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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1905
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- Deutsch
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2064 Amtlicher Teil. ^5 5S, 1. März 1905. G Braunsche Hofbuchdruckerei und Verlag 2089 in Karlsruhe. VIII. Lä. 1. llekk. 3 60 im ^doullement 2 80 Grelhlein L Co. in Leipzig. 2080/81 Hüpeden «8- Merzyn Verlag in Berlin. 2085 Otto Janke in Berlin. 2086 Tolstoi, Krieg und Frieden. 2. Ausl. 4 W. Jnnk in Berlin. 2084 Heinrich Kirsch in Wien. 2083 ^ Bd^m. ° 3 4 ^ ^ ^ ^ äernik, Die Schriftsteller der noch bestehenden Augustiner- Chorherren-Stifte Österreichs von 1600 bis auf den heutigen Tag. Ca. 12 ^6. „Für Hütte und Palast". Bd. III. Wichner, Im Schnecken hause. 4. Ausl. 2 geb. 3 — Bd. VI. Kerschbaumer. Der Jäger von Dürnstein. 4. Ausl. 1 ^ 60 geb. 2 60 -Z. — Bd. XXVII. Puhm. Schiras. Ca. 3 ^ geb. ca. 4 ?ars altera.^ 3 ^ 20 Heinrich Kirsch in Wien ferner: 2083 von Knorr, Die heilige Odilia. 2. Aufl. Ca. 2 Sllbert Köhler in Wunsiedel. 2084 C. L. Mittler n. Lohn in Berlin. 2087 ^12^^50 Lchlegel L von der Heyden in Hagen i. W. 2082 für den Sammler. 1.—4. Aufl. 50 Ferdinand Lchöningh in Paderborn. 2027 Schmidt, Schillers Sohn Ernst. 6 Ullstein L Co. in Berlin. 17 1 Musik für Alle. Märzheft. 50 H. Vandenhoeck L Ruprecht in Göttinger». 2089 Otto, Leben und Wirken Jesu. 4. Aufl. Kart. 1 Lemp, Lebensworte. Ca. 2 Verlag der Franen-Rnndschau Schweizer L Co. G. rn. v. H. in Berlin. 2082 Nichtamtlicher Teil. Der Kries sls literarisches Eigentum. Von Julius Clsusrn. Autorisierte Übersetzung aus dem Dänischen von Gustav Bargum. äigue gu'L celui äe la mor.le.- (Ein belgischer Entwurf zum Urheberrechtsgesetz.) Die Frage über den Brief und seinen Besitzer ist eine der verwickeltsten und umstrittensten in der Rechtslehre, nicht zuletzt deswegen, weil die Gesetzgebung in mannig fachen Punkten dazu nicht Stellung genommen hat, und die allgemeine Auffassung dadurch der Gefahr ausgesetzt ist, vage und unsicher zu werden. Von den vielen besondern Fällen, die eine Untersuchung über das Recht am Briefe Hervorrufen kann (z. B. die Vorlegung von Briefen vor Gericht, das Recht der Eltern oder Vormünder, die Briefe ihrer Kinder oder Mündel in Beschlag zu nehmen, das Recht von Ehe gatten und Gläubigern an Briefen, Fragen, die teils unter das Persouenrccht, teils unter das Vermögensrecht gehören), soll hier nur ein einzelner zur Behandlung kommen- die Frage über das Recht, Briefe andrer herauszugeben, eine Frage, zu deren Beleuchtung Betrachtungen ebensosehr literarischer als juristischer Art am Platze sein dürften. Daß die Frage ihr großes und unbestreitbares Inter esse hat, kann keinem Zweifel unterliegen. In unfern Tagen werden zahlreiche Briefsammlungen herausgegeben, in denen nicht nur Briefe Verstorbener, sondern auch noch Lebender vorkommen, so daß es höchste Zeit wäre, ein wenig näher zu überlegen, unter welchen Umständen eine solche Veröffent lichung zulässig genannt werden kann, und gegebenenfalls, nach welchen Regeln dann vorzugehen ist. Etwas größere Klarheit und etwas mehr Ordnung in das Tohuwabohu zu bringen, das jetzt auf diesem Gebiete herrscht, und das zu mehrfachen Prozessen Anlaß gegeben hat, dazu will auch diese kleine Abhandlung beitragen. Daß die Herausgabe solcher Briessammlungen den aller größten historischen Wert haben kann, selbst wenn der Brief schreiber nicht zu den »Upper tsv« des Geistes zählt, das anzuerkennen sind wohl ungefähr alle einig. Gerade weil der Brief in der Regel nicht mit dem Gedanken geschrieben ist, andern als dem Empfänger vorgelegt werden zu sollen, und weil hierdurch das Unbewußte und Ursprüngliche weit klarer hervortritt als in irgend einer andern noch so stil sichern Darstellung, wird er für uns so wertvoll wie nur irgend ein ckoouwevt bnmsiv ersten Ranges. Aber daß anderseits bei der Herausgabe oft persönliche oder Familien interessen auf ungebührliche Art verletzt worden sind, und daß ein eigentümliches Gefühlsleben ohne Notwendigkeit oft taktlos enthüllt und so zum Gegenstand unberechtigter Kritik von außen gemacht worden ist, ist ebenso wahr. Die innersten und schönsten Seiten in einem Seelenleben brauchen nicht allen und jedem preisgegeben zu werden, sofern es nicht etwa gerade darauf ankommt, die Psychologie des Briefschreibers zu beleuchten, und dasselbe gilt vielleicht in noch höherm Grade von den Schwachheiten Es versteht sich also von selbst, daß Takt und Diskretion die ersten Regeln für die Veröffentlichung von Briefen andrer sind. Aber der literarische Anstand ist etwas so Subjektives und Individuelles, daß er gefühlt werden muß, und daß es keinen Zweck hat, darüber zu sprechen, wo er nicht im voraus vor handen ist. Dagegen gibt es auch Regeln mehr objektiven und allgemein gültigen Charakters, die ein jeder befolgen soll und muß, dem die Aufgabe zufällt, einen oder mehrere von andern geschriebene Briefe zu veröffentlichen, die hier näher untersucht werden sollen. Ehe wir die Frage nach dem Rechte zu und den Regeln für eine derartige Veröffentlichung oder Herausgabe behandeln, wird es indes notwendig sein, einen Augenblick bei dem zu
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