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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1846
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1846
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- Deutsch
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1156 1,^89 den Vertrag werden ausgenommen werden. In Folge dessen wird seit her in Leipzig Sächsischer und Preußischer Verlag gleichmäßig gestempelt. Dagegen wird in der Königl. Preuß. Bekanntmachung mit völliger Umgehung des obengedachten Artikels VIll die Stempelung ausschließ lich auf die innerhalb des Preußischen Staates erschienenen Bücher und Noten beschränkt und die mit der Stempelung beauftragte Behörde ausdrücklich angewiesen, den außerhalb des Preuß. Staa- teshe rausgegebene »Drucke ndieselbezuversagen. Auch eine Bekanntmachung des König!. Polizei-Präsidium in Berlin, welche kürzlich in der Allg. Preuß. Zeitung abgedruckt stand, spricht nur von der erhaltenen Ermächtigung zur Abstempelung der in Preußen erschiene nen Bücher und Noten. Daß hier lediglich ein Versehen oder ein Uebersehen stattgefunden, darf so hohen Behörden gegenüber kaum vorausgesetzt werden. Es ist also um so wünschenswerther, die Gründe zu erfahren, weshalb die Preußische Regierung die vertragsmäßig begründete gleiche Berechtigung des Sächsischen Verlages mit dem Preußischen nicht eben so offen an erkennt, als es im umgekehrten (für die Praxis freilich ungleich bedeu tenderen) Falle die Sächsische Regierung gethan hat. S. Hirzel. Noch einige Betrachtungen über die Preußische Prcßpolizci. Mit Bezugnahme auf die frühem, denselben Gegenstand betref fenden Artikel des Börsenblattes. Die Verordnung, daß sämmtliche Druckschriften mit dem Na men des Verlegers und Buchdruckers, letzterer am Ende des Werkes, versehen sein müssen, bezieht sich, wenn man sie im Zu- sammenhange milden übrigen preßpolizeilichen Vorschriften auf faßt, ohne Zweifel nur auf den Geschäftsbetrieb der preußischen Verleger und Buchdrucker, ohne daß dadurch den preußischen Sortimentshändlern der Verkauf der in andern deutschen Bundesstaa ten erschienenen Druckschriften verboten wäre, wenn etwa blos der Name des Buchdruckers ganz oder am Ende des Werkes fehlt. Der Bundesbeschluß vom 20. Septbr. 1819 und dessen Publications- patent vom 18. Octbr. 1819 verbietet nur den Debit der ohne Angabe des Verlegers und (bei Zeitschriften) ohne Angabe des Redacteurs erschienenen Druckschriften; des Buchdruckers geschieht dabei keine Er wähnung. Die preußische Verordnung vom 80. Juni 1843 enthält jedoch den Zusatz, daß alle Druckschriften mit dem Namen des Ver legers und Buchdruckers, letzterer am Ende des Werkes, alle Zeitun gen und Zeitschriften mit dem Namen eines im preußischen Staate wohnhaften bekannten Redacteurs versehen sein müssen. Schon aus dieser Zusammenstellung der Druckschriften und Zeitungen unter einer Rubrik geht zur Genüge hervor, daß der Ge setzgeber nur preußische Verleger und Buchdrucker im Sinne hatte; das Gesetz bezieht sich nur auf das Drucken und Druckenlassen von Seiten preußischer Buchdrucker und Verleger. Sollte es auch für Sortimentshändler gelten, so dürften consequenter Weise auch keine Zeitschriften, deren Redacteure außerhalb des preußischen Staates wohnen, weder von der Post noch von den Sortiments- Händlern debitirt werden. Die preußischen Sortimentshändler sind "ber zum Debit aller, in andern deutschen Bundesstaaten erschie nenen Schriften durch das Gesetz vom 23. Febr. 1843 und die Cabinetsordrevom 19. Febr. 1834 sogar ausdrücklich berechtigt, wenn solche Schriften unter Beobachtung der dort gelten den Eensurgesetze verlegt oder gedruckt sind; eine Ausnahme findet nur bei Schriften in polnjscher Sprache Statt. Ein Verbot soll nur eintreten, „wenn sich sinder, daß der Inhalt der betr. Schrift ein Verbrechen enthalt oder darin Verletzungen der Ehre eines Andern aus gesprochen und dieser deshalb Anträge macht, oder daß ihr Inhalt für das gemeine Wohl gefährlich sei." Da nun in den meisten deutschen Bundesstaaten auf Grund des vorhin citirten Bundesbeschlusses vom 20. Septbr. 