgeld, Diese auf nichts begrün dete und vorgetäuschte Goldanleih« des Reiches ist nach 8 Jahren zurückzahlbar; werden bis dahin die Mittel dafür nicht entweder durch besondere Steuern oder Ersparnisse aufgebracht, dann wan dert diese Anleihe den gleichen Weg wie die bisherigen Papiermark anleihen. Mit der Rentenmarl hat die Goldanleihe jedenfalls nicht das Geringste zu tun und kann deren Wert nicht beeinflussen. Mir ist nicht bekannt, daß die Geldanleihe im Ausland« notiert wird, auch bezweifle ich, ob je ein Ausländer «inen echten Dollar für den borgetäuschten Dollar der Geldanleihe hergegeben hat und hergeben würde. Also ,?i« Renten mark ist kein vom Staate ge schaffenes und mit dem Staatskredit irgendwie zusammenhängendes Geld, allein die Wirtschaftsstände mit dem besten Teil ihres Vermögens haften ohne jede Zugriffs möglichkeit des Staates. Aber weit darüber hinaus hat sich der Staat in dem Gesetz die Hände selbst gebunden und ist schlechter dings gezwungen, auch in seinem Haushalt von nun ab den seit 5 Jahren ungewohnten Weg des ehrlichen und anständigen Kauf mannes zu gehen, der seine Ausgaben den Einnahmen anpassen muß und keine Ausgabe ohne Deckung machen darf. Ein« Anleihe vom In- oder Ausland, so gern zum Teil Wohl di« Bankwelt eine Auslandanleihe gesehen hätte, ist für einen nach öjähriger Bankerott wirtschaft heruntergekommenen Staat vorläufig Wohl ausgeschlossen oder nur zu unannehmbaren Wucher- und Erpressungsbedingungen möglich. Die weitere Diskontierung von Schatzanweisungen bei der Reichsbank und der damit verbundene Notendruck sind durch dos Rentenbankgesetz verboten. Ist der für den Übergang bestimmte Kredit der Rentenbank verbraucht, dann gibt es überhaupt keine Möglichkeit mehr, den Staatshaushalt anders als durch wirkliche Einnahmen auszugleichen. Ein Zurück in den verbreche rischen Betrug, Ausgaben durch Notendruck zu decken, gibtes nicht mehr. Das istdi« bedeutendste und zugleich lebensrettende Wirkung des Renten- bankgesetzes. Es ist der Radikalschnitt in das übergroße und überreise Geschwür, an dem unser Staatskörper zugrundezugehcn droht«. Daß der Schnitt bei diesem Stand« der Dinge blutig und schmerzhaft sein muß und die Rückbildung nur allmählich und mit starken Erschütterungen vor sich gehen kann, liegt auf der Hand. Daß die verantwortlichen Leiter unseres Staatshaushaltes sich des ungeheuren Ernstes und der Riesengefahr, in der wir uns unmittel bar nach diesem lebensgefährlichen Einschnitt noch'befinden, bewußt sind, geht aus den schonungslosen, aber notwendigen Maßnahmen hervor, die wir jetzt alle zu spüren bekommen: Behörden- und Be amtenabbau, Einschränkung aller staatlichen Ausgaben aufs Äußerste, Steuern bis zur Unerträglichkeit usw., daneben wahrschein liche Abtrennung der großen Zuschußbetriebe wie Post und Eisen bahn und ihre Umgestaltung zu eigenen Wirtschaftsbetrieben auf ge sunder, kaufmännischer Grundlage. Der von der Rentenbank dem Reiche gegebene erste Kredit ist allerdings übermäßig rasch aufge braucht worden; ob die neuen Steuern schnell genug und in genügen der Höhe eingehen werden, um die mit allen Mitteln verringerten Ausgaben zu decken, wird sich zeigen; gelingt das nicht, dann muß weiter abgebaut werden. Über kleinere Zeitspannen will sich der Staat durch Begebung kurzfristiger (14tägiger) Rentenmarkschatz wechsel hinweghelfen. Auch das ist für di« Rentenmark belanglos, denn diese Wechsel werden auf freien Markt begeben und müssen durch laufende Rentenmaikeinnahmen des Reiches eingelöst werden. Es hängt also ganz von dem Vertrauen des Einzelnen in die neuen Maßnahmen des Reichs ab, ob sich Käufer finden; und der Maßstab dieses Vertrauens wird di« Höhe der Diskontsätze sein. Liegt aber ln Kürz« ein vollständiger, in Goldmark aufgestellter Haushalts plan vor, der dis unbedingte Sicherheit eines Gleichgewichtes der künftigen Einnahmen und Ausgaben ergibt, und handelt es sich etwa nur darum, über die ersten schwierigen Monate des begon nenen Abbaus hinwcgzukommen, dann ist auch gegen einen ange messenen Zusatzkredit der Rcntcnbank an das Reich nichts einzu