Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19171017
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191710179
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19171017
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
- Monat1917-10
- Tag1917-10-17
- Monat1917-10
- Jahr1917
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 243, 17. Oktober 1917. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Buchbinder u. a. Auchbuchhäudler eine erhebliche Rolle spielen, habe sich der seit 1. Oktober d. I. eingeführte 107->ige Teuerungs- Zuschlag glatt durchgesetzt und keinerlei Anlaß zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben. Die Geschäftsstelle der Buchhändler gilde sei gern bereit, sich in den Dienst der Durchführung des einheitlichen 107»igen Teuerungsznschlags zu stellen, die mög lichst noch im Lause des Oktober erfolgen solle. Was es mit dieser einheitlichen Festsetzung des 107«igen Teuerungszuschlags, soweit er bis 1. Oktober bereits durchgeführt war, für eine Bewandtnis hat, ging ans den Berichten der Herren Eckardt - Heidelberg, Kreisch - mann - Magdeburg, Nusser - München, v. Koppelow - Stet tin u. a. hervor. Danach nimmt Heidelberg alle Ein käufe unter 1 ^ aus, Magdeburg macht Ausnahmen zu gunsten der Ullstein-Bücher und der billigen Sammlungen bis zu 50 Pfg., München erklärt die Einbeziehung der Schulbücher in den Teuerungszuschlag wegen der Stellungnahme des Mini steriums für Kultus und Unterricht für unmöglich, während um gekehrt Pommern nur auf diese Literaturgattung bisher einen Zuschlag erhoben hat. Ebensowenig können sich die Herren Gg. Schmidt (Hannover-Braunschweig), Weitbrecht (Hamburg- Altona) sowie Braun-Marburg und Scheller-Frankfurt a. M. (Mitteldeutscher Buchhändlerverband) Erfolg von dieser Maß nahme versprechen, der erstere, weil er einer weiteren Erhöhung der ohnehin meist schon im Preise erhöhten Volksschul bücher nicht zustimmen könne und außer einer Rabatt verschlechterung seitens der Verleger auch Anstände bei allen übrigen im Preise bereits erhöhten und angemes sen rabattierten Büchern befürchte, die beiden letzteren Herren, weil sie mangels jeden Schutzes der Preiszuschläge durch den Börsenverein bei der einheitlichen praktischen Durchführung dieser Maßnahme allerhand Schwierigkei ten voraussähen. Ähnliche Bedenken macht auch Herr Weit brecht geltend, die um so verständlicher erscheinen, als der Verein Hamburg-Altona in Verbindung mit dem Kreis Norden sein Ziel auf dem Wege einer Rabatterhöhung des Verlags zu erreichen hofft und in diesem Preiszuschläge eine offensichtliche Durchkreuzung dieser Absicht liege. Auch er ist für einen Teue- ruugszuschlag, ohne sich jedoch für seine ausnahmslose Durch führung in Anwendung auf alle Verleger erklären zu können. Leider fanden diese durchaus beachtenswerten Ausführungen keinen Anklang bei der Versammlung, obwohl vielfach die Be fürchtung laut wurde, daß eine allgemeine Einführung des Teuerungszuschlags kaum Aussicht auf Erfolg bieten würde, zumal da der Börsenverein außerstande sei, ihn irgendwie zu schützen. Als warme Fürsprecher des Antrags auf uneinge schränkte Durchführung des Preiszuschlags traten dage gen noch auf die Herren Prager-Berlin, Linse - Inster burg, Röder-Mülheim, Opitz-Güstrow, Paetsch - Königs berg i. Pr. und, last bat not loast, Geheimrat Siegismund-Berlin. Namentlich der Appell des letzteren an das Sortiment und sein Hinweis auf die bisherigen Klagen über die Notlage des Sortiments, denen man nur Glauben schenken könne, wenn es bereit sei, sich der hier gebotenen Gelegenheit zur Selbsthilfe zu bedienen, trugen viel dazu bei, daß sich bei der von Herrn Nae- gele-Stuttgart vorgeschlagenen Abstimmung von den 21 an wesenden stimmberechtigten Vertretern der Kreis- und Orts vereine 9 für bedingungslose Annahme des Teuerungszuschla ges erklärten und die übrigen 12 sich verpflichteten, für den Antrag in ihrem Vereine einzutreten. Während verschiedene Redner, so besonders die Herren Kretschmarin und Röder, dar auf hiuwiesen, daß eine Regelung der Frage nur im Wege der Verständigung zwischen den Ortskollegen möglich sei, betonten andere, daß auf eine einheitliche Regelung durch die Kreisver eine hingewirkt werden müsse. Die Herren Jäh, Diederich und Nitschmann empfahlen, das Ergebnis der Verhandlungen den Orts- und Kreisbereinen so rasch als möglich bekannt zu geben und zwecks unverzüglicher Durchführung des Teuerungszuschags außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. So liegen die Dinge