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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1913
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- Deutsch
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257, 5. November 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 11763 Beibehaltung des Ztoischenstandpunktes durch die Niederlande; sie halten sich nämlich noch an die Lösung der Pariser Zu satzakte, wonach die Gleichstellung des übersetzungs- mit dem Ver- bielfältigungsrecht nur gegen eine Benutzungsfrist von 10 Jahren zugestanden wird. In dieser Richtung wurde der Vorbehalt nach drei Seiten hin, auf seine Entstehung und Begründetheit, auf die künftige Beseitigung desselben und aus die allgemeine Aus übung des von jeder Einschränkung befreiten vollständigen über setzungsrechtes, untersucht. Mit Bezug auf den ersten Punkt wurde geltend gemacht, daß, wenn die Berliner Konferenz sich darauf beschränkt hätte, ein Vorbehaltssystem bloß hinsichtlich des übersetzungsrechtes, das in drei Stufen zur Anerkennung gelangt wäre, einzuführen, ein sol ches Vorgehen kaum ernstlicher Beanstandung unterlegen wäre, hängt doch der Beitritt neuer Länder in die Union unbedingt von Zugeständnissen ab, die ihnen gerade hier gemacht werden; das Beispiel Rußlands, das nicht einmal die erste, von der ursprüng lichen Berner Konvention von 1886 angenommene Lösung eines bedingungslosen zehnjährigen Übersetzungsschutzes den andern Staaten zugestehen wollte und deshalb seinen Beitritt zur Union verweigerte, spricht eine deutliche Sprache, überblickt man unter dieser Beleuchtung den von den Niederlanden schon zurückgeleg ten Weg, so verdient ihre Stellungnahme nur Lob, denn das alte Gesetz von 1881 erkannte das übersetzungsrecht in den Art. 5 und 16 nur dann an, wenn es durch einen sehr strikten Vermerk Vor behalten war, und wenn von ihm durch Herausgabe einer Über setzung innerhalb drei Jahren nach Erscheinen des Originalwer kes Gebrauch gemacht wurde ; auch dann noch dauerte das über setzungsrecht bloß 5 Jahre vom Tage der Eintragung (ob des Originalwerkes oder der Übersetzung, ist unsicher), also allerhöch- stens 8 Jahre nach der günstigsten Auslegung. Wenn auch Herr Robbers die Zwischenstufe, welche die Pariser Zusatzakte dar stellt, als unlogisch bezeichnet hat, und wenn sie auch den Be strebungen der holländischen Schriftsteller nicht entspricht, so ist doch zu begreifen, daß die Niederlande fremde Werke, deren Ur heber ihrem kleinen Staate gar kein Interesse beweisen, indem sie auf die Veranstaltung einer holländischen Übersetzung innerhalb voller 10 Jahre verzichten, frei übersetzen wollen. Wird dieser Vorbehalt, wie dies zu wünschen wäre, aufge geben werden? Hier gelangten zwei Meinungen zum Ausdruck. Die eine, vertreten durch die Herren deBeaufort, Bieder lack und Robbers, nahm an, es werde den Niederlanden möglich sein, bis zur nächsten Konferenz in Rom die Bedingung der zehnjährigen Bcnutzungsfrist fallen zu lassen, während die andere, vertreten durch Herrn Israels, den Standpunkt ver focht, daß, wenn einmal am 1. Oktober 1914 die durch das neue Landesgesetz aufgestellte übergangsfrist ein Ende genom men, dann die Entwicklung eine langsamere sein und Zeit und Geduld erheischen werde. Vorläufig müßten nach zwei Rich tungen hin Erfahrungen gesammelt werden. Einmal sollten die fremden Autoren den Beweis leisten, daß ihre Forderungen für die Ermächtigung zur Herausgabe holländischer Übersetzun gen in den ersten zehn Jahren mäßige sind und nicht etwa einem Verbot jeglicher Übersetzung gleichkommen. Sodann sollten die holländischen Autoren am eigenen Leibe die Schwierigkeiten er fahren, innerhalb 10 Jahren in den übrigen Verbandsländern bekannt zu werden und dort während dieser kurzen Benutzungs frist die Übertragung ihrer Werke in fremde Sprachen zu erlangen; es wird sich dann Herausstellen, daß sie in manchen Fällen in der Berner Union das Hauptrecht der Übersetzung verlieren, weil eine solche Übersetzung in so knapp bemessener Zeit einfach un möglich ist; die von den Niederlanden angenommene Bestim mung wird ihnen daher in den Beziehungen zum Ausland größe ren Schaden bringen, als sie den Verbandsautoren in den Be ziehungen zu Holland bringt. Damit wird dann der Beweis erbracht sein, daß eine wirkliche Gegenseitigkeit nicht besteht, und daher wird dieses Land dann Wohl auf die Benutzungsfrist ver zichten und sich zum vollen Übersetzungsschutz bekehren. So war der Gang der Dinge in