wenden. Lieber helfen wir uns, wenn einmal der Anfang zu einer Gesundung gemacht ist, aus eigener Kraft, als wir hosfen auf die schon sagenhaft gewordene Auslandhilfe, die vielleicht, aber, wie schon bemerkt, nur unter viel größeren Opfern, unter Preisgabe unserer Selbständigkeit, zu haben wäre. Ursprünglich war das Kapital der Rentenbank auf 4090 Millionen Mark vorgeschlagen worden, tatsächlich hat man es auf 3MÜ Millionen festgesetzt, eine Summe, die für di« Bedürfnisse unserer Wirtschaft vielleicht wirk lich etwas gering bemessen sein mag. Eine Belastung von 5 statt 4°/», also um lA mehr, die zur Erhöhung des Kapitals von 3200 aus 4000 Millionen notwendig wäre, würden Landwirtschaft, Industrie, Handel und Gewerbe ohne weiteres ertragen können, wenn damit die Gesundung ermöglicht würde. An der Wertbeständizkeit und Sicherheit der Rentenmark würde dadurch jedenfalls nichts geändert, vorausgesetzt, daß ein Zusatzkredit ein einmaliger Vor gang bleibt. Eine Entwertung der Rentenmark könnte entweder nur «in treten, wenn einmal das Deckungsverhältnis verschoben werden, d. h. von der gesetzlich vorgeschriebenen Volldeckung abgegangen würde — daß eine dazu nötige Gesetzesänderung vorgenommen wird, ist meines Erachtens aus mehr als einem Grunde völlig aus geschlossen —, oder die Goldwerte, die als Deckung dienen, sind nicht mehr als vollwertig anzusehen und können die vorgeschriebene Ver zinsung nicht mehr aufbringen. Ist das aber, bei 4 oder 5?S des Wehrbeitragswertes und einer Verzinsung von >///», aus das ganze Vermögen berechnet (5?S von 4?S dieses Vermögens), jemals anzu nehmen? Merkwürdigerweise wird immer wieder, auch von Leuten, denen man mehr Kenntnis und Urteil zutrauen sollte, die Renten- mark mit den Mandaten der französischen Revolution verglichen und ihr deshalb das Schicksal einer allmählichen Entwertung vor ausgesagt. Die Mandate waren ober im Gegensatz zur Renten mark Staatsgeld, ihnen dienten di« in größerer Menge vom Staate, der Kirche und dem Adel geraubten Güter alz Unterlage. Diese Unterlagen wurden aber von den damaligen Machthabern verschleu dert, ebenso der Erlös aus den Mandaten selbst. Die Güter aber waren zum großen Teil verlassen, schlecht oder garnicht bewirt schaftet. Wie konnte da von einer auch nur annähernd vollwer tigen Deckung die Rede sein oder von einer Einlösungsmöglichkeit durch einen so wirtschaftenden Staat! lSchluß folgt.) Steuerreform.*) lVgl. Bbl. Nr. NI.) Von vr. Kurt Runge. Die Verhältnisse zwingen dazu, dem Reich ohne weiteren Zeit verlust wertbeständige Einnahmen zu verschaffen. Dem trägt die zweite Steuernotverordnung, die auf Grund des Ermäch tigungsgesetzes ergangen ist, weitgehend Rechnung, wenn auch der Erlas; einer dritten Notverordnung noch bevorsteht. Im einzelnen sieht die zweite Steuernotverordnung folgende Regelung vor: I. Einkommen- und Körperschafts st euer. Die fortschreitende Geldentwertung hat es unmöglich gemacht, eine endgültige Veranlagung für die Einkommen- und Körperschasts- stener 1923 vorzunehmen. Man begnügt sich deshalb damit, als Ab schlußzahlung auf die Steuerschuld für das Kalenderjahr 1923, ans die ja bereits Vorauszahlungen geleistet worden sind, für den 10. Januar 1924 eine nochmalige Zahlung auf Grund der Jahressteuerschuld 1922, d. h. der für dieses Kalenderjahr festgestellten Einkommensteuerschuld, zu fordern. Dabei wird unterschieden zwischen natürlichen Personen und Erwerbsgesellschaften. Erstere werden von dieser Abschlußzah- lung nur insoweit betroffen, als sie erhöhte Vorauszahlungen zu leisten hatten. Diese Steuerpflichtigen haben für jede vollen 1000 Mark der Jahressteuerschuld 0.40 Goldmark zu zahlen, doch erhöht sich dieser Betrag auf 1.60 Golömark, soweit der Feststellung des Einkommens ein Geschäftsabschluß vor dem 1. Juli 1922 zugrunde- licgt. Da sich auch die Abschlußzahlung der Erwerbsgcscllschaften nach der Körpcrschaftssteuerschuld 1922 richtet, so erhellt hieraus, daß die *) Zweite Steucrnotverordnung vom 19. Dezember 1923 (Ncichs- gcsctzblatt I, S. 612 u. ff.).
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