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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1913
- Strukturtyp
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- 1913-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1913
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- Deutsch
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^ 276, 28. November 1913. Redaktioneller Teil. VSrsendlaU s. ». Dlschn. «uchhandel. 12999 m. E. einen Eingriff in das Urheberrecht nicht darstellen, weil es lediglich einen Hinweis auf eine künftig erlaubte geschäftliche Maßnahme enthält. Berlin, den 8. Mai 1913. II. Gutachten von Oberjustizrat Paul Frenkel in Leipzig. Bei Abgabe meiner gutachtlichen Äußerung vom 17. April 1913 lag mir zunächst im wesentlichen nur die über die beiden Fragen zwischen den Herren Verlagsbuchhändlern Voigtlän- d e r, vr. L. S t r e ck e r und Fritz Schwartz geführte Korre spondenz vor. Von vornherein stand für mich außer Zweifel, daß auf Grund des Literargesetzes und seiner Tendenz beide oben gestellten Fragen zu bejahen sind. Während der Ausarbeitung der Begründung meines Gut achtens gelangte der Aufsatz Streißlers »Nachdrucksvorbe reitungen vor Ablauf der Schutzfrist« und die Abhandlung vr. Orths »Zwei Fragen zum Urheberrecht« in meine Hände. Streißlers Ausführungen deckten sich im wesentlichen mit der von mir erst entworfenen Begründung und ich bin in meinem Schreiben vom 17. April 1913 der Auffassung Streißlers beige treten, mit Ausnahme des einen Punktes, daß während der Schutzfrist sogar Teile des Buches, einzelne Bogen usw. von Un befugten gedruckt werden dürfen. Da mir sonach Streißler meine Begründung zum großen Teil vorweg nahm, so begnügte ich mich in dem Briefe vom 17. April 1913 damit, seine Auffassung im wesentlichen zur meinigen zu machen. Nachdem mir nunmehr noch das Korreferat des Herrn Schwartz und das Gutachten des Herrn Professors vr. Albert Oster rieth vorgelegt worden sind, fühle ich mich veranlaßt, meinen Standpunkt im folgenden näher zu begründen: In sachlicher Beziehung und hinsichtlich der Literatur kann ich auf die erschöpfenden Ausführungen des Herrn Referenten (Voigtländer) verweisen, dessen Ansicht ich mir ebenso wie die Streißlers zu eigen mache. Auch der von Osterrieth beanstandete Satz bei Voigtländer: »daß es grundverschieden sei, ob jemand den Schriftsatz eines geschützten Werkes 10 Jahre oder 10 Wo chen vor Ablauf der Schutzfrist herstelle«, dürfte in dem Zusam menhang, in dem ihn Voigtländer bringt, wohl richtig sein. Voigtländer spricht an dieser Stelle davon, daß die Herstellung von Druckvorrichtungen während der Schutzfrist den Hersteller verdächtig machen könne, und zwar nur könne, nicht aber müsse und daß es hierbei auf die Umstände ankomme. Nur als ein Beispiel dafür bringt er den obigen Satz. Ich erachte es für die beste Begründung meines Standpunk tes, wenn ich den Versuch mache, die Ausführungen der Herren Schwartz und Professor vr. Oslerrieth wie auch die des Herrn vr. Orth zu widerlegen, soweit sie sich mit der von mir vertretenen Ansicht nicht decken. Herr Schwartz begründet seine von der mei nigen verschiedenen Ansicht damit, daß er den ß 15 des Kunst - schutzgesetzes und die Motive dazu ohne weiteres mit § 15 des Literargesetzes auf eine Stufe stellt. Dies ist jedoch, wie nach stehende Ausführungen zeigen sollen, unzulässig. Die »Vorrich tungen im Sinne des Kunstschutzgesetzes« decken sich vielmehr m. E. nicht allenthalben mit den »Vorrichtungen im Sinne des Literargesetzes«. Das Kunstschntzgesetz hat in 8 15 Absatz 1 Satz 2 der Ver vielfältigung ausdrücklich die Nachbildung gleichgestellt, und nach den Motiven soll der Nachbildung auch die zur Herstellung von Abzügen dienende Vorrichtung gleichstehen. Eine gleiche Bestim mung fehlt jedoch im Literargesetze. Jenes faßt sonach den Begriff der Vervielfältigung bedeutend weiter als dieses, und das meines Dafürhaltens mit Recht. Vervielfältigung an sich ist die Herstellung eines körperlichen Gegenstandes in der Weise, daß dieser das Werk zum Zwecke sinnlicher Wahrnehmung wiedergibt (so in Allfelds Kommentar und im wesentlichen in der übrigen Literatur). Bei den Gegenständen, die dem Kunstschutzgesetz