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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1913
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- 1913-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1913
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Grade erschwert und geriet stellenweise überhaupt ins Stacken. Für Hamburg war die gute Beschäftigung der Reederei van großer allge meiner Bedeutung. Wie im Hafenverkehr, so herrschte auch in der Hamburger Industrie im allgemeinen rege Tätigkeit. Auch den hani- bnrgischen Handel hat die lebhafte Gllterbewegung im ganzen günstig beeinflußt. Den größten Anteil an der Zunahme des Exports haben die Industrien, die das Material für die vielen neuen Eisenbahn bauten und Hafenanlagen in süüamerikanischen und anderen über seeischen Ländern liefern, gehabt. Dem Export verschiedener Zweige der deutschen Industrie von Fertigfabrikaten haben die in der letzten Zeit immer mehr hervortretenden Bestrebungen mancher Fabrikanten verbände Abbruch getan, welche dahin gehen, gemeinsam erschwerende Geschäftsbedingungen zur Durchführung zu bringen, ohne daß genü gende Rücksicht auf die konkurrierenden Industrien des Auslandes ge nommen wird; manche Aufträge werden hierdurch dem Auslände zugetrieben. Im Ausfuhrhandel wie auch im Einfuhrgeschäft hat sich überdies der Wettbewerb mit anderen Plätzen auf manchen Gebieten immer mehr verschärft. Der Bericht weist auf das rasche Anwachsen mancher Zweige der Einfuhr, wie des Metallgeschäfts, des Südfrucht- Handels usw., sowie ganz allgemein darauf hin, daß das Import geschäft in den letzten Jahren beachtenswerte Fortschritte gemacht hat. sü. Maximilian Harden, A. O. Weber und Wilhelm Bruhn vor dem Reichsgericht. Urteil des Reichsgerichts vom 3. Januar 1913. iRachdnck verboten.) — In der fremdartigen Gestalt eines Nachdruck- prozesseS hatte sich der zweite Strafsenat des Reichsgerichts am 3. Januar 1913 mit drei Persönlichkeiten der deutschen Publizistik, Herrn Maximilian Harden, Herausgeber der »Zukunft«, Herrn A. O. Weber, Gemahl der Frau v. Schönebeck aus Allenstein und Verfasser zahlloser Satiren, und Herrn Wilhelm Bruhn, M. d. R., Herausgeber der »Wahrheit«, zu befassen. Die Sache hatte folgenden Hergang: A. O. Weber hatte, in satirischer Anspielung auf Hardens »Köpfe«, im Jahre 1919 eine Broschüre »Skalpierte Köpfe« erscheinen lassen, die auf Seite 11 bis 23 einen Artikel »Nachklänge zur Affäre der Frau v. Schönebeck« enthielt. In diesem Aufsatz ging der grimmige Satiriker mit dein Manne der »Zukunft« wegen dessen Stellungnahme zum Allensteiner Prozeß bitterböse ins Gericht, machte ihn gehörig runter und beschimpfte ihn obendrein. Diese scheinbare Abfuhr Hardens niachle auf die Redaktion der »Wahrheit« großen Eindruck, man fand sie vernünftig und treffend, und am 19. September 1911 erschienen in der »Wahrheit« neun Seiten des Artikels mit drei Seiten Bemerkun gen der Redaktion, die auch oie Herkunft der Ausführungen angab. Herr A. O. Weber hätte sich über diesen moralischen Erfolg eigentlich freuen und bei der »Wahrheit« bedanken sollen; doch es kam anders, er fühlte sich in seinem Ueheberecht gekränkt, stellte Strafantrag und erreichte, daß Herr Otto Weber, verantwortlicher Redakteur, und Herr Wilhelm Bruhn, Herausgeber