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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchbandcl. Redaktioneller Teil. ^ 27, 3. Februar 1914. Eine Ausstellung für Fricdhofskunst findet vom 13. Juni bis 12. Juli in Erfurt statt, um das Interesse des Publikums schon vor der Eröffnung des Zcntralfrieöhofs für eine würdige Gestaltung von Grab, Grabmal und Friedhof zu gewinnen. Der alte Brühlcr Friedhof bietet mit seinem schönen Baum bestand einen besonders geeigneten Platz, und da sich auch die Erfurter Gärtnereien mit viel Interesse der Sache nnnehmen und die Leitung in bewährten Händen liegt, so dürfte eine Ausstellung von besonderer Anziehung gewährleistet sein. Es soll auch die gesamte Fach-Literatur zur Ausstellung kommen, so daß sich Gelegenheit zu wirkungsvoller Propaganda bietet. Die Geschäftsstelle befindet sich Erfurt, Predigerstr. 6. Die Herren Kollegen ivollen sich entweder an diese Adresse oder an die Firma Karl Villarct in Erfurt wenden. Ei» deutsches Gcsamt-Zeitjchristcnverzcichnis. — Das vom Aus- knnftsbureau der deutschen Bibliotheken bearbeitete Gesamt-Zeitschriften Verzeichnis soll demnächst in Druck gehen. Es wird rund 16 006 Titel auf 280 Seiten enthalten und Anfang Mai erscheinen. Darunter dürfte an wissenschaftlich wichtigen deutschen Zeitschriften kaum eine einzige fehlen, während die ausländische Zeitschriften-Literatur in einer Fülle und Mannigfaltigkeit vertreten ist, wie sie kein anderes der bisher veröffentlichten Verzeichnisse aufweisen kann. Da die Her stellung des Manuskripts unerwartet große Aufwendungen verursacht hat und dem Auskunftsburcau weitere Mittel nicht zur Verfügung stehen, hat die Kgl. Bibliothek zu Berlin die Kosten der Drucklegung und den Vertrieb auf ihre Gefahr übernommen. Aus dem Handelsregister. — Deutsch-Überseeische Ver lagsgesell sch aft mitbesch ränkterHaftung. Sitz: Ber lin-Schön eberg. Gegenstand des Unternehmens: Be trieb von Verlagsgeschäften und damit in Verbindung stehenden Geschäften, sowie von Handelsgeschäften jeglicher Art, besonders von überseeischen Geschäften. Das Stamm kapital beträgt 40 000 Mark. Geschäftsführer: Kaufmann Leopold Apelbaum in Berlin-Schönebcrg, Schriftsteller Or. Martin Lezius in Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 22. Dezember 1913/21. Januar 1914 abgeschlossen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so erfolgt die Vertretung durch jeden Geschäftsführer für sich allein, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluß anders bestimmt ist. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Als Einlage auf das Stammkapital bringt in die Ge sellschaft ein der Gesellschafter Leopold Apelbaum unter Anrechnung von 20 000 Mark auf seine Stammeinlage das von ihm unter der nicht eingetragenen Firma Leopold Apelbaum bisher in Berlin-Schöneberg, früher Luitpoldstraße 11, seit dem 1. Oktober 1913 Starnbergerstrahe 1 betriebene Jnseratengeschäft, mit Ausnahme der auf die Blätter des Deutschen Theaters, die Zeitungshäuser- (KioSk-) Reklameflächen, so wie die Journalmappen des Englischen Casus bezüglichen Jnseraten- geschäfte. Öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur durch den Deutschen Retchsanzeiger. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 26 vom 30. 1. 1914.) sk. Der Kaiscrprcis-Chor »1813« vor dem Reichsgericht. Urteil des Reichsgerichts vom 30. Januar 1914. (Nachdruck verboten.) — Vor dem 4. Strafsenat des Reichsgerichts stand am 30. Januar 1914 ein interessanter Urheberrechtsprozeß, der bekannte Fall Wohlgemuth, in letzter Instanz zur Entscheidung an. Wie noch in allgemeiner Erinne rung ist, hat die Ferienstrafkammer des Landgerichts Leipzig am 28. Juli 1913 den Leiter des Leipziger Männerchors, Kgl. Musik direktor Gustav Wohlgemuth, wegen Vergehens gegen 88 13, Abs. 1 und 38, Ziff. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 zu 150 Geldstrafe verurteilt, auf Grund folgender Feststellungen: Für den Frankfurter Kaisergesangswettstreit vom 6.-9. Mai 1913 war zum Kaiserpreischor das Tonwerk »1813« von Hegar, Text von Adolf Frey, bestimmt worden, dessen Verlagsrecht an den Berliner Verlag von Bote L Bock übergegangen war. Vor dem Wettsingen wurden Partitur und Stimmen, um Unlauterkeiten zu verhüten, nur an betei ligte Vereine abgegeben. Wohlgemuth, dessen Verein ebenso wie alle anderen sächsischen Gesangvereine an dem Wettstreit nicht teilnehmen wollte, hatte nun als Schriftleiter der »Deutschen Sängerbundeszeituwg« das größte Interesse daran, zwecks späterer sorgfältiger Kritik das Werk schon vor der Aufführung kennen zu lernen; auch bestand bei ihm, so konstatierte das Gericht, schon von vornherein die Absicht, »1813« spä ter mit seinen Sängern selber anfzuführen. Er entlieh daher bet zwei be freundeten Dirigenten Partitur und Stimmen, schrieb die Partitur selber ab und verteilte 300 autographierte Stimmen