Deutschland, wo, wie die vomBörsenverein veröffentlichten und von Herrn Prof. Osterrieth angeführten Statistiken dargelegt haben, diese endliche, aber nur allmählich eingeführte Lösung jedermann zum Nutzen, niemandem zum Schaden gereicht hat. Endlich haben mehrere Redner sich um die Auskünfte be kümmert, die von einheimischen literarischen Bureaus über die der Übersetzung werten Bücher, über die Inhaber der daherigen Rechte, über die Befähigung der Übersetzer und die Genauigkeit ihrer Übertragung sowie über die Herausgabe von Übersetzungen im allgemeinen erteilt werden sollten. Man stellte fest, daß ein Zusammenarbeiten dieser verschiedenen Organe — in Holland ist es ein von der Vereeniging van Letterkundigen geschaffenes Bureau — noch immer fehlt, trotzdem dies unbedingt nützlich wäre. Es kann nun nicht die Rede davon sein, daß die Association die Verbindung zwischen ihnen übernähme, indem sie sich über die unmittelbaren Geldinteressen stellt; dagegen be auftragte der Kongreß den ständigen Ausschuß, Mittel und Wege ausfindig zu machen, um ein Zentralorgan zu schaffen, das eine solche Aufgabe als Zwischenglied, als Jnformationsbureau und als Beaufsichtigungsstelle übernehmen könnte (s. u.). Somit begegnen sich die hier vorgebrachten Desiderien mit den schon vorher beim Budapester Verlegerkongreß von Herrn F. Heinemann geäußerten (s. Droit ä'^ntonr 1913, S. 79, und Börsenblatt 1913, Nr. 243, S. 10949). Diese Übereinstimmung ist sehr be merkenswert. Im übrigen ist Holland als dasjenige Land auserkoren, wo die Erfahrungen betr. gegenseitige Ausübung des Über setzungsrechts sorgsam gesammelt und verglichen werden sollen, um dann als Propagandamittel für die Ausdehnung dieses Rechts zu dienen. Aufführungsrecht. Die beiden Vorbehalte, die zu Art. 11 der revidierten Berner Übereinkunft gemacht wurden, gaben zu keiner Beschlußfassung Anlaß. Denn durch den Gens- ralberichterstatter war klargestellt worden, daß Japan allein den Zwang, die öffentliche Aufführung erschienener musikalischer Werke durch einen Vermerk zu untersagen, beibehalten hat (Art. 9, Abs. 3 der Übereinkunft von 1886), wobei selbstverständlich dieser Vorbehalt in der Sprache des europäischen Ursprungslandes ab gefaßt werden kann, während die Niederlande bloß die kürzere Schutzdauer der Übersetzung dramatischer oder dramatisch-musi kalischer Werke gegen öffentliche Aufführung sich Vorbehalten, um dadurch die Übereinstimmung mit der beschränkten Schutzdauer des Übersetzungsrechts herzustellen (Art. 9, Abs. 2 der Überein kunft von 1886). Der Berichterstatter über diese Spezialfrage, Herr Jou- bert, benutzte die Gelegenheit, um die Behauptung, daß Agen ten der Pariser Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musik- Verleger in Holland Gebühren für die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst in den Kirchen verlangt hätten (vgl. Droit cl'^utsur 1913, S. 43), kategorisch zu dementieren. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel. Der Be richt des Herrn Prof. Osterrieth über die beiden Vorbehalte zum neuen Artikel 9 — Vorbehalt Norwegens, das am Art. 7 der alten Berner Konvention festhält, wie dies »Droit ä'^utonr« (1911, S. 78) dargelegt hat, und Vorbehalt Hollands, das den in Paris 1896 revidierten Art. 7 beibehalten will — zeigte aufs neue, daß die Kontroverse über die beste Art, diese sogenannten erlaubten Presseentlehnungen zu normieren, fortdauern wird, trotz der beinahe übertriebenen Bemühungen der Berliner Konferenz, hier eine billige Lösung anzubahnen (s. Akten dieser Konferenz S. 249-254). Der Berichterstatter zog eine lichtvolle Parallele zwischen der von Holland ratifizierten Bestimmung der Übereinkunft und dem weitergehenden Art. 15 des holländischen Gesetzes von 1912, das nach der Auslegung seines Kommentators, des Herrn Snhder van Wissenkerke, die Verpflichtung zur Quellenangabe sogar hin sichtlich der im Original oder in Übersetzung erfolgenden Wie dergabe von »Berichten oder anderen Beiträgen«, somit auch der Artikel politischen Inhalts, der Tagesneuigkeiten und vermisch ten Nachrichten vorzuschreiben scheint, wobei die Unterlassung dieser Quellenangabe als Nachdruck angesehen wird. Nach Herrn Israels würden in Holland sogar die einfachsten Mitteilun gen geschützt, die, auch wenn sie jeden literarischen Charakters bar sind, als »Schriftwerke« schlechthin zu betrachten seim. Andererseits mochte man den Arttkel 9 der revidierten Berner 1541*
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