der »Wahrheit«, wegen Vergehens gegen 8 l9, l des Literatnrschntzgcsetzes unter Anklage gestellt wurden, weil sw beträchtliche Teile des A. O. Weberschen Artikels ohne Er laubnis des Autors vervielfältigt und verbreitet hätten. Am 6. Juli 1912 wurden die beiden Angeklagten vom Landgericht Berlin I zu je 30 ,/k Geldstrafe verurteilt. Wie das Gericht sagt, fiel der Artikel unter das Literaturschutzgcsetz, da er das Erzeugnis der eigenen gei stigen Tätigkeit A. O. Webers darstellte, auf seinen künstlerischen oder sittlichen Wert kam cs dabei nicht au. Damit, daß Bruhn und Otto Weber sich weder um des Autors noch des Verlegers Einwilligung zum Nachdruck bemüht hatten, war der Tatbestand der Urheberrechts verletzung erfüllt. Bruhn und Otto Weber hatten hiergegen Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der höchste Gerichtshof hat jedoch in den Ausführungen der Vorinstanz keinen Rechtsirrtum finden können, die Revision als unbegründet verworfen und das Urteil des Landgerichts bestätigt. (Aktenzeichen 2 I). 78-1/12.) sie. Weigerung eines Handlnngslehrlings im dritten Lehrjahre, Quittungen einzukassiere», ist Grund zu sofortiger Entlassung. Urteil des Kausmannsgerichts und Landgerichts Bremen. (Nachdruck ver boten.) — Nach Ablauf der Probezeit eines Handlungslehrlings kann das Lehrverhältnis nur bei Vorliegeu eines wichtigen Grundes gekün digt werden (8 77 des Handelsgesetzbuchs). Ein solcher Grund ist ge mäß 8 72 I Z. 2 des Handelsgesetzbuchs gegeben, wenn der Handlungs lehrling sich beharrlich weigert, seinen Dienstverpflichtungen nachzu kommen. Liegt nun eine derartige beharrliche Weigerung vor, wenn sich z. B. ein Handlungslehrling im Anfänge des dritten Lehrjahres weigert, Quittungen auszutragen und einzukassieren? Das Kauf- maunsgericht Bremen hat unter Zustimmung des Landgerichts Bremen die Frage bejaht. Die Entscheidung wurde veranlaßt durch die Klage eines Handlungslehrlings, der am 9. April 1912 von seiner Firma, einem Versichcrungsgcschäft, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen worden war, weil er sich weigerte, Quittungen auszutragen und einzukassiere». Der Lehrling, der an, 1. April 1912 sei» drittes Lehrjahr begonnen hatte, beantragte, die Firma zu verurteilen, das Lehrverhältnis bis zum 1. April 1913, wie vertragsmäßig, fortzusetzcn. Das Kaufmannsgericht Bremen wies die Klage ab. Bei der Prüfung der Frage, so führt es dazu aus, ob beharrliche Dienstverweigerung vorlicge, sei davon anszugehen, daß der Zweck des Lehrvertrages die ordentliche kaufmännische Ausbildung des Lehrlings sei. Demnach sei hier zu erwägen: Das Kassieren dürfe nicht die volle Ausbildungs zeit eines Lehrlings in Anspruch nehmen, sondern nur insoweit, als es sich um seine Ausbildung (Verkehr mit Geld und Verkehr mit dem Publikum) handele. Dabei müsse nach beiden Richtungen ein gewisser Spielraum bleiben. Ein älterer Lehrling dürfe sich nicht weigern, ge legentlich mit zu kassieren, ein Chef dürfe einen älteren Lehrling nicht dauernd oder in bestimmten Zeitfolgen unter Vernachlässigung seiner kaufmännischen Ausbildung mit Kassieren beschäftigen. Jedenfalls sei das Kassieren an sich keine unwichtige oder entwürdigende Tätig keit und gehöre auch zur Ausbildung eines Lehrlings, besonders bei der Eigenart des Versichernngsbetriebes. Es