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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1913
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- Deutsch
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schon beim Urheber eine Ware, seine Herstellung eine gewerb liche Leistung im Sinne des U.W.G., so ist es umsomehr regel mäßig eine Ware des Verlegers und Buchhändlers und seine Vervielfältigung und Verbreitung eine gewerbliche Leistung des Verlegers, der das Werk zu diesem Zwecke vom Urheber erhält, an dem Werke selbst in der Regel keine Änderung vornehmen darf, sondern nur das Recht hat, Form und Ausstattung der Abzüge zu bestimmen (88 1, 13, 53 Ges. über den Verlagsvertrag). Wie sehr der Verleger in der Regel im Geschäftsleben steht, zeigt ja auch der Umstand, daß der Gewerbebetrieb, der die Verlags geschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunst- Handels zum Gegenstände hat, als Handelsgewerbe gilt (8 1 H.G.B.). Die Gestaltung, welche der Urheber dem Inhalt des Werkes gegeben hat, also gerade das immate rielle Gut, ist in den angeführten Bestimmungen des Ver lagsrechtsgesetzes ganz richtig unterschieden von der Form und Ausstattung der einzelnen körperlichen Exemplare, welche der Verleger herstellt: Beide sind Gegenstand seiner gewerblichen Leistung, seine Ware ist das Werk selbst und das einzelne Exem plar als dessen körperliches Gewand. Wer behauptet, der Inhalt des Werkes sei in bestimmten tatsächlichen Punkten unrichtig, der macht Angaben über die Waren des Verlegers und stellt ans, die gewerbliche Leistung des Verlegers habe ein mangelhaftes Werk zum Gegenstände. Besonders kann gerade über das Werk als un körperliches Gut unlautere Reklame stattfinden, indem über seine Beschaffenheit, d. h. die Beschaffenheit seines Inhalts un richtige Anpreisungen, sei es vom Verfasser, sei es vom Verleger, in die Öffentlichkeit gebracht werden. Bekannt ist ja das Beispiel Ganters, der einen wertlosen Tendenzroman als Skandal schlimm ster Sorte ausposaunte, um dadurch großen Absatz zu erzielen. Oder ein Verleger zeigt die unverkürzte Ausgabe eines Klassikers an, während sie stark gekürzt ist, das Werk also eine ganz andere Beschaffenheit, einen anderen Inhalt hat, als angegeben. Fallen solche Handlungen unter 88 3, 4 U.W.G., so finden z. B. 88 14, 15 Anwendung, wenn ein Schriftsteller vom Werke eines anderen, um ihn von dem Markte zu verdrängen und für sein eigenes Werk dadurch Raum zu schaffen, also zu Zwecken des Wettbewerbes, behauptet, es enthalte bestimmte unrichtige Tat sachen, mithin Angaben über die Beschaffenheit des immate riellen Gutes macht, i h m Mängel vorwirft. Oder wenn ein Verleger behauptet, die vom Konkurrenten veranstaltete Ausgabe eines Werkes sei nicht vollständig, sei stark verkürzt. Hiermit dürfte schon die Richtigkeit des Satzes: »Denn auch mit solchen Jmmaterialgütern kann Handel getrieben werden und wird Han del getrieben, und es kann die Reklame gerade zum Zwecke der Verbreitung von solchen Gegenständen außerordentlich erfolgreich spielen; 8 3 verbietet daher auch hinsichtlich ihrer unrichtige Angaben über ihre Eigenschaften usw.« (Finger 8 3 Ziff. 35a), belegt sein. Aber die Beispiele aus dem Geschäftsleben lassen sich leicht vermehren. So gehören hierher: unrichtige Angaben über Mitarbeiter von Druckschriften, die Zahl der Auflagen, der Abon nenten, das Erscheinungsjahr, Angabe einer Zeitung, sie sei amt liches Organ, die Behauptung, ein Adreßbuch sei nach amtlichen Quellen bearbeitet, eine Übersetzung sei Original, Angaben, welche den Anschein der Vollständigkeit des Werkes Hervorrufen. Zu er- wälmen sind ferner die unrichtigen Angaben über Kunstwerke: Gefälschte Bilder werden als echte Lenbach, neue als solche von alten Meistern angepriesen. Zu nennen ist auch unwahre Angabe der Neuheit einer Erfindung, eines Musters. Zu H 14 seien noch erwähnt die Behauptungen: der Konkurrent werde das verspro chene Buch nicht zu rechter Zeit erscheinen lassen, das Werk sei nur Plagiat. Nachdruck, ein Schundroman, die Nachrichten einer Zeitung seien Schwindel; eine Zeitung sei die gelesenste am Ort (J.W. 33*°"), habe die größte Abonnentenzahl. Fm .Hinblick hierauf wird man die Bemerkung des Oberlandesgerichts Stutt gart, es bestehe auch kein praktisches Bedürfnis nach einer so weiten Ausdehnung des Begriffes der gewerblichen Lei stung (und wohl auch der Ware), wie sie von mir vertreten werde, nicht für zutreffend halten können, sondern im Gegenteil sagen müssen: Die Urheber, Verleger, Kunst- und Buchhändler haben ein sehr lebhaftes Interesse daran, daß auch die Jmmaterialgüter, die Erzeugnisse von Kunst und Wissenschaft, welche für den ge schäftlichen Verkehr bestimmt sind, der Rechtsprechung des Reichs gerichts und der in der Rechtslehre herrschenden Ansicht ent sprechend dem U.W.G. unterstellt bleiben, gegen unlauteren Wett bewerb nach wie vor geschützt werden. Kleine Mitteilungen. 