1819 keine Eensurvorschri ft verletzt ist, wenn der Name des Buchdruckers fehlt oder nicht am Ende des Werkes steht, sondern die Angabe des Verlegers hinreicht, so sind die fraglichen Schriften auf Grund des preußischen Gesetzes vom 23. Febr. 1843 und der Cabinetsordre vom 19. Febr. 1834 selbst bei mangelnder An gabe des Buchdruckers als erlaubt zu betrachten, sofern kein specielles Verbot dagegen erlassen ist. Die Worte: „unter Beobachtung der dort geltenden Eensurgesetze verlegt oder gedruckt" benehmen in dieser Beziehung jeden Zweifel. Daß Polizeibeamte jene Verordnungen ohne Rücksicht aus ihren organischen Zusammenhang auslegten und Schrif ten consiscirten, lediglich aus dem formellen Grunde, weil der Name des Druckers ganz oder nur am Ende des Werkes fehlte, mag vorge kommen sein. Die rechtliche Befugniß dazu muß man ihnen aber ab sprechen, wenn die Consiscation Schriften betras, welche außerhalb Preußens, aber unter Cenftir eines deutschen Bundesstaates (jedoch nicht in polnischer Sprache) erschienen waren. Es fragt sich auch sehr, ob das Ober-Censurgericht, welches schon manches „wegen verbrecheri schen Inhalts" vorläufig verbotene Buch wieder frei gab, jede Confis- cation aus beregter Ursache bestätigt haben würde, wenn die Betroffe nen Recurs ergriffen hätten. — Zu welchen Consequenzen würde übci- gcns die praktische Auslegung der Gesetze in jenem einseitigen, kleinlich pedantischen Sinne führen? Zur Zeit, daKhalif Omar die Alexandri- nische Bibliothek den Flammen übergab, konnte das Entsetzen der da maligen Gelehrten nicht größer sein, als der Schrecken, welcher unsere heutigen Buchhändler und Gelehrten überkommen müßte, falls alle Werke, die den Namen des Druckers entweder gar nicht oder blos nicht am Ende tragen, der Vernichtung anheimfallen sollten! Hinweg mit dem Goethe und Schiller im beliebten Schillerformat, — ich finde den Namen des Druckers nicht darauf! Hinweg mit dem Goethe in 2 Bven., der, wie auch die eben genannten Ausgaben, „unter den schü tzenden Privilegien aller Staaten des durchlauchtigsten deutschen Bundes" erschien, — der Name des Druckers steht nicht am Ende, sondern auf der Rückseite des Titels! Ihr Antiquare, schließt nur Eure Gewölbe, oder versteckt die alten seltenen Drucke, die Jncunabeln, die Unica, welche nicht den Namen des Druckers führen oder alle Bücher, aus denen das Blatt, worauf der Drucker wirklich genannt war, zufällig ausgerissen oder vom Buchbinder nicht beigehestet ist! Das Gesetz soll, buchstäblich genommen, ja rückwirkend alle vor seinem Erscheinen gedruckten Schriften betreffen!! — Ihr Musikalienhändler, packt nur vollends ein, denn auf euren Musikalien finde ich nur selten den Namen des Druckers!! — Wahrlich, „man wird am Ende ganz dumm, als ginge ein Mühl rad im Kopfe herum, der beschränkte Unterthanenverstand steht Einem stille", wenn man alle möglichen Folgen beregter Gesetzesauslegung sich vergegenwärtigen will. Noch eins: jede Lieferung eines heftweise er scheinenden Werkes soll angeblich den Namen des Druckers enthalten. Dies streitet selbst gegen die Verfügung, welche den Namen des Dru ckers am Ende des Werkes") verlangt. Gesetzt, ein Sortimentshändler wolle ein Werk, welches aus einmal in einem Bande complet von einem preußischen Verleger versandt wurde, aus Rücksicht auf seine schwach bemittelten Kunden der leichtern successiven Anschaffung wegen in mehreren Lieferungen *) Die Cabinetsordre vom 4. Octob. 1842, worin von den ohne Censur erscheinenden Schriften die Rede ist, verlangt, daß der Name des Druckers auf dem Titel oder am Schluß des Werkes angegeben sein muß: hieraus scheint hervorzugehen, daß auf die Stelle, wo der Name steht, kein besonderes Gewicht gelegt ist- Uebrigens sollte man meinen, daß der Name des Druckers auf dem Titelblatle leichter in die Augen falle, auch daselbst vor dem Herausreißen oder Weglchneioen mehr gesichert ;ei, als auf dem letzten Blatte des Buches, welches oft nur Verlagsankündi gungen oder gar nichts weiter als jenen Ramm enthält, und daher beim Cinbinden nicht selten wcgbleibt.
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