liege nun keine Schikane vor, wenn der Kläger an. Tage nach Ostern veranlaßt wurde, zu kassieren. Der Kläger habe die ihm angetrageue Arbeit nicht beharrlich verweigern dürfen, wie er es getan habe. Der Kläger habe deshalb durch seine Weigerung begründeten Anlaß zu fristloser Entlassung gegeben. Das Landgericht Bremen als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und schloß sich der Begründung des ersten Richters im ganzen Umfange an. (Vgl. Gewerbe- und Kaufmanns-Gericht, 18. Jahrg., Sp. 59 n. f.) Neue Bücher. VsrlLAg-IiataloK der Ilalrnselrsn Lnellllandlung in Han nover und UeipriZ »aell VVisssnscllaktsn geordnet, mit voll ständigem Autoren- und klsmenregistsr. ^.nsgegsdsn Lude I)e- rsmUer 1912. Deutscher Bibliophilen-Kalender für das Jahr 1913. Jahrbuch für Bücherfreunde und Biichersammler. Herausgegeben von Hans Fcigl. 8°. 172 S. m. Porträts, Abbildungen und Faksimile. Wien I, Seilergasse 4, Verlag von Moritz Perles, k. u. k. Hof- buchhändler. Preis li 3.60. Personalvachrichten. Jubiläum. — Am 2. Januar feierte Herr Prokurist Her mann Weigerdt sein fiinfuudzmanzigjähriges Gcschäftsjubiläum ini Hanse Carl Cnobloch, Leipzig. Der Jubilar wurde durch Ansprachen und Widmungsgaben seitens der Prinzipalität und eines Vertreters der Mitarbeiterschaft der vereinigten Häuser Carl Cnobloch — F. Volckmar — L. Staackmann geehrt und ihm in Anerkennung seiner verdienstvollen Tätigkeit für die Schwestcrfirma F. Volckmar Kollektiv- Prokura erteilt. Auszeichnung. — Dem Geschäftsführeuden Vorstandsmitglied der Großen Kunstausstellung Düffeldorf 1913, Herrn Hofkunsthändler Fr. Bismeyer, Inhaber der Firma Bismeyer L Kraus in Düssel dorf, wurde in Anerkennung seiner Verdienste um die Großen Düsseldorfer Kunstausstellungen der Rote Adlerorden 4. Klaffe ver liehen. Richard Mellrichs. — In Müuchen ist am 2. Januar der Literar historiker Professor vr. Karl Richard Weltrich im 69. Lebensjahre gestorben. W. war ein vielseitig und gründlich gebildeter Kenner der deutschen poetischen und prosaischen Literatur und hat eine Reihe geschätzter Beiträge zum Verständnis neuerer deutscher Dichter geliefert. So schrieb er u. a. über Christian Wagner, den Bauer und Dichter, über Richard Wagners »Tristan und Isolde«, über Wilhelm Hertz und verfaßte eine Biographie seines von ihm hochverehrten Lehrers Friedrich Bischer. Vor allem aber hat er sich durch seine zahlreichen Beiträge zur Lebensgeschichte und ästhetischen Beurteilung Schillers einen geachteten Platz unter den deutschen Literarhistorikern gesichert. Seine umfassende Schillerbiographie, die Frucht jahrelanger tief dringender Forschungen, die in drei Abteilungen von 1885—1911 er schien, galt bis zur Veröffentlichung von Jakob Minors Buch als das beste Werk über den Dichter und wird auch neben Minors Buch seinen Platz behaupten. Hermann Kinkcli» f. — In Basel ist der ordentliche Professor der Mathematik an der Baseler Universität, Or. Hermann Kinkelln, kurz nach Vollendung des 80. Lebensjahres gestorben. Außer zahl reichen mathematischen Abhandlungen in Borchardts »Journal«, Schlömilchs »Zeitschrift für Mathematik« und anderen Fachorganen verfaßte er einen »Grundriß der Geometrie« und »Elemente der Lebensversicherungs-Rechnung«.
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