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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1893
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- Erscheinungsdatum
- 07.03.1893
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- Deutsch
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Amtlicher Teil. 3 Beilage zu Nr. 54, 7. März 1893. Herr vr. Breitenstein wünschte in der Hauptversammlung das Honorar für wiederholte Auflagen ans nur die Hälfte des für die erste verabredeten Honorars festgesetzt zu sehen. Diese Bestimmung findet sich im H 1015 des Preußischen Land- rechtes nur deshalb, weil sie sich dort auf unveränderte „Auf lagen" (im Gegensatz zu veränderten „Ausgaben") bezieht. Das sächsische Gesetz (8 1149), das schweizerische (Z 384) und das ungarische (K 521) wenden dem Verfasser die Bedingungen der ersten Auf lage ini Zweifel auch für die folgenden zu. Der Ausschuß hat sich dem angeschlossen und hält auch jetzt daran fest; unbenommen bleibt es ja jedem Verleger, andere Abmachungen im einzelnen Vertrage zu treffen. 8 19. Ist das Honorar nach Zahl der Druckbogen vereinbart, so hat der Verfasser keinen Anspruch auf Honorar für den die vertragsmäßig festge setzte Bogenzahl überschreitenden Teil des Werkes. Der von Abbildungen im Texte eingenommene Raum wird nur dann honoriert, wenn die Vorlagen vom Verfasser geliefert wurden. Herr W. Spemann hat beantragt, nach dem Worte „Vor lagen" das Wort „kostenfrei" einzufügen. Der Ausschuß stimmte diesem Wunsche bei, setzte aber statt des Wortes „kostenfrei" die Worte „ohne besonderes Honorar". Der Absatz 2 des A 19 würde demnach lauten: Der von Abbildungen im Texte eingenommene Raum wird nur dann honoriert, wenn die Vorlagen ohne besonderes Honorar vom Verfasser geliefert wurden. 8 22. Herr W. Spemann hat folgenden Z 22b vorgeschlagen: „Bei Lieferungswerken ist der Verleger berechtigt, zu Ver triebzwecken beliebig viele Probehefte über die Auflage hono rarfrei zu drucken. Soll bei Lieferungswerkeu vertragsmäßig das Honorar nach der Auflage berechnet werden, so ist der Honorarberechnung die Auflage des mittelsten Heftes zu Grunde zu legen." Den im Absatz 1 ausgesprochenen Grundsatz hält der Aus schuß zwar für richtig, aber seine Aufnahme in die Verlags ordnung für bedenklich, weil der Begriff „Probehefte" gleichzeitig festgestellt werden müßte. Probehefte sind nicht nur das erste, sondern auch mitunter das zweite, dritte, vierte, fünfte Heft; be sonders bei Kolportagewerkeu wird diese Freigebigkeit immer ge bräuchlicher. Es kann auch ein Verleger einmal die Probebogen mitten aus dein Werke herausgreifen, er kann besonders anziehende einzelne Abteilungen eines Sammelwerkes als Probehefte ausgeben wollen, kann sie dann aber dem Einzelverkaufe nicht voreuthalten. Dem Verfasser ist nach Ansicht des Ausschusses nicht zuzumuten, un- befragt alle solche Möglichkeiten sich gefallen zu lassen. Wollte die Verlagsordnung ganz allgemein den Begriff des Probeheftes festsetzen, so müßte sie ihn in Rücksicht auf die Autoren so eng fassen, daß sie mit den buchhändlerischen Gebräuchen in vielen Fällen in Widerspruch geriete. Der Ausschuß hält daher sowohl den Absatz l als auch be sonders den Absatz 2 des vorgeschlagenen H 22b in der Verlags ordnung für unzweckmäßig, weil solche Einzelheiten nur im ein zelnen Vertrage befriedigend geregelt werden können. Des weiteren hat Herr W. Spemann folgenden K 22o beantragt: „Der Verfasser kann verlangen, daß ihm sein Manuskript nach Fertigstellung des Werkes zurückgesandt wird. Doch muß er diesen Anspruch dem Verleger bei Neber- sendung seines Manuskriptes mitteilen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, Manuskripte von Beiträgen zu periodischen oder encyklopädischen Unternehmungen zurückzugeben." Der im Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz entspricht den herrschenden Rechtsanschauungen und wohl auch den Verlags gebräuchen. Zu Streitigkeiten hat er aber gewiß sehr selten Anlaß gegeben; der Autor, der auf sein Manuskript Wert legt, Pflegt es der Korrektur nicht wieder beizufügen. Die Verlagsordnung ent hält keine besondere Bestimmung darüber; eine solche bedürfte wieder Einschränkungen, wie sie Absatz 2 der Spemannschen Fas sung vorsieht. So könnte die Regelung des wenig wichtigen Punktes leicht mehr Weitläufigkeiten herbeiführen als seine Ueber- gehung. Der Ausschuß ist deshalb für Weglassung beider Absätze. 