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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1920
- Strukturtyp
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- 1920-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1920
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- Deutsch
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X- 129, 15. Juni 1920. Redaktioneller Teil. «Scpnolan,. d. Disa-n »E-nd-.- Ilsche, französische und belgische, italienische, orientalische, ruf. sische und spanische Buchoinderarbcuen en.hält, besonders die deutsche Ableitung anziehend, die der Zahl der einzelnen Stücke nach die umfangreichste ist, indem sie über 200 Nummern um« saht. Sie ist, wie der ganze Katalog, nach wissenschaftlichen Grundsätzen angeordnet s die einzelnen Einbände werden durch aus in der zeiitichen Folge ihrer Entstehung angeführt, bom 14. bis zur Milt« des 19. Jahrhunderts. Das gibt dem Ver zeichnis eigenen Wert und hebt es über die Bedeutung eines biogen Verkausskatalogs hinaus. Eingeleilet wird es durch eine gelehrt« Abhandlung von Direktor vr. Adols Schmidt (Darmstlldt) über zwei Frankfurter Buchbinder, Thomas Drechsler und Valentin Fischer, zu Ende des 16. Jahrhunderts. Darin ist viel von Bücher« und Ein bändepreisen damaliger Zeit die Rede. Aus 69 Tafeln werden die schönsten der Einbände, die zum Verkauf stehen, auch im Bilde vorgeführt. Da sind Ketienbände zu sehen, eigenartige Ver schlüsse durch Riemenschiießen, die aus der Mitte des Buch deckels an einem Dorn befestigt werden, kunstvoll gearbeitete Beschläge mit anmutigen Verzierungen und Inschriften; die mit Metallinien eingefaßten und von durchsichtigen Horndlättchen be deckten Titeischilder, wie man sie in früher Zeit gern an der oberen Hälfte des vorderen Buchdeckels anbrachte; da werden die Rollen- und Plaltenverzierungen gezeigt, mit denen man in Blinddruck die Vorder- und Rückendeckel der alten Leder bände schmückte: die Rollen mit ihren Köpfen und Figuren, wie Hus, Erasmus, Luther, Spes, Fides und Justitia usw., die Platten mit ihren Porträts, Wappen und Darstellungen aus der Sage, aus der profanen und heiligen Geschichte, die so oft mit langen Unterschriften in Kapitalbuchstaben versehen sind. Dabei kam cs den alten Buchbindern oft gar nicht darauf an, daß die Rollen sich an den Ecken überschnitten, und daß die Unterschriften mitten im Satz, wenn nicht gar mitten im Wort abbrachen, weil der Raum gefüllt war; z. B. NIL. L8lk . rn.1118 . dtUV8 . VII. ULIU8 . Idt . IjVO . Ick III l . coick Wo die Buchbinder oder Stempelschneider nach ihrem vollen Namen festgestellt werden können, wird das vermerkt, und ebenso, wenn nur ihre Initialen aus den Platien oder Rollen stehen. überaus kostbar ist ein für den Kurfürsten August von Sachsen (1526—1586) hergestelltcr Btbeleinband mit Holz-, Metall- und Lederauflagen, die in Emailfarben und Gold aufs reichste be malt sind, in der Mitte des Vorderdeckels unter Glas das be malte und vergoldete Wappen des Kurfürsten. Auf großer bunter Doppeltafel ist er abgebtldet. Er wird hier einem Rürn- berger Künstler zugeschrieben. Steche erwähnt -die zu jener Zeit in Sachsen geserliglen gemalten Bände- und sagt von ihnen, daß sie »zum Teil unllbertrossen sein dürften-. An der Hand von Abbildungen und sorgsäliigen Beschrei bungen ist die Entwicklung der deutschen Buchbinderkunst bis zum Jahre 1869 zu verfolgen. In ähnlicher Weise, zu bildlicher Wiedergabe noch mehr Slofs bietend, werden dann fremdländische Einbände behandelt, unter denen sich gar manches hervorragende und kostbare Stück findet, wenn auch die sür Maioli, Cancvari, Grolier und andere Berühmtheiten gefertigten aus der ersten Einbandsammlung der Firma im Verzeichnis nicht wiederkehren. Den Beschluß des Katalogs machen vier Register: 1. Ver- zeichnis der Buchbinder, Slcmpelschncider und Goldschmiede. 2. Verzeichnis der Ortsnamen der Buchbinderwcrkstätlen. 3. Ver zeichnis der Borbesitzer. 