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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1899
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
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185, II. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 5725 cls uisr. 18". 1 kr. Skandinavische Litteratur. ^.Idart Lorinisr in LtooLtiolm. 1 kr. 60 ö. 8°!' ö'ke.'°^'° b;äiL°bu»Is,. I kr. 25 8. ^ ^ ° ^ ° ^ ! ^8° "l'kr. ' / ° KstiUot ^ 4»""'l0 8.^ ' oxä^else, srokiuiz kolonlWtiou. ^60^8. " Rsenstrup. 1571—92. I7cl»jkv6n ük L. Hiläkdrancl. 8". 15 tov 75 ö. ! 8».^"^ kn ^ °°s°- „ pbie >NI> r,u>n>,i,>i>^n. Zum Artikel Illusion und Wirklichkeit iin Vuchhandel« in Nr. 182 des Börsenblattes. In dem Artikel »Illusion und Wirklichkeit im Buchhandel« in Nr. 182 des Börsenblattes führt Herr Th. Biller in Prenzlau aus einem älteren Aufsatz die »gänzliche Gleichgiltig keit der Berliner Verleger« an und spricht dann seinerseits aus: »Möchten daher dem Berliner Verlagsbuchhandel die Augen geöffnet werden». Ich möchte darauf erwidern, daß dieser Wunsch, was mich und viele gleichgesinnte Freunde betrifft, völlig überflüssig ist. Dagegen bitte ich nach wie vor bei etwaigen meinen Verlag angehenden Schleuderfällen um Namen und wirkliche Fakta, und ich werde nicht ermangeln, der betreffenden Firma sofort das Konto zu schließen, wie das gleiche Verfahren gegenüber den Aufforderungen des Börsen vereins - Vorstandes bei renitenten Firmen stets innegehalten wird. Berlin, den 9. August 1899. Carl Müller-Grote. Zur Kritik des Gesetzentwurfes über das Urtzeberrecht an Werken der Litteratur etc?) Von vr. für. Karl Schaefer-München. I. Beweiserhebungen durch Sachverständige. (Z 50 Entw. in Verbindung mit K 389 C.-P.-O.) Gesetze machen es nicht allein, es wird stets darauf, an kommen, welche Anwendung sie finden. Diese Anwendung hängt aber von der Auslegung ab, die den Gesetzen durch die praktische Rechtspflege zu teil wird in einzelnen streitigen Fällen. Wollen wir vorerst mit Lobeserhebungen über den neuen Urheberrechtsgesetz-Entwurf recht sparsam sein. Wollen wir denselben die Feuerprobe erst bestehen lassen, bevor wir ein Zugeständnis auf das machen, was dieser Entwurf verspricht, nämlich: bessere Rechtszustände in litterarischen und künstle rischen Dingen als bisher! Aber wer weiß, ob das, was man sich mutatis wut-wäis von der netten Gesetzgebung ver spricht, durch die im Gefolge mitwirkenden Faktoren, die deutsche Rechtsprechung, auch wirklich erfüllt wird? Nach meinen langjährigen Erfahrungen auf diesem Gebiet muß ich ch Vgl. Börsenblatt Nr. IW, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 17S, 180, 181, 182. SechSuodlechjlgstir Jahrgang. offen bekennen, daß ich zur Beurteilung von Streitigkeiten auf dem Urheber- und Verlagsrechtsgebiet die aus den ein schlägigen Berufsständen sich zusammensetzenden Sachver ständigenkorporationen weitaus für die geeignetsten Organe halte. Die heutigen Gerichte halte ich in ihrer aus schließlich aus Juristen bestehenden Zusammensetzung hier für nicht besonders geeignet, weil fast alle diese Herren sich meist gar nicht oder höchst selten mit litterarischen Dingen beschäftigen und die Verhältnisse, über die sie entscheiden sollen, praktisch viel zu wenig kennen. Das ist ebenso be greiflich wie unleugbar feststehend. Wenn der neue Gesetzentwurf Sachverständigen kammern aufweist, ohne diese für die Gerichte in einer Art obligatorisch zu machen, d. h. ähnlich wie bei den Handels- und Gewerbegerichten sie zur Rechtsprechung heran zuziehen, so bedeuten diese Sachverständigenkammern für uns blutwenig. Die Gerichte haben dann nach wie vor vollständig freie Hand und entscheiden und beurteilen auch ohne diese Kammern. So lange der § 369 der Civilprozeß-Ordnung be steht, der in kurzen Worten dem Richter sagt: »Mach in Sach verständigenfragen, wie du es willst, du kannst allein Sach verständige auswählen und ernennen, wenn die Parteien in der Wahl nicht einig gehen, du kannst dich sogar auf einen ein zigen Sachverständigen beschränken», so lange besteht in Ur heberrechtsstreitigkeiten weder eine Garantie für volle Parität, noch auch keine sichere Aussicht, daß an der Hand des neu gestalteten Urheberrechtsgesetzes die Verhältnisse wesentlich bessere werden, als sie bisher in der deutschen Judikatur aus diesem Gebiete lagen. Die Vorschrift von H 369 Absatz 2 der Civilprozeß-Ordnung, die dahin geht, daß, wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen als sachverständige Begutachter in Prozessen vom Richter nicht gewählt werden sollen, es sei denn, daß besondere Umstände es erfordern, ist zur Zeit ohne jede praktische Bedeu tung, denn diese Vorschrift ist — wie Allfeld auf Seite 192 Note 1 zu Z 30 seiner Textausgabe richtig bemerkt — rein instruktioneller Natur und für die deutschen Gerichte nicht bindend. Die deutschen Gerichte haben sich auch bislang um jene prozessuale Vorschrift so gut wie nicht gekümmert. Die Folge war, daß, wenn jene sehr sachgemäße und rationelle Bestimmung der Civilprozeßordnung von den erkennenden Richtern durch zwei Instanzen unbeachtet gelassen wurde, das ergangene Urteil, obwohl es lediglich aus das subjektive Er messen des Richters und das Gutachten nur einer einzigen, dem Berufsstande der anderen Partei nicht angehörigen Privat- 762
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