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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1912
- Strukturtyp
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- 1912-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1912
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 163. 16. Juli 1912. uns durch Aufnahme dieses Inserats der Beihilfe zum Vertrieb unzüchtiger Schriften schuldig gemacht haben. Das; eine solche Auffassung unhaltbar ist, bedarf — wenigstens von unserer Seite — keiner weiteren Erörterung, wohl aber sollte sich die Recht sprechung die Frage vorlegen, ob es unter solchen Verhältnissen dem Buchhandel noch möglich ist, ihr auf den verschlungenen Pfaden ihrer Auslegungskunst folgen zu können. Ist die AufsührungSfreiheit, die einem vor dem 19. Juni 1901 entstandenen Werke der Tonkunst eigen ist, auch auf Musikstücke aus Bühnenwerken auSzudehncn? (Nachdruck verboten.) — Nach § 50 Absatz 2 des alten Urheber rechtsgesetzes genossen musikalische Werke, die durch Druck ver öffentlicht waren, nur dann den gesetzlichen Schutz, wenn der Ur heber sich das Recht der öffentlichen Aufführung Vorbehalten hatte. Das neue Urheberrecht aber bestimmt in seinem § 11 Absatz 2: Das Urheberrechtsgesetz an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Be fugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. In bezug auf die alten Werke bestimmt der § 61 des neuen Urheberrechts, daß der ge- werden. Dort aber, wo der Vorbehalt fehlt, können die Noten ohne Einwilligung des Urhebers benutzt werden. Nunmehr ist zwischen dem Schutzverein Deutscher Bäder und der Genossenschaft Deut- scher Tonsetzer ein Rechtsstreit darüber entstanden, ob diese Frei heit in der Benutzung von Noten ohne Vorbehalt für alle Werke verein Deutscher Bäder und die Musikaktiengesellschaft Neuenahr behaupten, daß ihnen das Aufführungsrecht an einzelnen Musik- stücken aus Wagnerschen Opern zustehe, weil sie von diesen Stücken Noten ohne Vorbehalt eines Schutzes besitzen. Die Ge nossenschaft Deutscher Tonsetzer in Berlin bestreitet dieses Recht, weil nach dem alten Gesetz nur Noten musikalischer Werke an sich aufführungsfrei waren; das neue Urheberrecht dagegen habe für Bühnenwerke einen umfassenden gesonderten Schutz ge troffen, der auch die Noten ohne Vorbehalt decke. Der Schutz, verein Deutscher Bäder hat deshalb Klage erhoben und Fest stellung verlangt, daß die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer nicht berechtigt ist, die öffentliche Aufführung der umstrittenen Noten und Musikwerke zu untersagen. Landgericht und Kammergericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Das Kammergericht vertritt die Ansicht, daß die Bühnenwerke besonders geschützt seien und daß die daraus entnommenen Konzertstücke, Potpourris usw. nichts weiter als Teile des Bühnenwerks sind. Das Gericht billigt ihnen deshalb denselben Schutz zu wie dem Bühnen- werk an sich. Gegen dieses Urteil haben die Kläger mit Erfolg Revision beim Reichsgericht eingelegt. Das Reichsgericht hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück- verwiesen. (Aktenzeichen: I. 305/11. — Urteil vom 13. Juli 1912.) L. N.