gegenwärtig, und es bleibt nur nach zutragen, daß außer dem Berliner Sortimenterverein, dem Ost- und Westpreußischen Kreisvereiu, dem Kreisverein Meck lenburgischer Buchhändler, dem Rheinisch-Westfälischen Kreis- Verein und dem Verein österreichisch-ungarischer Buchhändler, der übrigens auf dieser Tagung nicht vertreten war, u. W. bis her noch der Ortsverein der Barmen-Elberfelder Buchhändler und die kürzlich gegründete Vereinigung Magdeburger Buch händler, an deren Spitze das ehemalige Vorstandsmitglied des Börsenvereins Herr Kretschmann steht, den 107°igen Teuerungs zuschlag in ihren Bezirken eingefllhrt haben. Es ist ein schönes Zeugnis für die Gewissenhaftigkeit und das Verantwortlichkeitsgefühl des deutschen Buchhandels, daß, während andere Berufsstände oft in einer weit über Maß und Berechtigung hinausgehenden Weise Preisaufschläge erhoben haben, in der Versammlung wiederholt die Frage auftauchte, ob der Sortimenter sich mit diesem Teuerungszuschlag von 107v nicht des Preiswuchers schuldig mache. Ja, einzelne Ver treter machten kein Hehl daraus, daß sie erst die Stellungnahme der Versammlung von den Beklemmungen befreit hätte, unter denen sie seit Einführung des Teuerungszuschlags in ihrem Kreise gelitten hätten. In Übereinstimmung mit den Ausfüh rungen des Reichsgerichtsrats vr. Nerikamp wies der Leiter der Versammlung, Herr Prager, darauf hin, daß bei der Erhebung eines 107öigen Teuerungszuschlags von Kriegswucher nicht die Rede sein könne. Ob die Gerichte bzw. die Kriegsämter sich die ser Auffassung anschließen werden, steht u. E. dahin. Auf eine an den Vorstand des Börseuvereins gerichtete Anfrage hat das Kriegswucheramt in Berlin folgenden Bescheid erteilt: »Wie der Herr Staatssekretär des Neichsjustizamts nachdrück lich znm Ausdruck gebracht und in der Rechtsprechung des Reichs gerichts ausgesprochen worden ist, ist der Begriff der Gegenstände des täglichen Bedarfs möglichst umfassend auszulegen. Es kommt nur darauf an, daß in der Gesamtheit des Volkes täglich ein Be dürfnis nach der betreffenden Ware vorliegt, ohne daß ein tagtäg licher Bedarf erforderlich wäre, um der Ware die Eigenschaft eines Gegenstandes des täglichen Bedarfs zuzucrkennen. In Anwendung dieser Grundsüve müssen Bücher, Musikalieu, Lehrmittel und Landkarten, soweit diese nicht schon Gegenstände des Kriegsbedarfs sind, zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gezählt werden. Eine Ausnahme ist höchstens für Luxuswerke und nur vereinzelt gebrauchte spezialwissenschaftliche Werke von hohem Werte anzu- erkcnncn. Die Frage, ob übermäßige Preissteigerung vorliegt, kann nur für den einzelnen Fall entschieden werden.« Wie daraus hervorgeht, stimmen die Gerichte also nicht ohne weiteres der Auffassung zu, daß Bücher nicht zu den Gegen ständen des täglichen Bedarfs zu rechnen seien und somit außer halb des Geltungsbereichs der verschiedenen Verordnungen über Kriegswucher ständen, wie dies seinerzeit eingehend von Reichs gerichtsrat vr. Neukamp im Börsenblatt 1917, Nr. 57 und 58 ausgeführt wurde. Praktisch ist diese Frage allerdings bis jetzt noch nicht rechtskräftig entschieden worden, da die wenigen bisher gegen Sortimenter eingeleiteten Ankla gen wegen Verkaufs von Büchern zu höherem Preise — es sei hier besonders an den Münchener Fall (Verkauf von Engelhorn- Bänden) erinnert — nicht über das Stadium der Vorunter suchung hinausgediehen sind und allem Anschein nach überhaupt nicht weiter verfolgt werden. Auch können diese Fälle zum Be weis deswegen nicht herangezogen werden, weil es sich dabei um Preiserhöhungen handelt, die vom Verleger ausgingen, an des sen Preisfestsetzung ja der Sortimenter gebunden ist — oder es bisher doch war. Strittig ist auch die Frage, ob dem Sortimenter durch den Verleger die Pflicht auferlegt werden kann, die noch zum alten Preise bezogenen Bücher, also sogenannte Lagerexemplare, in die Preiserhöhung einzubeziehen. Einen Zwang wird der Verleger hier nicht ausüben können, wenn er sich nicht vorher ein solches Recht durch Revers — sei es in Form eines Fakturenaufdrucks oder in anderer rechtlich verpflichtender Weise — gesichert hat, schon weil die Tendenz der Gerichte gegenwärtig fast immer auf den Schutz des »billi gen Mannes« gerichtet sein wird. Daß indes praktisch ein sol cher Zwang ausgeübt werden kann, ergibt sich aus dem Mono polcharakter der buchhändlerischen Ware und der darin begrün deten wirtschaftlichen Überlegenheit des Verlages. Dazu kommt, 1147
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder