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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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.Vi 141, 29. Juni 1920. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. land. Die Anzeigen im Börsenblatt, in denen von Ausland- fortimentern die Fakiurierung in frenider Währung verlangt wird, sind der beste Beweis dafür, daß man hier ans dem rich tigen Wege ist. Gewiß fordern die Auslandsorlimenter die Fak turierung in fremder Währung in erster Linie, um dem Kurs risiko zu entgehen, und es muß Wohl anch als billig zugegeben werde», daß der das Kursrisiko trägt, der den Kursgewinn er zielt. Dahinter verbirgt sich aber noch etwas mehr. Wer die aus dem Ausland kommenden Anklagen gegen die Auslandvcr- kaufsordnung genau Prüft, wird scststellcn können, daß sie sich immer gegen die hohen Preise in Markwährung wenden. Ver- nünftigc Ausländer geben stets ohne weiteres zu, daß man Deutschland keineswegs eine Verschleuderung seiner Bücher zu- mutet. Nicht das wünscht man; man ist vielmehr gern bereit, die Bücher vollwertig zu bezahlen. Man würde z. B., nach man chen Einsendungen zu urteilen, cs vielleicht sogar verstehen, wenn die FriedenLkurse auf der Grundlage der Goldparität der Um rechnung zugrundcgelegt würden, obwohl die Bücher dann teurer wären als mit den heutigen Aufschlägen. Was dagegen die Empfindlichkeit verletzt, ist, daß der deutsche Buchhändler dem Ausländer für dasselbe Buch einen anderen, um Hunderte von Prozenten höheren Markpreis abnimmt, als dem Inländer. Daß der Deutsche für ein Buch im Werte von 10 ./( sich heute nicht mit anderthalb Franken begnügen will, sondern den vollen Gegenwert, also selbst 10 Franken fordern zu können glaubt, damit würde matt sich abfindcn. Daß er aber dasselbe Buch an den Inländer für 10 ./k, an den Ausländer dagegen für 100 ,/t verkaufen will, das empfindet man als Wucher, als beleidigende ^ Andersstcllung des Ausländers. Vor allem gilt das seitens des Auslanddeutschcn. Festsetzung von Auslandpreiscn in frem der Währung würde sicher den größten Teil der Beschwerden gegen die Auslandverkaufsordnung sofort zum Verstummen brin gen und die Verstimmung namentlich unter den Ausland- deutschen beseitigen. Nicht die Auslandverkaufsordnung an sich, sondern die Mark-Aufschläge, die infolge der AuSgleichsaufschlüge in den Rechnungen, an den Katalogpreiscn gemessen, tatsächlich in exorbitanter Höhe erscheinenden Preise in Markwährung sind es, die auf die Pshchologie der ausländischen Käufer so anstößig wirken. Faßt man alles zusammen, so dürfte die Neuordnung gewiß Möglichkeiten genug bieten, die Absayfähigkeit und Konkurrenz fähigkeit des deutschen Btni>cs im Ausland besser als bisher zu sichern und zu erleichtern. Preiserhöhungen im Buchhandel. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffman» in Leipzig. Die Fälle mehren sich, daß die Voranzeigen für neue Bücher freibleibende Bllcherprcise enthalten, daß Preiserhöhungen bei Zeitschriften trotz vorausdezahlter Abonnements vom Verleger vorgenommen werden, und daß bei Lieferungswerken für neu erscheinende Lieferungen trotz der früheren festen Bestellungen ander« Preise vom Verleger verlangt werden. Hieraus ergeben sich im Buchhandel Unerquicklichkeiten, von denen bereits im Börsenblatt ss. die Veröffentlichungen in Nr. 119 u. 137 »Preis erhöhungen bei Zeitschriften- u. Nr. 130 »Berechnung zweiter Teile-) berichtet worden ist. Jchkomme daher der Aufforderung der Schriftlettung des Börsenblatts, eine rechtliche Erörterung der Streitfälle zu geben, gern nach. Tenn es handelt sich hier um seine juristische Fragen, deren Lösung, durch die wirtschaftlichen Verhältnisse unserer Tage gebieterisch gefordert, von vielen Sei ten im juristischen Schrifttum gefördert ist. Der Formaljurtst, der vor die Lösung der eingangs aus- geworfenen Frage gestellt ist, kann sich die Aufgabe leicht machen, »dem er, den Buchstaben des geschriebenen Rechts folgend, einen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag mit bestimmter Preisvereinbarung seststcllt und daraus folgert, daß der Lci- stungsverpflichtete zu dem vereinbarten Preise zu liefern Hai. Mit Recht sträubt sich gegen diese glatte Konstruktion der gesunde Menschenverstand, der nicht einzuschen vermag, daß jemand leisten solle nach einem unter ganz anderen wirtschaftlichen Ver hältnissen