-L. DaS Buchdruckgewerbe und das Tarifamt der Deutschen Buchdrucker. — Aus dem am 30. April 1912 abgeschlossenen Ver zeichnis der Tarifanerkennungen ergibt sich, daß sich diese am 30. April 1911 auf 7669 tariftreue Firmen und 63 062 Gehilfen an 2168 Orten erstreckten, während sie jetzt am 30. April 1912 8051 tariftreue Firmen und 66 976 Gehilfen an 2242 Orten um- faßte. Das Wachstum betrug also 107 Firmen und 2384 Gehilfen an 62 Orten. Gestrichen wurden 285 Firmen und 970 Gehilfen an 32 Orten. Die Zahl der Schiedsgerichte und Arbeitsnachweise beträgt 65, bzw. 63. AuS der Registrande des Deutschen BerlegervereinS. — Der Vorstand hat beschlossen, eine Eingabe an das Patentamt zu richten, betr. den Schutz von Bücher- und Zeitschriften-Titeln. Mit der Bearbeitung der Eingabe ist Herr Rechtsanwalt vr. Mittel- staedt beauftragt worden. Der Hansa-Bund hat den Deutschen Verlegerverein zum korporativen Beitritt aufgefordert. Der Vorstand hat beschlossen, mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Ansichten innerhalb des Deutschen Verlegervereins über die Tätigkeit und Ziele des Hansa- Bundes von einem korporativen Beitritt abzusehen. Außerdem gehören ja bereits eine große Anzahl von Verlegern dem Hansa- Bund als Einzelmitglieder an. Ferner hat der Vorstand beschlossen, sich an dem 8. Inter nationalen Verlegerkongreß in Budapest 1913 vollzählig zu be teiligen. Für die Kosten soll eine entsprechende Summe in den Voranschlag für 1913 eingestellt werden. Eine tzredenktasel für Hermann Eonradi. — Dem Ge dächtnis des am 12. Juli 1862 zu Jeßnitz in Anhalt geborenen und am 8. März 1890 zu Würzburg verstorbenen Dichters Hermann Conradi hat die Literarische Vereinigung zu Dessau eine mar morne Gedenktafel gewidmet. Z«m Plane einer Universität in Dresden. — Die säch sische Staatsregierung erachtet die Gründung und Unterhaltung einer zweiten Landesuniversität für nicht ausführbar. Damit dürfte das vielerörterte Projekt der Gründung einer Universität Dresden als endgültig beiseite gelegt anzusehen sein. Bibelausstellung in Ltnttgart. — Im Monat Oktober wird in der König-Karl-Halle des Landesgewerbemuseums in Stuttgart von der Privilegierten Württembergischen Bibelanstalt aus Anlaß ihrer Jahrhundertfeier eine Bibelausstellung ver anstaltet, an der sich auch die Königliche Landesbibliothek, die eine der wertvollsten Bibelsammlungen besitzt, beteiligen wird. Keue Bücher, «atalose «sw. für Buchhändler. ^r.o?, ^011^912? 8^97—112. 1. 5uli 1912." /l.-8°.^8!' 97—112. ^ ^ 2. 47. ^ i Nr. 7. in lübinxon. (Latalox Nr. 448.) 8". 8. 187—208. 647 Nrn. 0 8°. 8 8. 231 N.n. ' ^ ^ ^ burgsretruE 66. 8". 79 8. 2Z46 Nrn. 93, 8t. lUurt.in'8 I^Lns. 8". 68 8. 1067 Nrn. Sprechsaal. Martin, Handbuch der Millionäre. Ein auswärtiger Kunde von uns bestellte seinerzeit das Handbuch der Millionäre, gab es uns aber mit dem Bemerken zurück, daß die Lieferung nicht dem Angebot entspreche. Er habe ein Handbuch der Millionäre bestellt, in dem gesandten Buch sei aber unter 30 aus seinem Wohnort aufgeführten an geblichen Millionären nur ein wirklicher Millionär. (Auch die Elberfeld betreffenden Angaben des Martinschen Buches stimmen nur in wenigen Fällen.) Die Firma Herlet, an die wir uns unter Angabe dieser Gründe um Rücknahme des Werkes wandten, verweigert die Rücknahme mit der Begründung, daß bei einer derartigen Zusammenstellung Versehen Vorkommen könnten. Der Verfasser habe nicht behauptet, daß alle seine Angaben bis aus den Pfennig stimmen sollten. Wie ist hier die Rechtslage? Für eine Aussprache an dieser Stelle wären wir dankbar. Elberfeld. Baedekersche Buch-, Kunst- und Lehrmittelhandlung, G. m. b. H.
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