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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1893
- Sprache
- Deutsch
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Dritter Bericht des auszerordmtlichm Ausschusses des Börseuvereins der Deutschen Buchhändler zur Ausarbeitung einer Verlagsordttuiig für den Deutschen Buchhandel. Erstattet am 20. Januar 1893. An den Borstand des Börseuvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig. Die am 15. Mai 1892 abgehaltene Hauptversammlung des Börsenvereins hatte auf Antrag des Herrn Wilhelm Spemann in Stuttgart beschlossen: Den Vorstand zu beauftragen, bis zur Ostermesse 1893 eine Revision der Verlagsordnung durch den bisherigen Ausschuß vorbereiten zu lassen. Der Vorstand hat uns infolge dessen aufgefordert: Unter Prüfung der in der Haupt versammlung vorgebrachten Ausstellungen und etwaiger weiter auftauchender Bedenken eine Revision der Verlagsordnung vorzu nehmen und ihm bis zur Ostermesse 1893 eventuell einen revidierten Entwurf vorzulegen. Der außerordentliche Ausschuß für die Ausarbeitung einer Verlagsordnung nahm diesen Auftrag an. Der Vorstand des Börsenvereins erließ darauf am 15. Juni vor. I. in Nr. 136 des Börsenblattes die öffentliche Aufforderung, Abänderungsvorschläge bis zum 1. Oktober vor. I. einzusenden. Dieser Aufforderung hat nur Herr Wilhelm Spemann in Stuttgart entsprochen. Außer dessen Vorschlägen lagen dem Ausschüsse lediglich noch die in der Hauptversammlung selbst von den Herren vr. M. Breiten stein aus Wien, W. Ruprecht 8en. aus Göttingen und L. Simion aus Berlin gemachten Einwendungen vor, sowie ein Privatbrief des Herrn W. Ruprecht sen. an ein Ausschußmitglied. Der Ausschuß glaubte bei diesem wenig umfangreichen Be ratungsstoffe von einer mündlichen Beratung absehen zu können und hat schriftlich seine Beschlüsse darüber gefaßt. Wir beehren uns nun, hierüber dem verehelichen Vorstande in der Weise zu berichten, daß wir nachstehend diejenigen Paragraphen der Ver lagsordnung aufführen, zu denen Abänderungen ernstlich in Frage kamen oder beschlossen worden sind. Unerwähnt bleiben die jenigen Paragraphen, zu denen entweder keine Abänderungs vorschläge Vorlagen oder Ivo die gemachten Vorschläge sich durch die zu den Entwürfen dritter und vierter Lesung veröffentlichte Begründung erledigen. Den bisherigen Wortlaut der einzelnen Paragraphen stellen wir voran; dann folgen die Abänderungs anträge und der etwa vom Ausschuß beschlossene neue Wortlaut. 8 11. Der Verfasser ist zur Durchsicht der Korrekturbogen berechtigt und verpflichtet; eine Entschädigung hat er nicht zu beanspruchen. Abänderungen des ursprünglichen Wortlautes sind dein Verfasser bei Vornahme der Korrektur gestattet; für die dadurch verursachten Kosten hat er aufzukommen, wenn die Abänderungen nicht verhältnismäßig un erheblich sind oder durch inzwischen eingetretene Umstände gerechtfertigt wurden. Herr W. Spemann hat beantragt, am Schluffe des ersten Absatzes hinzuzufügen: „Durch Rücksendung der Korrektur anerkennt er die nach Z 13 verlangte wortgetreue Wiedergabe feines Manuskripts." Der Ausschuß hält dies nach gemeinen Rechtsgrundsätzen für ganz selbstverständlich und daher in der Verlagsordnung ent behrlich. 8 12. Der Verleger hat das zum Verlage übernommene Werk (§ 7) ohne Verzug nach Maßgabe ordnungsmäßigen Geschäftsganges in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen. Herr Or. Breitenstein hat in der Hauptversammlung die Worte „ohne Verzug nach Maßgabe des ordnungsmäßigen Ge- I schäftsganges" bemängelt. Der Ausschuß dagegen sieht in dieser Bestimmung einen guter buchhändlerischer Sitte entsprechenden, ^ dem Verfasser gewährten Schutz, der nicht abgeschwächt oder auf gehoben werden sollte. 8 15. Der Verleger hat das zum Verlage übernommene Werk in der üb lichen bnchhändlerischen Weise, durch Bekanntmachung und Versendung, zu vertreiben. Herr W. Spemann hat beantragt, die Worte „durch Be kanntmachung und Versendung" zu streichen Der Ausschuß trat diesem Anträge bei, weil in der Thal mit den Worten „in der üblichen buchhändlerischen Weise" alles Nötige gesagt ist. Der Paragraph würde demnach lauten: 8 15. Der Verleger hat das zum Verlage übernommene Werk in der üblichen buchhänblerischcn Weise zu vertreiben. 8 16. Dem Verleger steht die Festsetzung nnd, unter Benachrichtigung des Verfassers, die nachträgliche Ermäßigung deS Ladenpreises zu. Herr W. Spemann hat beantragt, daß dem Verleger auch „die Erhöhung" des Ladenpreises ohne Zustimmung des Verfassers zustehen solle. In diesem Sinne hat der Paragraph in der Fassung dritter Lesung allerdings gelautet. In vierter Lesung wurde auf buch händlerischen Wunsch das Recht der eigenmächtigen Preis erhöhung gestrichen. Da eine Preiserhöhung den Absatz zu schmälern geeignet ist, so wollte man diese Maßregel von der Ver einbarung mit dem Verfasser abhängig machen. Sollte diese Zu stimmung nur durch ein anderes entsprechendes Zugeständnis er reichbar sein, so schien das für jenen seltenen, wohl nur bei un vorhergesehenem Erfolge eintretenden Fall ganz unbedenklich. 8 18. Ist das Honorar für eine neue Auflage nicht vereinbart, so ist das für die vorhergehende Auflage vereinbarte Honorar zu zahlen. Ist der Inhalt des Werkes in einer neuen Auflage vermehrt, so ist der hinzngekommene Teil nach dem Honorarsatze der ersten Auflage zu honorieren, wenn dieser höher ist als der für die neue Auflage vereinbarte. Herr W. Spemann hat beantragt, zwischen dem ersten und zweiten Absatz einen neuen einzufügen in folgender Fassung: „Dem Verleger steht es frei, eine solche neue Auflage kleiner zu machen als die vorhergehende, und er hat dann den Verfasser nur pro rata zu honorieren." Der Ausschuß hält es unter Umständen für ganz zweckmäßig, wenn der Verleger sich dieses Recht im einzelnen Vertrage Vorbehalten will; zur Aufnahme in die Verlagsordnung aber als allgemeinen Grundsatz hielt er die den bisherigen verlagsrecht lichen Grundsätzen nicht entsprechende Bestimmung für ungeeignet.
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