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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1913
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- 1913-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1913
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(Fortsetzung zu Seite 152.j Hand, daß sie keiner weiteren Erörterung bedarf, soll aber doch am Schlüsse durch Beispiele dargelegt werden. Die Antwort kann nach dem neuen l.W.G. nicht anders lau ten als nach dem alten, es soll daher hier jenes zum Maßstab ge nommen werden, also 8 14 anstatt des 8 6 des früheren, §8 3, 5 des neuen anstatt des entsprechenden § 1 des alten. Der Begriff »Waren« und »gewerbliche Leistungen« ist in keinem der beiden Gesetze bestimmt. Von Anfang an ging aber in Rechtslehre und Rechtsprechung die Auslegung überwiegend dahin, daß die Begriffe möglichst weit zu nehmen seien, um dem Gesetze soweit wie angängig Geltung zu verschaffen, d. h. nicht nur für das Handelsrecht im engeren Sinne oder das Gebiet der Gewerbeordnung, sondern für das gesamte Erwerbsleben, das ganze geschäftliche Leben, da in ihm überall der ge schäftliche Wettbewerb stattfindet. Diese von vornherein fast allgemein anerkannte Absicht des U.W.G. ist in dem neuen Ge setze, wie dies für § 8 (8 16) schon im alten der Fall war, für das ganze Gesetz zum Ausdruck gebracht durch 8 1, welcher ver bietet, im geschäftlichen Verkehre gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlungen vorzunehmen. Ent sprechend ist in 8 5 Abs. 1 der Ausdruck Handelsgebrauch des 8 1 Abs. 3 des alten Gesetzes durch die Worte »geschäftlicher Verkehr« ersetzt worden. Daher ist weder das Handelsgesetzbuch noch die Gewerbeordnung maßgebend, das U.W.G. weder auf Kaufleute noch auf Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbe ordnung und deren Erzeugnisse oder Leistungen beschränkt. G e - schäftsbetrieb im Sinne des U.W.G. ist vielmehr jedes auf Gewinn abzielende Unternehmen im Bereiche irgend einer Produktion oder eines Handelszweiges und demgemäß Ware jedes Erzeugnis, das aus einem solchen Unternehmen in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht wird (R.G. Str. 28°^), oder, wie J.W. 26°°° kurz und treffend bemerkt: Jedes Erzeug nis, das Gegen st and des Handels sein kann. Maß gebend ist also lediglich, ob es sich um einen Gegenstand der Her vorbringung, ein wirtschaftliches Gut oder einen Gegenstand des Tauschverkehrs handelt, über den Angaben im Sinne des U.W.G. gemacht werden können und mit dem in ihm bezeichnete Hand lungen des Wettbewerbs möglich sind. Im übrigen ist die Natur des Gegenstandes ganz gleichgültig. Waren im Sinne des U.W.G. sind daher: 1. Bewegliche körperliche Sachen. Daß hierzu auch das äußere, körperliche Gewand geistiger und künstlerischer Erzeugnisse gehört, daß Waren also auch die einzelnen körper lichen Darstellungen der Kunstwerke und Schriftwerke, besonders die Bücher, sind, bedarf Wohl keines Beweises und ist auch von dem Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart anerkannt. 2. Unbewegliche köperliche Sachen. 3. Geistige und künstlerische Erzeugnisse als solche, als unkörperliche Gegenstände, Jmmaterialgüter. Man darf eben nicht außer acht lassen, daß diese Güter Wohl den Inhalt der Bücher usw. bilden, aber als selbständige, eige nen Gesetzen unterworfene Gegenstände, mag man nun das Schutzrecht an ihnen mit Köhler als Jmmaterialgüter- rech 1, d. h. als Recht an einem außerhalb des Menschen stehen den, aber nich^ körperlichen, nicht faßbaren und greifbaren Rechts gute, oder mit Dernburg als geistiges Eigentum be zeichnen, welches wie das Sacheigentum dem Berechtigten eine Sphäre ausschließlicher Herrschaft sichert auf Verfügung und wirt schaftliche Nutzung (Dernburg-Kohler, Bürgerliches Recht Bd. 6 S. 39). Jedenfalls handelt es sich nur um eine verschiedene Konstruktion mit dem gleichen Inhalt: Erzeugnisse von Kunst und Literatur sind als solche selbständige Güter, sie dienen nebst den geistigen und künstlerischen auch geschäftlichen Zwecken, werden gerade auch zu letzteren von den Urhebern her vorgebracht und sind Gegenstand des Handelsverkehrs. »Die Schöpfer geistiger Güter verlangen die Ernte, wo sie gesät haben, so daß ihnen überhaupt das Verfügungsrecht, die Herrschaft über das Gut zukommt, welches ihrem Geiste entstammt.