8Ü. »Goldenes Buch für Ehefrauen«. Urteil des Reichsgerichts vom 3. Januar 1813. (Nachdruck verboten.) — Bekanntlich besteht die sexualpädagogische Aufklärungsliteratur, mit der heutzutage das Publikum von gewissen Seiten überschwemmt wird, zu gut 85°/> aus icrkappten Neklamebroschüren, in denen für Gnmmiwarcn und hygienische Artikel zur Verhütung der Schwangerschaft Tamtam ge schlagen wird. Eine solche Broschüre, »Goldenes Buch für Ehe frauen«, erschienen im Hygienischen Verlag »Eros« zu Leipzig, war cs auch, die der Kaufmann Rudolph Vogt in Dresden in allerlei Prospek ten den jungen Eheleuten und Ehekandidaten Dresdens, deren Adressen er aus einem »Verlobungsanzeiger« herausgeschnitten hatte, empfeh lend in Erinnerung brachte. Bezogen die Empfänger des Prospektes das »Goldene Buch für Ehefrauen«, so fanden sie darin in der Haupt sache eine großspurige Reklame für eine» Gebärmutterspttlapparat, der angeblich die Folgen der Empfängnis radikal beseitigen sollte. Das Buch stellte sich also nach durchgängig geltender Rechtsauffassung als eine Anpreisung von Gegenständen dar, die zum unzüchtigen Gebrauch bestimmt sind. Wegen dieser Anpreisung wurde Vogt auf Grund von 8 184 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs vom Landgericht Dresden am 2. August 1812 zu einer Geldstrafe von SO verurteilt. Seine hier gegen eingelegte Revision ist am 3. Januar 1812 vom 4. Strafsenat deS Reichsgerichts als unbegründet verworfen worden. (Aktenzeichen 4 7). 1031/12.) Der Weltverkehr im Jahre 1812. — Nach dem Jahresbericht der Handelskammer zu Hamburg für 1812 bot der Weltverkehr im Jahre 1812 im ganzen ein Bild regen Lebens. Die Ziffern der Güter erzeugung wiesen an vielen Stellen bemerkenswerte Zunahmen auf, und die Bewäüigung der Abladungen stellte an die Transportunter nehmungen hohe Anforderungen. Außergewöhnlich große Ernten in manchen Ländern, wie von Mais in Argentinien, von Getreide und Baumwolle in den Bereinigten Staaten, eine starke Produktion von Stapelerzeugnissen des südlichen und östlichen Asiens und weiter die zunehmende Nachfrage nach manchen überseeischen Erzeugnissen trugen dazu bei, daß an den verschiedensten Stellen des Erdballs ausge dehnte Schiffsräume zur Überführung der Güter von den Erzeugnngs- ländern an die Verbrauchsstätten erforderlich wurden. Die Preise der meisten überseeischen Erzeugnisse hielten sich dabei auf hohem Stande. Dem umfangreichen Warenverkehr nach Europa staub eine im ganzen starke Erporttätigkeit in den europäischen Industriestaaten gegenüber. Der Handel gestaltete sich im allgemeinen lebhafter in der ersten Hälfte des Jahres als später, und dementsprechend wurden in einzelnen Zweigen der Industrie die Lieferfristen im Laufe des zweiten Halb jahres wieder weniger lang. Infolge des belebten Güteraustausches war die Seeschiffahrt stark beschäftigt, zumal auch der Auswandercr- znstrom ans Rußland und Österreich-Ungarn mit der Besserung der wirtschaftlichen Lage in den Vereinigten Staaten wieder mit voller Stärke cinsetztc. Die Linicnrcedereien sahen sich mit ihrem eigenen Schiffsparke dem Güterandrange vielfach nicht mehr gewachsen und trugen durch Charterung fremder Dampfer zur Verminderung des in freier Fahrt tätigen Schiffsbestandes nicht unwesentlich bei. Auch den Dampfern in freier Fahrt und den Segelschiffen kam unter diesen Um ständen die günstige Lage des Frachtenmarktes zugniv. Infolge der günstigen Schisfahrtsverhältnisse und der Höhe der Charterfrachten sind inzwischen namentlich von Linienrcedereien weitere zahlreiche Auf träge aus Neubauten an die Schiffswerften ergangen. Mit den größeren Erträgnissen der Industrie wie der Reederei infolge der angespannteren Tätigkeit stiegen aber auch die Selbstkosten außerordentlich durch die Erhöhung der Löhne, der Kohlcnpreisc, sowie durch den hohen Preis stand der meisten Rohstoffe und Ausrüstungsgegcnstände. Eine Er schütterung erfuhr die gleichmäßige Entwicklung der wirtschaftlichen Weltlage im Frühjahr durch den Ende Februar beginnenden und bis in den Monat April sich hinzichcnden Ausstand von etwa einer Million Kohlcnbergarbciter in England, Schottland und Wales. Der italienisch-türkische Krieg brachte namentlich durch die Sperrung der Dardanellen im Frühjahre dem Handelsverkehr empfindliche Schädi gungen. Besonders wurde die allgemeine geschäftliche Lage beun ruhigt und ungünstig beeinflußt durch die im Oktober ausgebrochenen kriegerischen Verwicklungen auf der Balkanhalbinsel. Der für Hamburg wichtige Handel mit der Levante wurde durch den Balkankrieg in hohem
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