an seinen Chor. Dann studierte er das Werk in der üblichen Weise ein, wobei er seinen Sängern erklärte, daß später sogleich nach Erscheinen gedruckte Exem plare gekauft werden sollten. Gegenüber der Aussage Wohlgemuths, er habe damals — März 1913 — an keine entgeltliche Aufführung ge dacht, sondern nur zur Erleichterung der Kritik, zu Studienzweckcn das Werk vervielfältigt und sich somit in den Grenzen des'^8 15, 2 des Gesetzes gehalten, wonach »eine Vervielfältigung zum persönlichen Ge brauch zulässig ist, wenn sie nicht de» Zweck hat, ans dem Werke eine Einnahme zu erzielen«, sprach die Strafkammer ihre Überzeugung dahin aus, daß die Kritik, das persönliche Studium nur Nebenzweck der Vervielfältigung, der Hauptzweck aber der gewesen sei, den Hegarschen Chor einzuttben, um ihn später in einem nur gegen Bezahlung zugäng lichen Konzert aufzuführen. Der Tatbestand der Ausnahmebestimmung in 8 13, 2 oit. fei somit nicht gegeben, vielmehr liege eine unzulässige Vervielfältigung im Sinne von 8 13, 1 des Gesetzes vor. Der Dolus sei zur Geuüge erwiesen aus der Heimlichkeit — die Abschriften gaben weder Titel noch Verfasser an —, mit der die Proben betrieben worden seien. Daher die Verurteilung. Aus zahlreichen Milderungsgrllnden, insbesondere aus dem Mangel jeder Schädignngsabsicht, wurde die Strafe nur auf ein Zwanzigstel des nach 8 38, 1 cüt. zulässigen Höchst maßes von 3000 bemessen. Wohlgemuths Revision, die vor allem Verkennung der materiellen Rechtsnormen rügte, hat das Reichsgericht auf Antrag des Reichsanwalts und des Nebenklägers als unbe gründet verworfen, da der Angeklagte nachgewiesenermaßen durch Vervielfältigung des Tonwerkes ohne Einwilligung des Berech tigten, der Firma Bote L Bock, in ein durch 8 11 des Urheberrechts gesetzes geschütztes Persönlichkeitsrecht des Urhebers und seines Rechts nachfolgers eingegriffen habe, und zwar rechtswidrig, da seine Hand lung nicht nur von dem Wunsch, das Werk möglichst frühzeitig heraus zubringen und seine Kritik genügend zu orientieren, bestimmt, sondern auch auf den Erwerbszweck gerichtet gewesen sei. Folgende interessante Begründung, die für den Mnsikalienhandel von grundsätzlicher Bedeu tung ist, wurde mündlich, verkündet: Allerdings ist die Ansicht der 1. Instanz insofern rechtsirrig, als bejaht worden ist, daß es sich um eine Vervielfältigung zu persönlichem Gebrauch im Sinne des 8 13, Ab satz 2 des Gesetzes über das Urheberrecht vom 19. Juni 1901 handelt. Davon kann unter Umständen, wie sie hier vorlicgcn, nicht die Rede sein. Eine Vervielfältigung zu persönlichem Gebrauch liegt nur bann vor, wenn auch von dem Tonwerke ein persönlicher Gebrauch gemacht wird, nicht nur von Noten, den Trägern des Tonwerkes. (Akten zeichen 4 v. 1058/13.) Tarisbewegung im österreichischen Buchdruckgewerbe. — Die Einigungsverhandlungen im österreichischen Buchdruckgewerbe, die unter Leitung des Handelsministeriums und unter Beihilfe des Tarifamtes der deutschen Buchdrucker geführt wurden, haben am vierten Sitzungstage eine Verständigung in den Hauptfragen ergeben; die endgültige Beilegung des Tarifkonfliktes kann in Kürze er wartet werden. Die Frist für die Einreichung der Vermögcnserklärung zur Wehrsteuer ist auch für Bremen bis zum 15. Februar verlängert worden. Verbotene Druckschriften. — Die Muskete Nr. 418 vom 2 Okt. 1913. (Wien.) — 12. Strafkammer des Kgl. Landgerichts Berlin. Teilweise Unbrauchbarmachung. 38 I. 665/13. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4525 vom 31. Januar 1914.) Personalnachrichten. Henry Frederic Bacon f. — Nach englischen Blättern ist der Maler Henry Frederic Bacon kürzlich in London im Alter von 48 Jahren gestorben. Sein erstes größeres Bild, das die Auf merksamkeit weiterer Kreise auf ihn lenkte, war »vsnck«, dem »Illo annouuoomsnt«, das in der koyal ^oacksrn^ ausgestellt war, folgte. Seit Jahren hatte Bacon sich fast ausschließlich der Porträtmalerei ge widmet, als er den ehrenvollen Auftrag erhielt, die Krönung König Georgs zu malen. Auch zahlreiche Porträts hervorragender Zeit genossen hat Bacon gemalt. Gustav Kcttner f. — In Weimar ist am 30. Januar unerwartet Prof. vr. Gustav Kettner, der feinsinnige Literarhistoriker, im Alter von 61 Jahren gestorben. Von seinen Arbeiten verdienen besonders hervorgehoben zu werden seine »Schillerstudten« (1894), »Studien zu Schillers Dramen«, »Goethes natürliche Tochter« (1913), die Heraus gabe von Schillers Werken (Säkular-Ausgabe in 8 Bänden 1905 u. f.). Den Mitgliedern der Goethe-Gesellschaft im besonderen ist er bekannt durch die Ausgabe von Schillers »Demetrius« in den Schriften der Goethe-Gesellschaft. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Börse»verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. - Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sVuchhändlerhaus). l64
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