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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1914
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- Deutsch
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7>^ Nr. 31. > r Erscheint werktäglich. Für Mitglieder des Dörjenvereins »» Me ganze Seite umsapt 3K0 viergejpalt. Petitzeilen, die Seile !» !>st der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag eingejchloijen,»» oder deren Raum kostet 30 Pt- Bei eigenen Anzeigen zahlen »! »weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch kosten je 30NIark.« Mitglieder für die Seile 10 -Pi., siir >/, 6. 32 M. statt 3S 2N.. N i »jährlich frei Geschäftsstelle oder3SMark beiDostüberweisung!» sür'/.S-N M.stattlSM. Stellengesuche werden mit 10<ps, pro A ! »innerhalb des Deutschen Reiches. Richtmitglieder imN Seile berechnet. — 3u dem illustrierten Teil: für Mitglieder ! «Deutschen Reichs zahlen für jedes Exemplar 30 Mark bez. »j des Börsenvereins die viergespaltene «petitzeile oder deren »? 4.36 Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung Ü Raum 15 <ps., >/,S. 13.50 M^ >/.2S.2SM.,'/. 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Freilich sollte das Verändern des literarischen Verlagsrechts ziemlich weitgehcn, denn es wurde vorgeschlagen, den Schlußsatz des 8 1 des literarischen Verlagsrechts dahin abzuöndern, daß der Der leger zur Vervielfältigung und Verbreitung des fraglichen Wer kes nicht verpflichtet sein soll. Damit freilich wäre nicht viel gewonnen gewesen, vielmehr muß die in der Begründung zum Kunst- und Photographieschutzgesetz-Entwurf vertretene Anschau ung durchaus festgehaltcn werden. Darin wurde nämlich gesagt: »In engem Zusammenhänge mit dem Urheberrechte sieht das Verlagsrecht. Das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 sReichs-Gesetzbl. S. 217) hat die durch den Abschluß eines Verlagsvertrags entstehenden rechtlichen Verhältnisse insoweit geordnet, als ein Werk der Literatur oder der Tonkunst Gegen stand des Vertrags ist. Die Verlagsverträge über Werke der bildenden Künste und der Photographie blieben unberücksich tigt, da die verlagsrechtlichen Bestimmungen nur im Anschluß an die Gesetze getroffen werden können, welche solchen Werken Schutz gegen Vervielfältigung gewähren, und eine Umgestal tung dieser Gesetze bereits in Aussicht genommen war. Wird nunmehr für die Werke der bildenden Künste und der Photogra phie ein neues Schutzgesetz erlassen, so wäre an sich auch für die Regelung des Verlagsrechts bei diesen Werken die erfor derliche Grundlage gegeben. Gleichzeitig mit den Entwürfen neuer Kunst- und Photographieschutzgesetze ist deshalb auch der Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht bei Werken der bildenden Künste und der Photographie aufgestellt und der Be ratung mit Sachverständigen unterzogen worden. Nach dem Ergebnis dieser Beratungen erscheint es indessen nicht ange zeigt, die Angelegenheit schon jetzt weiter zu verfolgen. Die auf dem Gebiete des Kunstverlags in Betracht kommenden Ver hältnisse sind nach den Darlegungen der Sachverständigen so mannigfaltig, daß eine einheitliche, allen Ansprüchen gerecht werdende Regelung zurzeit kaum möglich ist. Der Verlag einer teuren, nur in wenigen Exemplaren zu vervielfältigenden Bronze, eines wertvollen kunstgewerblichen Gegenstandes oder eines Stiches von hohem Kunstwerke läßt sich nicht denselben Rechtsregeln unterstellen wie der Verlag einer vielleicht in Tausenden von Exemplaren herzustellenden billigen Ansichts postkarte. Die großen Schwierigkeiten einer Regelung werden noch dadurch vermehrt, daß beim Kunstverlage die mannigfal tigsten Vervielfältigungsarten