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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1914
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- 1914-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1914
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Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. I-' 26, 4. Februar 1914. Llrheberrechts Gesetze und -Verträge in allen Ländern nebst den Bestimmungen über das Verlags recht. Deckte, gänzlich umgearbeitete Auflage. Von vr. Ernst RöthllSverger, a. v. Professor der Rechte an der Universität Bern. Gr. 8". VIII, 562, VI S. Leipzig 1914, Verlag von G. Hedeler. Preis geh. 15 geb. in Leinen 16 50 H, in Halbfrz. 18 ord. Nachdem tm Jahre 1896 der Verlagsbuchhändler G. Hedeler in Leipzig erstmalig ein Werk unter vorstehendem Titel ansgearbeitet und hcrausgegeben hatte, dessen Ergänzungen er nach jeweiligen Veröffent lichungen des hierfür maßgebenden »Droit cl'^utonr« (Bern) in seinem »Export-Journal« erscheinen lieh, übertrug er im Jahre 1902 die Durch sicht und Ergänzung des bis dahin erheblich gewachsenen Stoffes für die notwendig gewordene 2. Auslage an Professor Ernst Röthlisberger in Bern, den kenntnisreichen langjährigen Mitarbeiter des dort errichteten amtlichen Internationalen Bureaus für den Schutz von Werke» der Literatur und Kunst und geschätzten Rechtslehrer an der Universität Bern. Wer die Lehre vom Urheberrecht mit einiger Aufmerksamkeit verfolgt hat, kennt auch den ungeheuren Fortschritt, mit dem sich ihr Gang in den letz ten 25 Jahren über die Welt verbreitet hat. Die Berner Literar- Union, die 1886 verhältnismäßig bescheiden, doch immerhin schon achtunggebietend begann, hat ihre Geltung seitdem nicht nur fast über das ganze westliche Europa verbreitet, sondern umfaßt zurzeit auch den größten Teil aller Kulturstaaten des Erdballs. Von überallher, selbst aus dem fernsten Osten, kamen Anschlnßerklärungen, ihre eigenen Ge setze wurden mehrfach umfassend geändert und ausgebaut, und auch überall da, wo der Anschluß noch nicht erklärt ist, wird er vorbereitet, wurde und wird jedenfalls lebhaft an der Verbesserung und Aus gestaltung des einheimischen Urheberrechts gearbeitet. Die Zahl der Sonderverträge solcher noch fernstehenden Staaten mit unionsangehöri- gen Staaten hat sich gerade in den letzten Jahren überraschend ge mehrt. Staaten und Länder, denen der Begriff eines literarischen oder künstlerischen Urheberrechts bislang unbekannt war, haben sich zu dessen Grundsätzen bekannt und Gesetze zu seiner Sicherung geschaffen. Der damals säst verblüffende, auch nicht unangefochten gebliebene Ge danke eines für alle Knitnrstaaten gemeinsamen Urheberrechts, der 1883 in Nom beim internationalen Schriftstellerkongrcß von deutscher buchhändlerischer Seite in die Debatte geworfen wurde, hat sich als außerordentlich fruchtbar erwiesen, das Urheberrecht hat in wenig mehr als einem Vierteljahrhundert eine Ausbreitung und Ausbildung er fahren, wie frühere Jahrhunderte, die teils bedürfnislos daran vor- übergingen, sie selbst in enger räumlicher Beschränkung vergeblich er strebt haben. Ein redender Zeuge dieses wuchtigen Fortschritts ist »ach Um fang und Inhalt die vorliegende 3. Auflage des ursprünglich Hedelerschen Buches, die, nach dem 1907 erfolgten Tode des ersten Bearbeiters, der diesem schon früher hilfreich zur Seite getretene ausgezeichnete Ken ner des Urheberrechts, der Berner Professor Or. Ernst Röthlisberger selbständig ausgearbeitct hat und Anfang dieses Jahres wieder im Hedelerschen Verlage erscheinen ließ. Die unablässig verfolgte Weiter