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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1913
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- Deutsch
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4002 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 86. 16. April 1913. TZctani.lmachun^. Hiermit beehren wir uns davon Kenntnis zu geben, daß sich unsere Abteilungen Redaktion und Expedition des Börsenblattes und Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels vom Montag, den 14. April, ab im Anbau des Deutschen Buchhändlerhauses, Eingang Gerichtsweg 26 befinden. Telephonanschlutz unter Nr. 1183 und 13896 wie bisher. Leipzig, den 12. April 1913. G-schaftsstelle des Lörsrnvereins der venischlu Suchhändler zu Leipzig. vr. Orth, Syndikus. Dritter Bericht des a. o. Ausschusses zur Revision der Verkaufsvldnunq. (1. u. 2. Bericht vlst. 1912, Nr. 76 u. IS 18, Nr. so.) Der Vorstand des Börsenvereins hat den Unterzeichneten Ausschuß ersucht, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen und über die Abänderung der Verkaufsordnung und Aufnahme von Er gänzungsbestimmungen zur Bekämpfung des Verbands- und Ver eins-Buchhandels zu beraten. Anlaß zu dieser Aufforderung war die in Sachen der Buch handlung des »Verbandes der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen« gckhen den Vorstand des Börsen vereins angestrengte Klage, die vom Landgericht Leipzig abge wiesen, der aber vom Oberlandesgericht Dresden und Vom Reichsgericht Folge gegeben worden ist. Kernpunkt des Streit gegenstandes war der in dem Rundschreiben des Börscnvereins- vorstandes vom 27. Oktober 1910 enthaltene Satz: »die klagende Buchhandlung verteilt ihren Geschäftsgewinn an ihre Mitglieder respektive Abnehmer in einer Weise die als unzulässiger Rabatt (§ 8, Absatz 1 und 2 der Verkaufsordnung) anzusehen ist«. Der Vorstand begründete hiermit seinen Beschluß, daß die klagende Buchhandlung gemäß 8 3, Ziffer 3 der Verkaufsordnung nicht als buchhändlerischer Betrieb behandelt werden dürfe. Das Landgericht Leipzig hatte die in diesem Satz des Börsen vereins enthaltene Behauptung als richtig unterstellt und dem gemäß auf Abweisung der Klage erkannt. Das Oberlandes gericht Dresden dagegen erkannte, daß dieser Satz zwar der Form nach ein Urteil, der Sache nach aber die Behauptung einer unwahren Tatsache enthalte und der Börsenverein deshalb nach ß 824 des BGB. in Verbindung mit den 88 12, 862 und 1004 zu verurteilen sei. Das Reichsgericht schließlich erblickte in dem fraglichen Satz zwar auch die Behauptung einer Tatsache, legte aber das Hauptgewicht auf das damit abgegebene Urteil: dieses sei falsch und für den Betrieb der Ärztebuchhandlung störend. Der Börsenverein sei deshalb unter analoger Anwendung der 88 12, 862 und 1004 zu verurteilen. Es ist von Interesse, festzustellen, daß kein einziger der von den erkennenden Gerichten angezogenen Paragraphen un mittelbare Anwendung auf den Klagegegenstand findet. Die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache respektive des Urteils wird darin gefunden, daß der Begriff »Rabatt« nur im Zusammenhang mit dem Ankauf von Ware (hier von Büchern) gebraucht werden könne, die von dem Kläger vorgenommene Ge winnverteilung aber mit dem Ankauf von Büchern nicht in Zusammenhang zu bringen sei und deshalb auch nicht unter den Rabattbegriff falle. Nachdem der Rabattbegriff in dieser Weise durch das höchste Gericht festgelegt worden ist, hat sich der Buchhandel selbstver ständlich hiernach zu richten. Es muß aber ausgesprochen wer den, daß diese Festlegung nicht den Anschauungen, wie sie bisher im Buchhandel geherrscht haben, entspricht. In Erfüllung der ihm durch 8 1, Absatz 2 seiner Satzungen gestellten Aufgabe: »die Interessen des Deutschen Buchhandels im weitesten Umfange zu vertreten«, hat der Börsenverein jede gemeinschädliche Preisunterbietung verboten und zum Schutz eines festen Ladenpreises, dessen Bemessung kraft Gesetzes aus schließlich dem Verleger zusieht, die Verkaufsordnung geschaffen. Hiernach darf kein Buchhändler Rabatt in bestimmter