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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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6 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 54, 7. März 1893. Auflage veranstalten wolle. Verneint dies der Verleger oder er klärt er sich nicht binnen drei Monaten nach Empfang der Auf forderung, so darf der Verfasser die neue Auflage in anderm Verlage erscheinen lassen. Eine Auflage gilt als vergriffen, wenn der Verleger dauernd außer stände ist, die Nachfrage zu befriedigen. 8 o 1. Ist das Verlagsrecht auf Zeit übertragen, so ist der Verleger berechtigt, die Zahl und Höhe der Auflagen und die Art der Ausgaben zu bestimmen. Nach Ablauf der vertragsmäßig fest gesetzten Zeit darf er die ihn: verbleibenden Vorräte nicht weiter vertreiben. 8 32. Der Verfasser hat das Recht und die Pflicht, bei neuen Auflagen des Werkes die erforderlichen Berichtigungen und Ver besserungen vorzunehmen, darf sie aber ohne Zustimmung des Ver legers nicht von einem Dritten besorgen lassen. Wenn der Verfasser sich weigert oder außer stände befindet, diese Berichtigungen und Verbesserungen zu besorgen, so hat der Verleger das Recht, die Bearbeitung einer neuen Auflage einem Dritten zu übertragen. Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar von dem dem Verfasser zu- stehenden Honorare bis zn dessen Hälfte in Abzug zu bringen. 8 33. Der Verleger darf keine neue Auflage veranstalten, ohne dem Verfasser Gelegenheit gegeben zu haben, Veränderungen an zubringen. Veränderungen, die geeignet sind, die Ehre oder die geschäft lichen Interessen des Verlegers zu verletzen, oder durch die gegen bestehende Gesetze verstoßen wird, dürfen vom Verleger zurück gewiesen werden. 8 34. Der Verfasser darf ohne Zustimmung des Verlegers bereits in Verlag gegebene Einzelwerke nicht in eine Gesamtausgabe (Vereinigung von Werken eines Verfassers) aufnehmen oder be sondere Ausgaben einzelner Teile seines Werkes veranstalten. Ebenso wenig darf der Verleger ohne Zustimmung des Verfassers ein Einzelwerk in einer Gesamtausgabe oder die in einer Ge samtausgabe enthaltenen Werke in Einzelausgaben veröffentlichen. 8 35. Der Verfasser darf ohne Zustimmung des Verlegers bereits in Verlag gegebene Einzelwerke nicht in ein Sammelwerk (Ver einigung von Werken mehrerer Verfasser) aufnehmen oder auf nehmen lassen. Ebenso wenig darf der Verleger ohne Zustimmung des Verfassers die Einzelbeiträge eines Sammelwerkes anderweitig oder ein Einzel werk in einem Sammelwerke herausgeben. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die im Z 7 unter u) des deutschen Reichs-Gesetzes vom 11. Juni 1870 angeführten Schriftwerke. 8 36. Bei periodischen Sammelwerken gilt das Verlagsrecht an einzelnen Beiträgen durch die einmalige Honorarzahlung als für alle Auflagen und Ausgaben erworben. 8 37. Ueberträgt der Verleger einem Verfasser die Bearbeitung des Werkes eines anderen Verfassers, die Mitarbeit an einem solchen oder an nicht periodischen Sammelwerken, Hilfs- und Neben arbeiten irgend einer Art, so hat der Verleger daran das un beschränkte Verfügungsrecht. Bei neuen Auflagen der betreffenden Werke darf er solche Beiträge nach eigenem Ermessen auch von Dritten umarbeiten lassen. 8 38. Die Uebersetzung eines Werkes darf weder vom Verfasser noch vom Verleger ohne Genehmigung des anderen Teils ver anstaltet oder gestattet werden. 8 39. Die zu einem Schriftwerke gehörigen Zeichnungen und Abbildungen darf der Verleger anderweitig für eigene Verlags zwecke verwenden und Klischees oder Abdrücke davon verkaufen. Sind die Abbildungen nach Zeichnungen des Verfassers hergestellt, so ist dessen Genehmigung für die anderweitige Ver wendung erforderlich. Beim Erlöschen des Verlagsvertrages ist der Verfasser berechtigt, die Auslieferung der zur Vervielfältigung solcher Abbildungen dienenden Vorrichtungen gegen Ersatz der Herstellungs kosten zu verlangen; er hat dieses Recht binnen Jahresfrist geltend zu machen. 8 40. Der Rechtsnachfolger des Verfassers tritt in dessen vertrags mäßige Rechte und Pflichten ein, soweit solche nicht durch persön liche Leistung des Verfassers bedingt sind. Hat der Verleger die Berechtigung zu neuen Auflagen und ist für diese nach Ermessen des Verlegers eine Umarbeitung oder j Ergänzung des Werkes erforderlich, so kann der Verleger die neue Auflage unter Benachrichtigung des Rechtsnachfolgers des Verfassers durch einen Dritten bearbeiten lassen. Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar von dem bei» Verfasser znstehenden Honorare bis zu dessen Hälfte in Abzug zu bringen. Erscheinen unveränderte neue Auflagen, so steht dem Rechts nachfolger des Verfassers das Honorar abzüglich der Korrektur kosten zu. 8 41. Der Verleger ist in Ermangelung gegenteiliger Vereinbarung zu Weiterveräußerung des Verlagsrechts befugt. Der Erwerber des Verlagsrechts tritt in alle Verbindlichkeiten des Verlegers gegen den Verfasser ein. Dieser hat seine Ansprüche ^ aus dem Verlagsvertrage, unbeschadet der Haftbarkeit des ersten Verlegers, in erster Linie gegen den Erwerber des Verlagsrechts I geltend zu machen. 8 42. Sowohl der Verfasser als auch der Verleger darf, bevor der Druck des Werkes vollendet ist, vom Verlagsvertrage zurücktreten: 1. wenn der eine Teil die Vertragserfüllung verweigert oder binnen angemessener Frist unterläßt; 2. wenn der eine Teil nach Abschluß des Verlagsvertrages wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt ist. Hat der eine Teil zum Rücktritte des andern durch sein Verschulden Anlaß gegeben, so hat er den andern Teil in ange messener Weise zu entschädigen. Der Rücktritt des einen Teils aus andern Gründen kann nur im Einverständnis mit dem andern Teile erfolgen. Weitergehende Ansprüche geltend zu machen, ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 8 43. Wird die Vertragserfüllung ohne Verschulden des Verfassers durch ein hinderndes Ereignis auf dessen Seite unmöglich, so hat der Verfasser zwar den Verleger nicht zu entschädigen, kann aber das Honorar nicht beanspruchen. War das Werk im Aufträge des Verlegers unternommen (H 5), so hat dieser druckfertige Teile zu honorieren und darf das Werk durch einen anderen Verfasser fortsetzen lassen. Wird die Vertragserfüllung ohne Verschulden des Verlegers durch ein hinderndes Ereignis auf dessen Seite unmöglich, und hat der Verfasser das Werk ganz oder teilweise bereits geliefert, so ist der Verleger verpflichtet, das für die erste Auflage vereinbarte
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