bildung des Urheberrechts, wie es in unbeschränktester Verfassung in der Berner Konvention festgelegt ist, hat neben der erfreulichen Fern- wirknng ans weit entlegene Länder auch eine so große, znm Teil umwäl zende Wirkung auf die Gesetzgebung vieler, auch unionszugehöriger Staaten geäußert, daß das Bedürfnis einer Neubearbeitung gebiete risch auftrat und sich nicht abweisen ließ. Denn kein anderes Sprach gebiet, auch nicht das französische, hat sich aus eigenem bisher der Aufgabe einer so wichtigen Zusammenstellung unterzogen, und der Vorrang der deutschen wissenschaftlichen Forschung mußte gewahrt wer den. Es wird der Erwähnung kaum bedürfen, daß dieser wissen schaftliche Vorsprung auch für die praktische Betätigung im deut schen Schrifttum, in der deutschen Kunst und nicht zum wenigsten im hochentwickelten deutschen Verlage von erheblichem Nutzen ist. Der Inhalt gliedert sich in zwei ungleich große Teile: I. Ge setze, II. Verträge. Der I. Teil ist bei weitem der umfangreichere. Der II. Teil ist wieder in zwei Teile zerlegt: tL: Unionsverträge und D: Svnderliterarverträge und -Abkommen. Unter Vermeidung jeglicher Naumverschwenbung sind nicht weniger als 535 Seiten ziemlich engen, aber deutlichen Drucks mit diesem überreichen Inhalt an gefüllt. Die letzte Seite bringt noch einige wenige Nachträge: Ergänzungen zu Ge setzen und Verträgen, die erst während des Druckes ergangen oder bekannt geworden sind. Abgeschlossen ist das Buch am 1. Dezember 1913. Wichtig für den praktischen Gebrauch sind zwei ausführliche Re gister, das eine nach Ländern geordnet, das andre ein Sachregister. Sie nehmen weitere 25 Seiten für sich in Anspruch. Gegen die zweite Auslage ergibt sich im ganzen ein Mehr von 144 Seiten. 170 Eine Vertiefung in den Inhalt der vielen hier aneinandergereih- tc» Gesetze und Verträge im Rahmen dieser Besprechung wird nicht erwartet werden. Wohl aber glauben wir die Aufmerksamkeit Fuf deren große Vermehrung lenken zu dürfen, die schon ein oberflächlicher Vergleich mit der Auflage von 1902 augenfällig erkennen läßt. Kein Land, das nicht neue Gesetzes-, Verordnnngs-, Vertrags- nsw. Texte zu verzeichnen hätte! Am größten erscheint »ns dieser Zuwachs bei den Bereinigten Staaten von Amerika, deren Urheberrechtsgesetzgebnng in den letzten Jahren bekanntlich ungemein rege gewesen ist und deren merkwürdig einseitige, durch Proklamationen in Kraft gesetzte Verträge mit vielen europäischen und anderen Staaten in frischem Gedächtnis sind. Mit nicht weniger als 21 Staaten hat Amerika neuerdings Ver träge dieser Art geschlossen, mit dem zweiundzwanzigsten, China, hat cs sich durch Artikel 5 des Handelsvertrags vom 8. Oktober 1903 die Gegenseitigkeit gesichert, freilich, wie uns scheine» will, nach Lage der Dinge überwiegend zu seinen Gunsten. Zu allen diesen Texte» kommen noch Sondergesetze von 13 Einzelstaaten der amerikanischen Union sNew Hampshire, New Aork, Luisiana, Oregon, Pennsylvania, Ohio, New Jersey, Massachusetts, Minnesota, Kalifornien, Wisconsin, Connecticut, Michigan), die sich fast ausschließlich gegen Eingriffe in die Rechte dra matischer und dramatisch-musikalischer Urheber (Aufführungen) rich ten. Die bekannte stilistische Schwerfälligkeit amerikanischer Gesetzes texte, die sich an llbergenauigkeit nicht genug tun können und damit bisweilen das Verständnis gefährden, hat sich nicht gebessert. Die hier gegebenen Übersetzungen sind vortrefflich und aller Anerkennung wert. Die Erweiterungen, die diese 3. Auflage bringt, sind zum Teil auch aus das Hinzutreten neuer Länder zurückzusühren, die entweder eine besondere