8 30. Erstreckt sich der Vertrag auf mehrere Auflagen, so kann der Ver fasser, wenn eine Auslage vergriffen ist, von dem Verleger die Erklärung I verlangen, ob er in angemessener Frist eine neue Auflage veranstalten ^ wolle. Verneint dies der Verleger oder erklärt er sich nicht binnen einem Monat nach Empfang der Aufforderung, so darf der Verfasser die neue Auflage in anderin Berlage erscheinen lassen. Eine Auflage gilt als vergriffen, wenn der Verleger dauernd außer stände ist, die Nachfrage zu befriedigen. Herr W. Spemann hat vorgeschlagen, in Zeile 5 zu sagen: „binnen dreier Monate", weil die Frist von einem Monat unter Umständen zu kurz sein könne, z. B. bei einer längeren Reise des Verlegers. Der Ausschuß stimmt dem Anträge zu; demnach würde der erste Absatz so lauten: 8 30. Erstreckt sich der Vertrag auf mehrere Auslagen, so kann der Verfasser, wenn eine Auflage vergriffen ist, von dem Verleger die Erklärung verlangen, ob er in angemessener Frist eine neue Auslage veranstalten wolle. Verneint dies der Verleger oder erklärt er sich nicht binnen drei Monaten nach Empfang der Aufforderung, so darf der Verfasser die neue Auflage in anderm Verlage erscheinen lassen. 8 32. Der Verfasser hat das Recht und die Pflicht, bei neuen Auslagen des Werkes die erforderlichen Berichtigungen und Verbesserungen vorzu nehmen, darf sie aber ohne Zustimmung des Verlegers nicht von einem Dritten besorgen lassen. Wenn der Verfasser sich weigert oder außer stände befindet, diese Berichtigungen und Verbesserungen zu besorgen, so hat der Verleger das Recht, die Bearbeitung einer neuen Auflage einem Dritten zu übertragen. Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar von dem Honorare, das dem Verfasser zustcht, bis zur Hälfte in Abzug zu bringen. Herr W. Ruprecht sou. schlägt vor, den letzten Absatz so zu fassen: „Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar von dem Honorare, das dem Verfasser zusteht, das erste Mal bis zur Hälfte, bei Wiederholungen ganz in Abzug zu bringen." Herr Ruprecht begründete diesen Wunsch in der Hauptver sammlung damit, daß der Anteil des Verfassers wissenschaftlicher Werke in späteren Auflagen immer mehr gegen die Zuthaten des Bearbeiters zurücktrete. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß dies manchmal der Fall sein könne, die Verlagsordnung habe jedoch den Grundsatz anzu- erkennen, daß die Bearbeitung zwar auf Kosten des verhinderten Verfassers geschehen solle, daß aber dem Verfasser nicht das ganze Honorar auf diese Weise entzogen werden dürfe. Alle Einzelheiten oder Abweichungen hiervon gehören in den einzelnen Vertrag. Dagegen schlägt der Ausschuß eine sprachliche Verbesserung des letzten Absatzes in folgender Fassung vor: Wirb der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Ver leger berechtigt, dessen Honorar von drin dem Verfasser zustehenden Honorare bis zu dessen Hälfte in Abzug zu bringen. 8 39. Künstlerische, geographische, topographische, naturwissenschaftliche, tech nische und ähnliche zu einem Schriftwerke gehörige Zeichnungen und Ab bildungen darf der Verleger anderweitig für eigene Verlagszwecke ver wenden und Klischees oder Abdrücke davon verkaufen. Sind die Abbildungen nach Originalzeichnungen des Verfassers her gestellt, so ist dessen Genehmigung für die anderweitige Verwendung er forderlich. Beim Erlöschen des Verlagsvertrages ist der Verfasser berechtigt, die Auslieferung der zur Vervielfältigung der Abbildungen dienenden Vorrichtungen gegen Ersatz der Herstellungskosten zu verlangen; er hat dieses Recht binnen Jahresfrist geltend zu machen.
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