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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1905
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- Erscheinungsdatum
- 01.03.1905
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- Deutsch
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^ so, 1 März 1905. Nichtamtlicher Teil. 2067 hätten?) — Das letzte Motiv konnte hier doch ganz über flüssig sein; die Ausgabe sollte verhindert werden, nicht weil die Briefe vertraulich waren, sondern weil das Eigentums recht an ihnen bei dem Verfasser oder seinen Erben ver bleiben mußte. Denn kommt es darauf an. zu beurteilen, ob ein Brief einen vertraulichen Charakter hat oder nicht, oder ob er Zeugnis abiegen kann von schriftstellerischer Tätigkeit und also von mehr ideellem Inhalt ist oder nicht, so befinden wir uns auf einer gefährlichen schiefen Ebene, die zu den willkürlichsten und subjektivsten Auslegungen führen kann. Für ein so allgemeingiiltiges und in die Interessen so vieler Menschen oft einschneidendes Verhältnis bedarf es einer äußerlichen Richtschnur, und diese läßt sich unsers Erachtens im allgemeinen auffinden, wenn man davon ausgeht, daß der Briefschreiber an jedem seiner Briefe ein Urheber recht hat. Ein Beispiel, wo es sich um einen der berühmtesten Briefwechsel handelte — Schillers und Goethes — wird dartun, wie weit es kommen wird, wenn man der subjektiven und individuellen Auslegung freie Bahn gewährt. Der bekannte Briefwechsel wurde zum erstenmal bei der Verlags firma Cotta in sechs Teilen in den Jahren 1828—29 heraus gegeben; 1856 erschien eine zweite Ausgabe in zwei Bänden; aber kurz darauf wurde diese nachgedruckt, und als Cotta natür lich gegen den Nachdrucker Klage anstrengte, behauptete dieser. Schillers und Goethes Briefe hätten einen ganz privaten Charakter und könnten darum nicht vom Standpunkt des Urheberrechts angesehen werden. Er fügte hinzu, dieses könne nur Briefe didaktischer Art umfassen, wo also die Briefform noch am ersten eine ganz willkürlich geivählte Ausdrucksform wäre. Während des Prozesses — die Sache wurde durch zwei Instanzen verfolgt — holte das Gericht ein Gutachten des -literarisch-artistischen Sachverständigen-Vereins« ein. und dieses sprach sich in folgendem Sinn aus: Es kommt über haupt nicht an auf die Form eines literarischen Erzeugnisses. Nach der Auffassung des Angeklagten würden ja nur solche Briefe gegen Nachdruck geschützt werden können, die wie z. B. Liebigs chemische Briese eine bestimmte Disziplin behandelten und bei denen die Briefform also nur eine Art literarischer Einkleidung wäre. Aber es dürfte doch kein Grund dazu sein, fingierten Briefen einen höhern Grad von Schutz zu gewähren als wirklichen, und es sei schwer einzusehen, wes halb Literatur, weil sie zufällig in Briefform vorliege, des schützenden Armes des Gesetzes entbehren sollte. Auf die Entscheidung des Gerichts könne es auch keinerlei Einfluß haben, ob der Briefschreiber bei der Abfassung seines Briefs daran gedacht habe, ihm einen literarischen Zuschnitt zu geben; die Frage sei so zu stellen, ob der Brief einen lite rarischen Charakter habe. Der oberste Gerichtshof gab nun im Anschluß hieran das Urteil ab. die Briefe Goethes und Schillers hätten im eminentesten Sinne als ein literarisches Erzeugnis zu gelten, und der Nachdruck wurde mit Geldstrafe belegt und ver boten. Der Grund aber für das Urteil war also der, daß das Gericht diesen Briefwechsel als gewöhnliche Literatur be trachtete. Ja. über Goethes und Schillers Briefe zu urteilen, ist sicherlich leicht genug. Aber in komplizierteren Fällen wird es oft außerordentlich schwierig sein, zu entscheiden, ob ein Brief vorwiegend privaten oder literarischen Charakter hat. Diese Schwierigkeit läßt sich umgehen, wenn man alle Briefe unter dem Gesichtswinkel des Urheberrechts betrachtet, wozu auch die Amerikaner neigen. <Schluß folgt.) *) Sie erschienen dann erst 1883. herausgegeben von Uw«. Lenorinaut. einer Nichte der Röcamier. Kleine Mitteilungen. Geschäftsjubiläum. — Die Buchhandlung Friede. Lauth in Apolda, gegründet am 1. März 1855, darf am heutigen 1. März auf glücklich vollendete fünfzig Jahre ihres Bestehens zurückblicken. Seit dem 1. November 1895 ist das angesehene Geschäft im Besitze des Herrn Wilhelm Etlich; die Firma lautet seitdem Friedr. Lauth's Buchhandlung (W. Etlich). Schreibmaschine und Rechtspflege. — Nachdem durch eingehende Versuche des Materialprüfungsamts in Groß- Lichterfelde festgestellt worden ist. daß die Schrcib- maschinenschrift bei Verwendung geeigneter Farbbänder oder Farbkissen ebenso dauerhaft und widerstandsfähig ist wie eine mit guter Tinte hergestellte Handschrift, hat der preußische Justizminister durch allgemeine Verfügung vom 11. Februar d. I. bänder verwendet und die abgenutzten Bänder nur zur An fertigung minder wichtiger Schriftstücke aufgebraucht werden. Mittels Durchschlags dürfen Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden der freiwilligen Ge richtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen nicht herge stellt werden. Entsprechende Bestimmungen trifft eine Ver fügung des Justizministers vom 12. Februar d. I. auch für die Herstellung von Notariatsurkunden mittels Schreibmaschine. Voraussetzung für deren Zulassung ist, daß die Notare sich in einer dem Präsidenten ihres Landgerichts einzureichenden Er klärung dazu verpflichten, ausschließlich eines der für die Justiz behörden genehmigten Farbbänder oder Farbkissen dazu zu verwenden. Durchschläge sind für Notariatsurkunden mit Rück sicht auf die geringere Haltbarkeit der auf diese Weise erzeugten Menzelbildnisse. — Zwei Bildnisse Adolph von Menzels, die im Jahre 1904 von dem Photographen I. Hils- Königliche Akademie der Wissenschaften in Berlin. — Die Königliche Akademie der Wissenschaften hielt am 16. Februar d. I. eine Gesamtsitzung unter dem Vorsitz ihres Sekretärs Herrn Waldeyer. — Herr Erman sprach über die Horuskinder, die nach ägyptischem Glauben die Toten vor Hunger und Durst schützten. Sie gehören ursprünglich in die Sage des Osiris und waren erschaffen, um diesen im Tode zu schützen; nachträglich sind sie auch unter die Sternbilder des nördlichen Himmels aus- Fortschritte der Untersuchung im lausenden Jahres in den Atheni schen Mitteilungen des Instituts, Jahrgang 1906, erscheinen. — Herr Auwers überreichte die. seine in den Jahren 1869—1874 angestellten Zonenbeobachlungen enthaltenden Bände II und III 374'
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