4. Alphabetisches Verzeichnis der Titel. Berlin-Wilmersdorf. Philipp Rath. Umsatzsteuer und Inlandskäufs von Ausländern. Von Or. Gerh. Menz. Nach K 2, 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 sind Umsätze in das Ausland steuerfrei. Dagegen sind Umsätze im Inland steuerpslichlig, auch wenn der Käufer ei» Ausländer ist. Das ist seitens des Reichsfinanzministers in einem beson deren Eriatz vom 8. Dezember 19l9 ausdrücklich betont worden, in dem u. a. ausgesührt wurde, daß die Lieferung an den Aus länder, der im Inland Ware kaust, selbstverständlich im Inland bewirkt ist, wenn er die Ware auch im Inland abnimmt, daß aber die Lieferung auch bereits im Inland durch Besitzkonstitut vollzogen und daher steuerpflichtig sein kann, wenn der Ausländer im Inland kaust und sich die Ware gleichwohl ins Ausland senden läßt. Mit solchen Fallen hat auch der Buchhandel zu rechnen. Da nun bei der Auslegung dieser Sätze immer noch in einer Weise Verfahren wird, die den Absichten des Umsatzsteuergesetzes nicht gerecht wird, hat sich der Reichssinanzminister genötigt ge sehen, in einem Runderiaß vom 30. März erneut zur Frage der Umsatzbesteuerung der Auslandlieserungen Stellung zu nehmen. Der Erlaß stellt zunächst nochmals genauer fest, unter wel chen Umständen und aus welchem Grunde eine Lieferung an einen Ausländer doch als steuerpflichtige Jnlandslieserung zu betrachlen ist. Außer dem Erfordernis der Verschaffung des Besitzes setzt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Begriff der Lieferung auch die Einigung der Parteien dahin voraus, daß der Verfügungsberechtigte dem Bertragsgegner oder dem von diesen Bezeichneten die Verfügung über die Ware soweit ein räumt, daß er Dritten gegenüber als unbeschränkt verfügungs- bercchiigt erscheint. Es kommt also alles daraus an, wohin in diesem Punkt der Vcrtragswille der Parteien geht, um seslstellen zu können, ob eine Lieferung als im Inland getätigt und des halb als steuerpflichtig zu gellen hat oder als Ausiandlieserung anzusehen ist. Wenn der Vcrtragswille der Parteien dahin geht, daß dem Ausländer die unbeschränkte Verfügungsbefugnis über die Ware sogar schon eingeräumt werden soll, solange sie sich noch im Inland im Besitz des Lieferers befindet, so liegt un- zweifelhaft eine Lieferung an einen Ausländer im Inland, also eine steuerpflichtige Jnlandslieserung vor. mag die Ware nachher auch ins Ausland gelangen. Der Vertrag über die Lieferung der Ware ist in solchen Fällen durch Lieferung im Inland er füllt. Damit ist aber auch die Umsatzsteuerpslicht entstanden. Was der Ausländer nunmehr mit der Ware macht, berührt die Umsatzsteuerpslicht auf Grund des erfüllten Lieserungsverlrags nicht mehr. Selbst wenn der Ausländer später sich die Ware, die er zunächst noch im Besitz des Lieserers ließ, von diesem selbst ins Ausland senden läßt, bildet doch die Versendung nicht mehr einen Teil des Lieserungsverlrags, sondern ist Gegen stand einer besonderen Abmachung. Der Vertragswille der Par teien kann aber auch dahin gehen, daß dem Ausländer unbe schränkte Verfügungsdefugnis über die Ware erst zuslchen soll, wenn sie ins Ausland gelangt. Die Versendung ins Ausland geschieht hier nicht auf Grund eines von der Lieferung selbst un abhängigen Vertrags, bildet vielmehr ausgesprochen einen Teil des Lieserungsverlrags selbst. Ohne die Versendung ins Ausland ist der Liefcrungsverlrag nicht erfüllt. Ob zwischen Abschluß des Lieserungsverlrags und dieser endgültigen Erfüllung durch die Versendung eine längere oder kürzere Zeit verstreicht, tut nichts zur Sache. Ob der Lieferer seine Vertragspslicht der Versendung selbständig erfüllt oder sich dazu eines Dritten be dient, also etwa einen Spediteur damit beauftragt, tut eben falls nichts zur Sache. Es macht auch nichts aus, wenn dieser Spediteur etwa durch den Ausländer vorgeschlagen wird, so lange nur der Veräußerer selbst wirklich der Versender bleibt. Bei Geschäften im Großhandel, also bei Käufen eines Aus länders beim Fabrikanten oder einer Grobhandelsfirma, im Buchhandel beim Verleger oder aus der Messe, werden die Ver hältnisse im allgemeinen leichter zu übersetzen sein. In den Kaufabmachungen läßt sich der Vertragswille deutlich zum Aus druck bringen. Zweifel entstehen dagegen gewöhnlich in den zahl reichen Fällen, in denen Ausländer, namentlich ausländische Privatpersonen (Publikum) der billigeren Preise halber nach Deutschland kommen, um hier, zumeist im Laden, Anzüge, Wäsche, Möbel, Schmucksachen, Bücher u. dgl. zu kaufen, und nach ge schehenem Einkauf wieder in die Heimat zurückkehren. Nimm! der Ausländer das Eingekaufte, also ein Buch, sofort mit, so liegt unzweifelhaft steuerpflichtige Lieferung im Inland vor. Kauft er und bezahlt er auch, vereinbart er nur, statt den Gegen stand sofort mitzunehmcn, daß er ihm an seine heimische Adresse «07
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