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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1919
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- Deutsch
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- Saxonica
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VSrgnSIatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 17, 24. Januar 1919. als jetzt, wo er damit rechnen muß, daß der große Teil der Auflage, der als Kommissionsgut versandt wird, nach Jahr und Tag zurückkommt. Es ist ihm leichter möglich, den Sorti menter zu Barkäufen zu veranlassen, und er kann allmählich die Kommissionsversendungen auf ein Minimum einschränken. Hier bei wäre auf den geschäftstüchtigen englischen Bücherverkehr hinzuweisen. Die großen englischen Verleger bringen ihre Bü cher meist in drei oder vier verschiedenen Ausgaben, unter denen eine ganz billige ist. Diese billigen Ausgaben wer den nur in Massen, zu Hunderten oder Tausenden gehandelt. Da der deutsche Markt für billige Ausgaben außerordentlich aufnahmefähig ist, ist diese Art der Verlegerarbeit sehr empfeh lenswert. Für teure Ausgaben ist deshalb nichts zu befürchten, weil bei richtiger buchhändlerischer Werbearbeit die begüterten Bücherfreunde immer das Qualitätsbuch vorziehen werden. 2. Die Leipziger Kommissionäre sind auf der Messe keine unbekannte Erscheinung. Sie hätten vor allem durch Veran staltung von Kollektivmusterausstellungen die Interessen der klei neren Verleger im Reiche wahrzunehmen, für die sich ein selb ständiges Auftreten nicht lohnt, ferner die Ausstellung für eigene Rechnung von ausländischen Werken. 3. Das Sortiment endlich kommt zwar fast nur als Ein käufer in Frage. Aber es würde zweifellos eine gute Idee sein, wenn einige Sortimenter Spezialliteratur ausstellten. Nach den Erfahrungen, die mir bekannte Aussteller bereits früher machten, werden fertig zusammengestellte Büchereien, z. B. für Bücher freunde, für Chemiker, für Techniker usw., außerordentlich stark begehrt sein. Mit oder ohne Messe, wird mancher Buchhändler sagen, der Betrieb ist immer derselbe. Er besteht immer aus Ein- und Verkauf, und ob die eine Art Geschäftsverkehr von der anderen ein wenig verschieden ist, spielt keine Rolle. Das scheint aber nur so. Ganz abgesehen davon, daß der Meßverkehr den bisher üblichen Bestellverkehr nicht ausschalten wird, ist es doch ein Unterschied, ob der Sortimenter abends mühsam dieses oder jenes Werk im Börsenblatt anstreicht, um es (in Kommission natürlich!) zu bestellen, oder ob er — ein königlicher Kaufmann — auf der Leipziger Messe zum Ver leger sagt: »Abgemacht, ich kaufe 100 Exemplare von diesem, 50 von jenem Werk«. Soll das alles der Meßverkehr bringen? Gewiß wird er das. Denn er wird den Blick des Buchhändlers schärfen, sodatz die Formel in Zukunft nicht mehr lautet: Ich will mal ein Exemplar ins Fenster stellen, vielleicht kauft es einer, sondern so: Für dieses Buch verwende ich mich, ich werde davon eine kleine Auflage verkaufen! Die Messe wird erzieherisch wirken und den allzu engen Geist aus dem Buchhandel treiben. Kommentar zum Llrrsatzsteuergesetz vom 26. Juli 1918. Von vr. jur. Johannes Popitz, Regierungsrat, Hilfsarbeiter im preußischen Ministerium des Innern und im Reichsschatzamt. 8°. XVIII u. 461 S. Berlin 1918, Verlag von Otto Liebmann. Ladenpreis geheftet ^ 20.—, gebunden 23.—. Bis Ende Januar sind die Steuererklärungen für die durch Reichsgesetz vom 26. Juli 1918 neu geregelte Warenumsatzsteuer einzu- reichcn, nachdem schon seit dem 1. August 1918 fortlaufende monatliche Erklärungen über die Luxusgeschäfte abzngeben waren. Das neue Gesetz ist vom deutschen Buchhandel mit recht gemischten Gefühlen ausgenommen worden, wie das ja bet Steuergesetzcn gemeinhin der Fall zu sein pflegt. Schon die Tatsache, daß der allgemeine Steuer satz von 1"/°° auf 5°/o°, der für Luxusgegeustände sogar auf 107>, also auf das Hundertfache des ursprünglichen, hinaufschnclltt, ist recht un erfreulich. Sie bedeutet insbesondere eine erhebliche Mehrbelastung des Sortimentsbuchhandels, der infolge des festen Ladenpreises in den meisten Fällen die Steuer nicht auf den Käufer abwälzen kann, da das Gesetz wohl die Einbeziehung des Betrags bet der Preisfestsetzung, nicht aber eine offene Abwälzung durch Aufschlag auf den Rechnungs betrag gestattet. Indessen, das Reich braucht Geld, viel Geld, und wir haben uns ja in den letzten Wochen und Monaten an den Gedan^ ken gewöhnen müssen, Steuern vorgesetzt zu bekommen, gegen die die Umsatzsteuer geringfügig erscheinen mag. Es ist also auch weniger 64 die Höhe der Steuer, die