oder un bestimmter Form anbieten (8 9, 1) oder (außerhalb gewisser Gren zen) gewähren (8 5, 1), und zwar weder bar, noch durch Zu wendung anderer Vorteile (8 8, 1), weder an den Käufer selbst noch auch an einen Dritten (8 8, 2). Dem Sortimenter ist es also nicht nur verboten, seinem Kunden einen Teil des Kauf preises als Rabatt zurückzugewähren; er darf ihm auch nicht versprechen, daß er diesen Rabatt einer wohltätigen Stiftung oder sonst einer Institution, an der der Käufer ein unmittelbares oder mittelbares Interesse hat, zuwenden wolle. Offenbar darf aber den Vereinsbuchhandlungen nicht gestattet sein, was jedem Sortimenter verboten ist. Wenn daher einzelne Vereine oder von ihnen betriebene Buchhandlungen den erzielten Gewinn zwar nicht direkt an ihre Mitglieder verteilen, wohl aber, wie die Ärztebuchhandlung, ihn Institutionen zuwenden, an denen die Mitglieder des Ärztevereins ein Interesse haben (Stellenver mittlung, Witwen- und Waisenkasse des Ärzteverbandes und Ähnliches), so mutz der Buchhandel in einem solchen Verfahren einen Verstoß gegen die auf den Schutz des Ladenpreises ge richteten Bestimmungen der Verkaufsordnung — und wenn auch nicht eine Gewährung von Rabatt, so doch eine Gewährung von Vorteilen — erblicken, die der Rabattgewähruug in ihrer wirt schaftlichen Wirkung gleichkommt, denn durch diese Versprechun gen werden die Mitglieder nicht etwa veranlaßt, mehr Bücher zu kaufen, als sie ohnehin kaufen würden, sondern nur, den be reits vorhandenen Bedarf bei der Vereinsbuchhandlung statt bei einem beliebigen Sortimenter zu decken; es ist also Schleuderkon kurrenz in versteckter Form. Daß diese Auffassung des Buch handels nicht ungerechtfertigt war, beweist das Urteil der ersten Instanz. Nachdem nun durch das Urteil des Reichsgerichts die von dem Börsenvereinsvorstande gegebene Begründung seines Be schlusses für unzulänglich erklärt worden ist, bleibt zu prüfen, ob damit auch der Beschluß selbst hinfällig geworden ist. Nach An sicht des Ausschusses ist dies nicht der Fall, da der Beschluß durch den angezogenen 8 3, Ziffer 3 bereits hinreichend gestützt er scheint. Er lautet: »Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufer behan delt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also auf Eigengewinn gerichteten buchhändlerischen Betrieb führen « Hieraus geht klar hervor, daß jeder nicht auf Eigengewinn gerichtete Betrieb auch nicht als gewerbsmäßiger, demnach also auch nicht als buchhändlerischer Gewerbebetrieb an gesehen werden kann. Es ist auch einleuchtend, daß bei grund sätzlichem Verzicht auf jeden Gewinn, also auf jeden »Erwerb«, ein »Gewerbebetrieb« nicht bestehen kann. Insbesondere ist ein »Handelsgewerbe« nur da vorhanden, wo der Einkauf von Wa ren zu dem Zwecke erfolgt, sie gewinnbringend an Dritte weiler zuverkaufen. Nicht erforderlich ist die Erfüllung des Zweckes, die tatsächliche Erzielung von Gewinn, wohl aber, daß der Ein kauf zu diesem Zwecke erfolgt. Wird von vornherein auf jeden Gewinn verzichtet, so mag eine gemeinnützige Tätigkeit, ein Sport oder sonst etwas vorliegen, sicherlich aber nicht ein Gewerbe. Es ist nur eine Folgerung aus diesem Obersatz, daß ein Ge werbebetrieb nur dann vorhanden ist, wenn die eingekauften Waren an Dritte weiterverkauft werden. Denn wenn der Käufer seine Ware von vornherein nicht verkaufen will, so ist auch von vorn herein die Erzielung von Gewinn ausgeschlossen. Aus diesen beiden Gesichtspunkten werden auch die Ver eins- usw. Buchhandlungen zu beurteilen sein. Danach ist ohne weiteres klar, daß eine Gruppe von Konsumenten, die sich zu sammenschließt, um ihren eigenen Bedarf an einer Ware, bei spielsweise an Büchern, gemeinsam zu decken, nicht einen Ge werbebetrieb darstellen kann. Denn die gekaufte Ware wird nicht an einen Dritten weitergegeben. Der Einkäufer ist nur der Be auftragte derjenigen Personen, die sich zu der einkaufenden Gruppe zusammengeschlossen haben. Ebensowenig aber können solche Vereine als Gewerbebetriebe angesehen werden, die grund-
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