abgeschlossenen Vertrag, dessen Preishöhe später nur einen Bruchteil der Selbstkosten des Lieferers ausmacht. Aber der Formaljurist, dessen Motto Hat justitia, paeaat munäus ist, hat von seinem beengten Standpunkt aus recht. Die Versuche, gegen solch«, den wirtschaftlichen Verhältnissen Hohn sprechende Konstruktion anzulaufen, haben begreiflicher weise besonders während des Krieges eingesetzt und sind nach der durch die Revolution bedingten Umgestaltung unseres Wirt schaftslebens neu aufgelcbt. Und zwar knüpfen sich jene Ver suche durchweg an die aus dem spätrömischen Rechte übernom mene, dort zur allgemeinen Herrschaft gekommene clausula rebus sie stantibus, die erst im 19. Jahrhundert aus hier nicht darzulegen- dcn Gründen von der Rechtswissenschaft abgelehnt wurde und außer Übung kam. Diese Klausel besagt, daß ein geschlossener Ver- trag nur so lange Gültigkeit haben soll, als die das Schuldvcr- hältnis regelnden wirtschaftlichen Verhältnisse die gleiche» blei ben. Durch das Vorbringen der Klausel führt eine Partei zu ihren Gunsten an, daß nach Abschluß des Vertrags Umstände eingetreten sind, die, wenn sie beim VertragSschluß vorhanden gewesen wären oder doch hätten vorausgesehen werden können, von den Parteien berücksichtigt worden wären. In das am I. Jan. 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch ist dann auch diese Formel nicht mit ausgenommen worden, obwohl der Gesichts punkt einer durch Wendung der bedingenden Umstände gebo tenen Veränderung der Rechtsverhältnisse in einzelnen hier nicht wiederzugebenden Bestimmungen nicht zu verkennen ist. Naturgemäß war aber hierdurch die Frage nicht entschieden, ob nicht dessenungeachtet die clausula rebus sic stanlidus in allen den Fällen anzuwenden sei, wo durch eine Umkehrung der wirt schaftlichen Verhältnisse dem einen Teile die Ausführung seiner vertraglichen Pflicht nicht mehr zugemutet werden könnte. Der Rechtsphilosoph Rudolf Stammler lehrt die Anwendbarkeit der Klausel in seinem grundlegenden Werk »Lehre von dem richtigen Recht- S. 064; -Der Gesetzgeber muß sich Vorbehalten, daß in vielen Fällen das bedingungslose Durchführen eines früher ge schlossenen Vertrags ein Unding sein muß, wenn in nicht vor herzusehender Weise der tatsächliche Unterbau des Schuldver hältnisses weggefalleu und eine ganz veränderte Sachlage ge schaffen worden ist. Und er kann sich auf der anderen Seite nicht verhehlen, daß bei einem leichthin gegebenen einseitigen Rück- trittsrecht die Sicherheit und Verläßlichkeit des bürgerlichen Rechtsverkehrs einen bedenklichen Stoß erhalten mag. Einmal sind alle Verträge und alle Schnldverhältnisse bedingt Mittel zu gewissem Zwecke. Zum andern ist aber auch das Vertrauen auf ihre Stetigkeit ein gewisser Faktor für soziales Unternehmen und Gedeihen der Zusammenwirkens überhaupt-. Dagegen verhält sich die Rechtsprechung diesen Lehren ab lehnend gegenüber. Insbesondere hat das Reichsgericht in bis her gleichbleibendcr Rechtsprechung so entschieden (Urteile vom ll. 4. 1902 RGZ. 50, S. 257, vom 28. 1. 1905 RGZ. 60, S. 59, vom 9. I. 1906 RGZ. 62, S. 267, vom 24. 10. 1908 RGZ. 65, S. 188, und 6. 3. 1911 bei Warncyer, Ergänznngsband 4, S. 246, zuletzt meines Wissens Urteil vom 26. 11. 1^17, Das Recht 1918, S. 196). Überall nahm das Reichsgericht an, daß diese Klausel nicht vom Gesetz stillschweigend anerkannt sei, sondern nur in Auslegung des Vertragswillens gefunden werden könne. Dieser Ansicht folgt die Rechtsprechung der Oberlandesgertchte: so Mün chen, Urteil vom 4. August 1912 (Das Recht 1912 Nr. 368), Ham burg, Urteil vom 13. Juli 1905 (Seuffcrts Archiv Band 61 S. 266), Breslau. Urteil vom 9. Juli 1910 (Seufferts Archiv Band 66 S. 33). Bedeutende Rechtslehrer, wie Dernburg, Kaufmann, Oert- mann, Krückmann, habe» die Frage behandelt, wobei sie diese Klausel entweder als gesetzlichen Rechtsbchelf ansahcn oder ans Vcrtragsauslegung, sei es im Wege der Willensergänzung oder der stillschweigenden Willenserklärung, zurückführten. Mir scheint, daß die letzte Meinung, wonach die Klausel nur als Bestandteil der den Tatbestand regelnden übereinstimmenden Willensmeinung der Par tei anzusehen ist, den Vorzug verdient (ohne hier dis rechtlichen Gründe dafür darlcgen zu wollen). Diese Auffassung entspricht meines Erachtens allein der immer mehr an Bedeutung kSl
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