den Buchhändler bas neue Gesetz mit Un behagen betrachten läßt, als vielmehr die beträchtliche buchhalterische Mehrarbeit, die durch die Feststellung des Steuerbetrags verursacht wird. Vor allem aber sind die mannigfachen Zweifel über die rich tige Auslegung der verhältnismäßig zahlreichen, zum Teil recht lan gen und bisweilen ziemlich verklausulierten Paragraphen schuld an diesem Mißbehagen. Da ist es erfreulich, daß von sachverständiger Seite ein Führer zur Verfügung gestellt wird. Zweifellos war der Verfasser, der als Referent des Gesetzes im Neichsschatzamt mit den gesetzgeberischen Vorarbeiten betraut war und an allen Beratungen im Werdegänge des Gesetzes und der Ausfllhrungsbestimmungen mit- gewirkt hat, wie kein anderer dazu berufen, die Beteiligten in das Wirrsal der oft schwerverstänblichen Bestimmungen einzuführen und ihnen gegenüber als Dolmetsch der Meinung und der Absichten des Gesetzgebers aufzutreten. So ist denn ein umfangreicher Band ent standen, der die mit der Festsetzung der Steuer beauftragten Behörden und auch die verschiedenen Steuerpflichtigen aus Handel, Gewerbe und Landwirtschaft mit außerordentlicher Gründlichkeit über alles Wissenswerte unterrichtet. Das Werk beschränkt sich nicht auf die Erläuterung der einzelnen Vorschriften, sondern beleuchtet auch die Beweggründe, die zu ihrem Erlaß geführt haben, und erörtert die wirtschaftliche Bedeutung der Bestimmungen. Außerdem enthält es die Steuersicherungsverordnung, sowie die Ausführungsvorschriften des Bundesrats und die Vollzugsvorschriften der größeren Bundes staaten. Der Verfasser ist übrigens dem Buchhandel kein Unbekannter. Er hat am 8. Oktober 1918 in München vor dem Verbände des Deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels einen Vortrag gehalten, der in Fach kreisen auf Widerspruch gestoßen ist, weil die darin vertretenen An schauungen, die auch im Kommentar wiederkehren, teilweise nicht mit den im Antiquariatsbuchhandel herrschenden übereinstimmen. Es han delt sich dabei in erster Linie um die Auslegung von 8 8, Ziffer 4, d. h. um die Frage, ob alte Drucke, sofern sie vorwiegend zu wissenschaft lichen Zwecken gesammelt werden, steuerpflichtig sind oder nicht. Der Gesetzgeber drückt sich hier nicht ganz klar aus, und Popitz deutet die betreffende Bestimmung zu ungunsten des Antiquariats dahin, daß Um satzgeschäfte der erwähnten Art steuerpflichtig sind. Auch in andern Fällen deckt sich die Meinung des Kommentators nicht mit der des Buchhandels. Da es schon Philipp Rath in Nr. 296 d. Bbl. vom 23. Dezember 1918 unternommen hat, sich bezüglich der strittigen Punkte mit dem Verfasser auscinanderzusetzen und die Auffassung der Betroffenen zur Geltung zu bringen, mögen öle Erwähnung der Tatsache und der Hinweis auf den Rathschen Artikel an dieser Stelle genügen. Das Umsatzsteuergesetz soll zunächst bis 1924 in Kraft bleiben. Angesichts des für die kommenden Jahrzehnte vorauszusehenden außerordentlichen Geldbedarfs des Reiches ist aber an seine Auf hebung zu diesem Zeitpunkte gsrnicht zu denken. Der Buchhändler wird sich also nicht mit einer oberflächlichen Kenntnisnahme der wich tigsten Bestimmungen begnügen können, sondern wird sich etwas tiefer in ihren Sinn hineinöenken müssen. Dabei kann ihm, wenn er die oben erwähnten Meinungsverschiedenheiten berücksichtigt, der Kom mentar von Popitz gute Dienste leisten. K. I. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Veränderungen und Einrichtungen. 13. bis 18. Januar 1919. Vorhergehende Liste 1919, Nr. 10. * — In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. — B. — Börsenblatt» — H. — Handelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des Erscheinungs- tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkt» Mitteilung. Akademisches Antiquariat Fracnkel L Co., Berlin» Siegbert Fracnkel ist 31./XII. 1918 als Teilhaber ausgcschiedcn, Josef Altmann ist Allcininhaber. Firma lautet Fracnkel L Co. sB. 12.j Brcitkopf L Härtel, Leipzig. Siegfried Hellmuth von Hase ist in die Gesellschaft eingetretcn. j.H. 15./I. 1919.) Brüggemann, A., Blankenburg (Harz). Der bisherig«- Prokurist Richard Alsleben trat 1./I. 1919 als Teilhaber ein. Firma lautet jetzt: Schimmelpfeng's Buchhandlung (Inh. N. Schimmelpfeng u. R. Alsleben). sH. 18./(I. 1919.) *Buch Handlung Fidelis Steurer vereinigt mit Bin» zenz Fink, Linz (Donau), Schmtdtorgasse 5, Annagasse 1. Kunst- u. Musikh., Antiq., Konzcrtunternehmung u. Leihbücherei. Seit 1./I. 1919. Gegr. 1876. Wiener Komm.: Perles. Leipziger Komm.: R. Hoffmann. (Dir.)
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