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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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Amtlicher Teil. 5 Beilage zu Nr. 54, 7. März 1893. auf dessen Verlangen den Namen des Bearbeiters auf dem Titel zu nennen und im Werke selbst anzugeben, wo dessen Arbeit beginnt. 8 Der Verfasser ist zur Durchsicht der Korrekturbogen berechtigt und verpflichtet; eine Entschädigung hat er nicht zu beanspruchen. Abänderungen des ursprünglichen Wortlautes sind dem Ver fasser bei Vornahme der Korrektur gestattet; für die dadurch ver ursachten Kosten hat er aufzukommen, wenn die Abänderungen nicht verhältnismäßig unerheblich sind oder durch inzwischen ein getretene Umstände gerechtfertigt wurden. 8 12- Der Verleger hat das zum Verlage übernommene Werk (K7) ohne Verzug nach Maßgabe ordnungsmäßigen Geschäftsganges in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen. 8 13. Der Verleger hat für wortgetreue Wiedergabe des Manuskriptes 1 durch den Druck thunlichst Sorge zu tragen; eine Veränderung am Wortlaute und Titel darf er ohne Genehmigung des Verfassers nicht vornehmen 8 11- Der Verleger kann zur Vervielfältigung des Werkes Stereotyp platten oder stehenden Satz verwenden; die Berechtigung des Ver fassers zu Abänderungen bei neuen Auflagen bleibt dadurch un berührt. 8 15. Der Verleger hat das zum Verlage übernommene Werk in i der üblichen buchhändlerischen Weise zu vertreiben. (Gestrichen die Worte: durch Bekanntmachung und Bersendnng.) 8 16. Dem Verleger steht die Festsetzung und, unter Benachrichti-1 gung des Verfassers, die nachträgliche Ermäßigung des Laden-j Preises zu. 8 17- Das Honorar kann entweder nach Zahl der Druckbogen oder nach Zahl der abgesetzten Exemplare oder als Pauschsumme verein bart werden. Die Gegenleistung des Verlegers kann anstatt in einem Honorare > in der vollständigen oder anteiligen Uebernahme der Herstellungs kosten, in einem Gewinnanteile des Verfassers, in unentgeltlicher Lieferung von Exemplaren oder lediglich in dem Vertriebe des Werkes bestehen. Ist kein Honorar vereinbart, so hat der Verfasser ein solches nicht zu beanspruchen. 8 13- Ist das Honorar für eine neue Auflage nicht vereinbart, so! ist das für die vorhergehende Auflage vereinbarte Honorar zu zahlen. Ist der Inhalt des Werkes in einer neuen Auflage vermehrt, so ist der hinzugekommene Teil nach dem Honorarsatze der ersten Auflage zu honorieren, wenn dieser höher ist als der für die neue Auflage vereinbarte. 8 19. Ist das Honorar nach Zahl der Druckbogen vereinbart, so! hat der Verfasser keinen Anspruch auf Honorar für den die ver tragsmäßig festgesetzte Bogenzahl überschreitenden Teil des Werkes. Der von Abbildungen im Texte eingenommene Raum wird j nur dann honoriert, wenn die Vorlagen ohne besonderes Honorar vom Verfasser geliefert wurden. 8 20. Das nach Zahl der Druckbogen oder als Pauschsumme ver-; einbarte Honorar ist sofort nach Herstellung des Werkes oder, wenn dieses in Teilen erscheint, nach Herstellung je eines Teiles zahlbar. 8 21- Ist mit dem Verfasser ein Gewinnanteil oder ein Honorar nach Zahl der abgesetzten Exemplare vereinbart, so ist der Ver leger zu jährlich einmaliger Abrechnung verpflichtet. 8 22. Der Verleger ist berechtigt, außer der zu honorierenden An zahl von Exemplaren Freiexemplare für den Verfasser, Besprechungs exemplare und Pflichtexemplare, bei Schulbüchern Freiexemplare für die Anstaltsbibliotheken, für Lehrer und arme Schüler, in erforder licher Anzahl herzustellen. Er hat diese Anzahl dem Verfasser vor der Herstellung anzuzeigen. 8 23. Der Verfasser kann ein Exemplar des Werkes oder bei einem Sammelwerke ein Exemplar des von ihm gelieferten Beitrags in Aushängebogen (Druckbogen sofort nach ihrer Herstellung) bean spruchen. Weder der Verfasser noch der Verleger darf ohne Zustimmung des andern Teils Aushängebogen an Dritte verabfolgen. 8 24. Der Verfasser kann eine Anzahl von Freiexemplaren bean spruchen; ist deren Anzahl nicht vereinbart, 1 Exemplar von 100, jedoch nicht mehr als 15 Exemplare der Auflage. 8 25. Der Verfasser ist berechtigt, Exemplare seines Werkes vom Verleger mit Nachlaß von 25 Prozent vom Ladenpreise zu ent nehmen. 8 26. Auslage nennt man die durch einmaligen Druck hergestellte Anzahl von Exemplaren. Ausgabe nennt man: 1. die Herausgabe der bereits gedruckten oder im Druck be griffenen Auflage eines Werkes in äußerlich veränderter Form (Titelausgabe) oder Einteilung (Band-, Lieferungs-Ausgabe); 2. den Neudruck eines Werkes in äußerlich veränderter Form (Oktav-, Taschen-, Pracht-Ausgabe). Zur Veranstaltung von Titelausgaben ist die Genehmigung des Verfassers erforderlich; der Neudruck eines Werkes als neue Ausgabe gilt dem Verfasser gegenüber als neue Auflage. 8 27. Ist über neue Auflagen nichts vereinbart, so erstreckt sich der Verlagsvertrag nur auf eine Auflage. Ist das Werk im Aufträge des Verlegers versaßt (tz 5), so hat der Verleger das Verlagsrecht an allen Auflagen und Aus gaben einschließlich aller ferneren Teile und Fortsetzungen. 8 28. Ist die Höhe einer Auflage nicht vereinbart, so steht deren Bestimmung dem Verleger zu, doch darf er ohne Zuftimnmng des Verfassers nicht mehr als 2000 Exemplare Herstellen. Vor Be ginn des Druckes hat er dem Verfasser von der Höhe der Auflage Mitteilung zu machen. 8 29. Erstreckt sich der Verlagsvertrag nur auf eine Auflage, so darf der Verfasser eine neue Auflage des Werkes in anderem Ver lage erscheinen lassen, ist dann aber verpflichtet, noch unverkaufte Exemplare der vom seitherigen Verleger hergestellten Auflage vor her mit Nachlaß von 25 Prozent vom Ladenpreise zu übernehmen. 8 30. Erstreckt sich der Vertrag auf mehrere Auflagen, so kann der Verfasser, wenn eine Auflage vergriffen ist, von dem Verleger die Erklärung verlangen, ob er in angemessener Frist eine neue
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