literarische Urheberrechtsgesetzgebnng früher nicht gekannt haben, oder ans anderen Gründen in jener Auflage keinen Platz ge funden hatten. Wir nennen die Namen Bulgarien, China, Cuba, Is land, Liberia, Panama, Siam; hinzu aber kommen als größtes Kon tingent viele Kolonien und Besitzungen von Berner Unionsstaaten, die früher entweder sämtlich oder doch zu großem Teil oder ans längere Zeit von den Rechten und Pflichte» der Urheberrechtsgesetzgebnng des Mutterlandes oder der Berner Übereinkunft ausgeschlossen waren, jetzt aber daran oder auch an Sondervcrträgen des Mutterlandes mit ande ren Staaten (z. B. Deutsches Reich mit Frankreich) teilnehmen. So namentlich die gewaltige Menge englischer Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete, und ihnen haben sich neuerdings auch die niederländi schen Kolonien (Nicderländisch-Ostindien, Curayao und Surinam) zu gesellt, desgleichen diejenigen Portugals, Spaniens, die deutschen Kolo nien und Schutzgebiete und solche andrer Staaten, deren Reihe hier weiterzuführen sich erübrigen dürfte. Die umfassenden Änderungen und Verbesserungen, die am 13. No vember 1908 die Berliner Revision des Textes der Berner Überein kunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst gebracht hat, haben einerseits die einschlägige Gesetzgebung mehrerer Unionsstaaten be einflußt, andrerseits den Wunsch einiger bisher nicht angeschlossenen oder jetzt noch abseits stehenden Staaten zum Beitritt rege gemacht. Diesen Wunsch war der Vater des naheliegenden Gedankens, zunächst einmal an die Verbesserung der eigenen, heimischen Gesetzgebung heranzutreten, die dann auch mehrfach, zum Teil nicht ohne heftigen Widerstand, zu glücklichem Ziele geführt wurde. Auch schon vor dieser Revision hatten andre Staaten den gleichen Weg beschritten und waren der Berner Union beigetreten, so Dänemark mit Färöer (1903), Schweden (1904t, Liberia (1908); ihnen folgten dann Portugal (1911) und die Nieder lande mit ihren Kolonien (1912, bzw. 1913). Weiter vermehrt eine Reihe von neuen Sondervcrträgen diese neue Auflage in recht befriedigender Weise. Teils zwischen Unionsstaaten geschlossen behufs Gewährleistung gewisser besonderer Sicherheiten, die die Unionsverfassung nicht geben kann, oder um deren allgemeine Bestimmungen auf konkretem Gebiete genauer auszulegen, teils im Rahmen von Handelsverträgen und insbesondere auch zwischen Staa ten, deren gegnerische Vertragspartei den Urheberrcchtsschntz von Aus ländern bisher beharrlich abgelehnt hatte. Seit die große internatio nale Bedeutung des Urheberrechtsschutzes durch die wachsende Macht der Berner Union, unterstützt von zahlreichen Kongressen, sich Gel tung verschafft hat, ist deren Notwendigkeit für das Volkswohl all mählich auch an maßgebenden Stellen zu ernsterer Würdigung gelangt. Das hat, namentlich nach Befürwortung vieler Handelskammer», die den Bedürfnissen des Verlags- und Druckgewerbes Ausdruck gaben, ziemlich allgemein dazu geführt, den gegenseitigen Schutz der Urheber rechte in nene Handelsvertragsentwürfe als Bedingung mit einznsetzen. Ans diesem Wege, der sich bei großen Handelsnationcn schon früher als gangbar erwiesen hat, ist neuerdings namentlich Rußland gewonnen worden, das 1911 im Vertrage mit Frankreich und 1913 in dem mit Deutschland seinen hartnäckig festgehaltenen Widerstand anfgegebcn hat. Ein andres Land ungehinderter Freiheit für Nachdruck, Übersetzung, Aufführung nsw. von Auslandswerken war lange Zeit und bis vor kurzem noch Holland. Nach mehrjährigen harten Parlamentskämpfen ist
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