unterliegen, er füllen diesen Zweck der Vervielfältigung in der Hauptsache auch die Nachbildung und die zur Herstellung von Abzügen dienen den Vorrichtungen, so das Klischee, die radierte oder gestochene Platte oder die nach einem architektonischen Entwurf hergestellte Zeichnung. Diese Vorrichtungen haben ferner in der Regel die Eigenheit, daß ihre Herstellung an sich allein ebenfalls eine in dividuelle künstlerische Leistung darstellt oder znm mindesten von gewissem künstlerischen Werte ist. Alles das trifft nun für die Vorrichtung zur Herstellung von Gegenständen, die dem Literargesetze unterliegen, nicht zu. Man wird nicht behaupten dürfen, daß der Drucksatz (Druckform), die Stereotypplatte oder die gestochene Zinkplatte von musikalischen Notenwerken für sich allein zur sinnlichen Wahrnehmung des Werkes dienen soll. Auch hat der Drucksatz, die Stereotypplatte oder die erwähnte gestochene Zinkplatte einen selbständigen, künstlerischen Wert regelmäßig nicht, sie sind vielmehr das Produtt einer mechanisch-handwerksmäßigen Tätigkeit und haben ledig lich Wert als Mittel zur Vervielfältigung, können aber an sich als Vervielfältigungsexemplar regelmäßig nicht aufgefaßt werden. Da weiter der 8 15 des Literargesetzes, der dem 8 15 des Kunstschutzgesetzes dem Sinne nach in der Hauptsache entspricht, eine dem Satze, daß als Vervielfältigung auch die Nachbildung gelten soll, gleichkommende Bestimmung nicht enthält, so ergibt sich m. E. bestimmt, daß auch Ausführungen über den Begriff »Vervielfältigung« in den Motiven zum Kunstschutzgesetze und in den Kommentaren zu 8 15 desselben Gesetzes (wie z. B. bei Osterrieth) nicht ohne weiteres und bedingungslos zur Auslegung des 8 15 des Literargesetzes herangezogen wer den dürfen, da ja eben ersteres Gesetz den Begriff »Vervielfäl tigung« bedeutend weiter faßt als letzteres. Nach alledem fällt die Anfertigung von Vorrichtungen, die zur Herstellung von Abzügen dienen, lediglich für den Bereich des Kunstschutzgesetzes unter den Begriff der Vervielfältigung und ist als solche unerlaubt; nicht aber trifft dies nach den obigen Aus führungen für den Bereich des Literargesetzes zu. Steht dies aber fest, so dürfte die Begründung des Herrn Schwartz für seine Ansicht nicht zu halten sein. Was nun weiter das Gutachten des Herrn Professors vr. Osterrieth anbetrifft, das ebenfalls zu einer Verneinung der Frage unter 1. kommt, so fußt dieses auf der Ansicht, daß bereits in der Herstellung des Drucksatzes und der Stereotypplatte ein Akt der Vervielfältigung liege und der Drucksatz und die Stereotypplatten an sich schon ein Vervielfälti gungsexemplar seien. Diese Auffassung ergibt sich auch aus der Formulierung, die Herr Professor vr. Osterrieth der streitigen Frage am Eingänge seines Gutachtens gegeben hat. Diese An sicht widerspricht nun aber meiner Meinung nach dem Sinne und der Terminologie des Literargesetzes. Dieses gibt an zwei Stellen selbst die Definition für die Druckformen (Satz) und Stereotypen. In 8 42 sagt es: »Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exem plare und die zur widerrechtlichen Vervielfälti gung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen unterliegen der Vernichtung . . .,« und in 8 63 heißt es: »Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf der bereits begonnene Druck von Exemplaren vollendet werden. Die vorhande nen Formen, Platten, Steine, Stereoty pen dürfen noch bis zum Ablauf von 6 Monaten benutzt werden . . .« Aus diesen beiden Bestimmungen ersieht man, daß nach dem Literargesetz die Stereotypplatte und der Drucksatz die zur Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen sind. Ist es schon danach m. E. unmöglich, sie als selbständige Ver vielfältigungsexemplare zu betrachten, so würde dies auch der Tat sache widersprechen, daß das Gesetz nicht nur in den beiden oben zitierten Paragraphen 42 und 63 neben den »Exemplaren« die »Druckformen« und »Stereotypen« besonders als »Vorrichtun gen« nennt, sondern diese Trennung zwischen »Exenrplaren« und »Vorrichtungen« durch den ganzen vierten und fünften Abschnitt hindurch streng durchführt. (Vgl. 8 42, Abs. 1, 2, 4; 88 43, 46, 47, 49, 52, 63.) 1VW»
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