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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Das erste Wort dieses K: „Künstlerische" hatte die Haupt versammlung auf Antrag der Herren L. Simion aus Berlin und W. Spemann aus Stuttgart eingefügt. Es kann nach dem Sprachgebrauche nur auf die Ausführung der Zeichnungen, die ferneren Beiworte: geographische u. s. w. können aber nur auf den Inhalt bezogen werden. Diese sprachlich richtige Deutung ergiebt den sachlichen Irrtum, als ob nur diejenigen geographischen u. s. w. Abbildungen gemeint seien, die künstlerisch ausgeführt sind. Die unbedingt nötige Korrektur läßt sich mit der Beibehal tung des sachlichen Beschlusses der Hauptversammlung am besten vereinigen, wenn alle Beiworte gestrichen werden. Die Fassung würde dann, mit zwei weiteren sprachlichen Aenderungen: „Zeichnungen" statt „Originalzeichnungen" und „solcher" statt „der" (Abbildungen), die folgende sein: 8 3». Die zu einem Schriftwerke gehörigen Zeichnungen und Ab bildungen darf der Verleger anderweitig für eigene Vcrlagszwcckc verwenden und Klischees oder Abdrücke davon verkaufen. Sind die Abbildungen nach Zeichnungen des Verfassers hcr- gcitcllt, so ist dessen Genehmigung für die anderweitige Verwendung erforderlich. Beim Erlöschen des Vcrlagsverlragcs ist der Verfasser berechtigt, die Auslieferung der zur Vervielfältigung solcher Ab bildungen dienenden Vorrichmngcn gegen Ersatz der Herstellungs kosten zu verlangen; er hat dieses Recht binnen Jahresfrist geltend zu machen. 8 40. Der Rechtsnachfolger des Verfassers tritt in dessen vertragsmäßige Rechte und Pflichten ein, soweit solche nicht durch persönliche Leistung des Verfassers bedingt sind. Hat der Verleger die Berechtigung zu neuen Auflagen und ist für diese nach Ermessen des Verlegers eine Umarbeitung oder Ergänzung des Werkes erforderlich, so kann der Verleger die neue Auflage unter Be nachrichtigung des Rechtsnachfolgers des Verfassers durch einen Dritten bearbeiten lassen. Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar von dem Honorare, das dem Verfasser zusiand, bis zur Hälfte in Abzug zu bringen. Erscheinen unveränderte neue Auflagen, so steht dem Rechtsnachfolger des Verfassers das Honorar abzüglich der Korrekturkosten zu. Wie bei K 32 wäre hier der letzte Satz des zweiten Ab satzes sprachlich zu verbessern, wie folgt: Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Ver leger berechtigt, dessen Honorar von dem dem.'Verfasser zustchendcn Honorare bis zu dessen Hälfte in Abzug zu bringen. Der Ausschuß für die Verlagsordnung empfiehlt sonach, die ZK 15,19, 30, 32, 39 und 40 in der vorstehend angegebenen Weise zu ändern. Er bittet den Vorstand, die Genehmigung der Haupt versammlung hierzu nachzusuchen. Zur besseren Uebersicht fügen wir nachstehend einen Abdruck der ganzen Verlagsordnung bei, worin die vorgeschlagenen Aende rungen fett gedruckt sind. In vorzüglicher Hochachtung vrr Ausschuß für die verlagsordiiung: vr. Eduard Brockhnus, Robert Voigtländer, Vorsitzender. Schriftführer. Verlagsordiiung für den Deutschen Buchhandel. (Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am 15. Mai 1892, mit den vom Ausschüsse für die Verlagsordnung vorgeschlagenen Aenderungen.) 8 1- Unter Verlagsrecht wird die ausschließliche, in dem Urheber recht begründete Befugnis verstanden, ein Schriftwerk mechanisch zu vervielfältigen und zu verbreiten. Zu den Schriftwerken werden auch die im K 43 des deutschen Reichs-Gesetzes vom 11. Juni 1870 erwähnten Zeichnungen und Abbildungen gerechnet. 8 2. Das Verlagsrecht wird in der Regel von dem Verfasser (Urheber, Autor) oder von dessen Rechtsnachfolger auf einen Verleger übertragen, kann aber auch von dem Verfasser selbst oder von dessen Rechtsnachfolger ausgeübt werden (Selbstverlag). 8 3- Uebernimmt der Verleger ein für Rechnung des Verfassers oder eines Dritten hergestelltes Werk zum Vertriebe (Kommissions- Verlag), so steht dem Verleger kein Verlagsrecht daran zu. 8 4. Das Rechtsverhältnis zwischen Verfasser und Verleger kann durch förmlichen Verlagsvertrag, durch briefliche oder mündliche Vereinbarung festgestellt werden. 8 5. Das Verlagsrecht steht dem Verleger ohne weiteres zu, wenn der Verfasser den Auftrag des Verlegers angenommen hat, ein litterarisches Unternehmen nach einem vom Verleger gegebenen Plane auszuführen. 8 6. Der Verfasser hastet dem Verleger, sofern diesen nicht eigenes Verschulden trifft, dafür, daß er über das ausschließliche Verlags recht an dem den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Werke zu verfügen hatte. War das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder mit Wissen des Verfassers veröffentlicht, so hat dieser es vor dem Vertragsabschlüsse dem Verleger mitzuteilen. Der Verfasser haftet dem Verleger für allen aus entgegengesetztem Verhalten und aus allen von ihm verursachten Verstößen gegen fremde Urheberrechte entstehenden Schaden. 8 7. Der Verfasser hat das Manuskript des Werkes dem Verleger zur vereinbarten Zeit und druckfertig abzulicfern, d. h. inhaltlich vollständig abgeschlossen und äußerlich so beschaffen, daß es ohne weiteres zum Satz und Druck gegeben werden kann. 8 8- Ist die Zeit der Ablieferung des Manuskriptes nicht ver einbart, so hat der Verfasser sich auf Verlangen des Verlegers nachträglich über eine angemessene Lieferfrist zu erklären. 8 s- Hat der Verfasser das Werk zur vereinbarten Zeit nicht voll ständig geliefert und bleibt er nach Ablauf einer ihm vom Verleger gestellten angemessenen Frist mit der Fortsetzung im Rückstände, so ist der Verleger berechtigt, das Werk von einem anderen Ver fasser fortsetzen zu lassen. Das verabredete Honorar hat der Verleger für den gelieferten Teil im Verhältnis zum Ganzen zu zahlen, vorbehaltlich seines Anspruchs auf Schadenersatz (K 42). 8 lv. Ueberträgt der Verleger einem Verfasser die Bearbeitung des Werkes eines anderen Verfassers (KK 9, 32, 40, 43), so hat er
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