« (Dern burg-Kohler a. a. O. S. 6.) Sind sie also Gegenstände wirt schaftlichen Hervorbringens und des Handels, was ja allbekannt ist, so bilden sie auch Waren im Sinne des U.W.G. Bisher war letzteres übrigens nicht nur von mir behauptet, sondern ist sowohl von der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon ausgesprochen als auch in der Rechts lehre zum alten U.W.G. f a st allgemein, zum neuen U.W.G. aber sogar al lgemein anerkannt, von niemand bezweifelt. Das Reichsgericht hat nämlich J.W. 26°°° erklärt: Die Anferti gung eines Adreßbuches zum Verkauf ist Herstellung einer Ware im Sinne des 8 1 U.W.G. (altes Ges., also jetzt 8 3), da unter Ware dieses Gesetz jedes Erzeugnis versteht, welches Gegenstand des Handels sein kann. In der Literatur streitet man lediglich darum, obrein wissenschaftliche oder rein künstlerische Schöpfungen vom Warenbegriff im Sinne des U.W.G. auszu nehmen seien. Aber falls dies zutrifft, so ist die praktische Seite des Streites ganz unbedeutend, denn nur sehr ausnahmsweise sind geistige und künstlerische Erzeugnisse heutzutage nicht auch dem Zwecke des Erwerbs gewidmet. Vgl. Allfeld, Grundr. des gew. Rechtsschutzes S. 165, Oslerrieth, Lehrbuch des gew. Rechts schutzes S.412, Lobe, Der unlautere Wettbewerb Bd.1. S. 18, und dis Kommentare zum U.W.G. von Ebermaher 8 3 Anm. 10. Engel 8 2 Anm. 1, Finger 8 3 Ziff. 35, Kahn-Weiß 8 2 Anm. 2, Pinner 8 3 Anm. 8, Pinner-Eyk Einleitung S. XIII, Z .3 Anm. nick, Rosenthal 8 3 Anm. 97 (alle Umsatzwerte, z. B. Musikwerke und sonstige geistige Erzeugnisse), Wassermann Bd. 1 S. 47. Daraus, daß die zum Handel bestimmten Jmmaterialgüter Waren im Sinne des U.W.G. sind, folgt schon, daß das znm Zwecke des geschäftlichen Tauschverkehrs betätigte Herstellen sol cher Güter auch eine g e w e r b l i ch e L e i st u n g im Sinne dieses Gesetzes ist. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts stimmt diesem Ergebnisse bei. In dem bereits erwähnten Urteil J.W. 26°°° erklärt es: »Die Anfertigung eines Adreßbuchs zum Verkauf ist g e w e r b l i ch e L e i st u n g, da gewerbliche Leistung im Sinne des 8 1 U.W.G. (jetzt 8 3) jede wirtschaftlich abzu schätzende Leistung ist, auch wenn sie einer literarischen Tätigkeit entspringt.« Dies ist ebenso klar wie zutreffend. Weiter heißt es R.G.Str. 43°°°: Geschäftsbetrieb ist auch die Hervorbrin gung geistiger Erzeugnisse, falls es sich nicht um den Zweck der Wohlfahrt allein handelt. Die Entscheidung R.G. 75°° ist für das U.W.G. nicht bestimmt und maßgebend, bezieht sich vielmehr nur auf 8 196 Ziff. 1 B.G.B., für den sie in dessen Sinn die Tätig keit einer Konzertsängerin auch bei Ausübung gegen Entgelt nicht als einen Gewerbebetrieb erachtet. Die Rechtslehre vertritt einhellig den gleichen Standpunkt, den Pinner-Ehk 8 3 Anm. III6 zutreffend dahin zusammenfassen: »Nur amtliche oder zu rein idealen Zwecken produzierte Waren oder Leistungen kommen nicht in Betracht. Im übrigen fällt das ganze Gebiet menschlicher Tätigkeit von dem Ewigkeitsbilde des berühmten Künstlers, dem Drama des klassischen Dichters bis zum Pfennigverkauf des Tröd lers, unter das Gesetz«. Vgl. ferner Allfeld a. a. O. S. 165, Lobe a. a. O. S. 21, Engel 8 2 Anm. 1, Finger 8 3 Ziff. 36 flg., 8 14 Ziff. 18, Fuld Einleitung zu III, Kahn-Weiß 8 14 Anm. 3br, Osterrieth a. a. O. S. 412. Rosenthal S. 18. Sehfferth 8 2 Anm. 4. Wassermann a. a. O. Wie hinsichtlich des Warenbegriffs, so gehen die Ansichten auch hier nur in dem einen Punkte auseinander, ob auch die Tätigkeit rein wissenschaftlicher oder künstlerisch-':: Art eine gewerbliche Leistung darstellt, was z. B. Rosenthal a. a O. bejaht, während ich es verneine. Da aber, wie oben schon hervor gehoben wurde, eine solche Tätigkeit nur ausnahmsweise geübt wird, während heutzutage auch Wissenschaft und Kunst sich ihres materiellen Wertes Wohl bewußt sind, und mit Recht auch den Erwerbszweck betonen, dem sie dienen, so hat der Streit auch in Ansehung der gewerblichen Leistungen nur geringe praktische Bedeutung. Das Reichsgericht hat hierzu entschieden, daß eine rein historische Darstellung als r e i n e wissenschaftliche Leistung keine gewerbliche ist, es aber wird, wenn sie z. B. eine geschäft liche Erfindung, das Alter der Herstellbarkeit der Ware, eines Ge fäßes, die Herstellung der in ihm vertriebenen Ware, besonders die Angabe über die Farbe u. dergl. betrifft, wie z. B. in einem Schriftstücke, das der Inhaber einer Firma im geschäftlichen Interesse verwendet (Recht 11 Nr. 534 zu 8 3 U.W.Gch Ist sonach das Werk der Wissenschaft oder Kunst in der Regel
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