in Betracht kommen, und daß ge rade gegenwärtig die Vervielfältigungstechnik in stärkster Ent wicklung begriffen ist. Die überwiegende Mehrheit der Sach verständigen war deshalb der Ansicht, daß es sich empfehle, zu nächst die praktische Bewährung des neugestalteten Urheber rechts abzuwarten, die verschiedenartigen, im Kunstverkehrc bestehenden Gebräuche zu sammeln und so die Grundlage für eine spätere gesetzliche Ordnung des Kunstverlags zu schaffen. Auch von der Minderheit wurde der Erlaß eines Gesetzes nur unter der Voraussetzung befürwortet, daß es möglich sei, unter Beschränkung der Vertragsfreiheit bestimmte wesent liche Fragen des Verlagsrechts in zwingen- derWeisezu regeln. Es liegt aber auf der Hand, daß ein Gesetz über den Kunstverlag nicht auf ganz anderen Grundsätzen aufgebaut werden könnte als das Gesetz über den Buch- und Musikalienberlag. Aus diesen Gründen hat zurzeit von einer gesetzlichen Regelung des Verlagsrechts bei Werken der bildenden Künste und der Photographie abge sehen werden müssen.« Nun haben die Künstler sich neuerdings für die baldige Schaffung eines Verlagsrechtsgesetzes für Werke der bildenden Kunst ausgesprochen, und da ein solches Verlagsrechtsgesetz nicht au der Regelung der Verlagsverhältnisse über Werke der Photo graphie Vorbeigehen kann, so wird nunmehr neuerdings die Frage des Verlagsrechts über beide Arten von Werken akut. Jetzt ist ja nun auch die seinerzeit von den befragten Sachverständigen aufgestellte Forderung erfüllt, daß »zunächst die praktische Be währung des neu gestalteten Urheberrechts abzuwarten« sei. Aus der bisherigen Anwendung des neuen Kunst- und Photographie- schupes ergeben sich insbesondere drei Punkte, die hauptsächlich eine gesetzliche Regelung verlangen. In erster Linie steht naturgemäß die Verpflichtung, daß der Verleger das in Verlag genommene Werk vervielfältigen und verbreiten muß. Ohne diese Verpflichtung liegt ja auch über haupt kein Verlagsvertrag, sondern besten Falles nur ein Vertrag über die vollkommene oder teilweise Übertragung des Urheberrechts vor. Die im Börsenblatt im Jahre 1902 aufge stellte Forderung kann also heute nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dafür aber bedarf die dem § 2 des literarischen Ver lagsrechts entsprechende Vorschrift einer wohlabgewogenen und -durchdachten Fassung. Nach Lage der Dinge werden durch einen Verlagsvertrag nicht alle Ausflüsse des Urheberrechts vom Ur heber auf den Verleger übertragen, sondern im wesentlichen nur das Vervielfältigungs- und Verdreitungsrecht. Nun ist aber dieser Rechtekomplex bei Werken der Literatur verhältnismäßig leicht abzugrenzen, anders bei Werken der bildenden Kunst und der Photographie. Die Nachbildungs- und Vervielsältigungsmöglichkeiten sind hier unendlich viel mannigfacher und bilden vor allem einen integrierenden Teil des schließlich dem Publikum vorgelegten Werkes selbst (z. B. die Künstlerradierung nach einer Plastik oder einem Gemälde). Da muß sich denn das Recht der Verleger da mit begnügen, daß der Urheber dem Verleger das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung nur soweit über trägt oder verschafft, als eine Ausnutzung des Urheberrechts dem in Frage stehenden Verlagsunternehmen Konkurrenz bereiten könnte. Eine Konkurrenz aber zwischen dem Gipsabguß oder der galvauoplastischen Nachbildung einer Bronzebüste und einer autotypischen Ansichtskarte nach einer Photographie der Originalbüste dürfte kaum als vorliegend anzunehmen sein. Andererseits aber muß dem Verleger der plastischen Nach bildung gestattet sein, alle die Maßnahmen zu treffen, die dem 181
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