V, s'so M.: >2° Tlicht- ^MMmöÄÄrstMerÄrü'öerAeAWnD'Ä' Nr. 92. Leipzig, Donnerstag den 20. April 1816. 83. Jahrgang. Der Karfreitags wegen erscheint die nächste Nummer Sonnabend den 22. April. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. In den nachstehenden Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins sind die Schwierigleiten, welche einer allgemeinen und gleichmäßigen Erhöhung des Ladenpreises entgcgenstehen, eingehend und sorgsam gekennzeichnet. Der Unterzeich nete Vorstand empfiehlt den Verlegern, bei allen Erhöhungen und deren Ankündigungen die größte Bestimmtheit walten zu lassen, damit über die neuen Ladenpreise und Nettopreise keinerlei Zweifel entstehen können. Der genau festgesetzte Laden preis gehört zu den Eckpfeilern der Organisation des deutschen Buchhandels. Unklarheiten der Bestimmungen können leicht zu großen Unzuträgllchkeiten führen und kommen in ihren Wirkungen milunier einer Aufhebung des Ladenpreises gleich. Wir empfehlen die Beobachtung nachfolgender Richtlinien: 1. Den einfachsten Weg, der Teuerung Rechnung zu tragen, bildet für den Verleger die Erhöhung des Ladenpreises, festzusetzen sür jedes einzelne Werk; diese Maßnahme empfiehlt sich jedoch nur dann, wenn die Erhöhung des Ladenpreises keine vorübergehende, sondern eine dauernde sein soll. 2. Nur der Verleger hat das Recht, aus seine Laden- und Nettopreise Teuerungsaufschläge sestzusetzen; die Auf schläge auf die Ladenpreise find von ihm dem Sortimenter zifsermäßtg <tn Mark und Pfennig) vorzuschreiben. Diese Ausschläge find für den Sortimenter bindend und werden vom Börsenverein geschützt. 3. Von dem Sortimenter ohne Einwilligung des Verlegers gemachte Aufschläge sind unzulässig und müssen als Schleuderet verfolgt werden mit Ausnahme der in K 7 der Verkaufsordnung (unzureichender Rabatt) vor gesehenen Aufschläge. 4. Bei Festsetzung neuer erhöhter Ladenpreise oder von Teuerungszuschlägen sollte sür den Sortimenter ein aus kömmlicher Rabatt vorgesehen werden. 5. Die Kreis- und Ortsvereine hätten für schleunige Beseitigung der noch bestehenden Kundenrabatte Sorge zu tragen. Bei Bekanntmachungen von Preiserhöhungen jeder Art ist daher die Angabe der Geltungsdauer wünschenswert, damit die Bibliographische Abteilung imstande ist, bei dem in Arbeit befindlichen Halbjahrs- und Mehrjahrskatalog das Richtige mit Sicherheit zu treffen. Für die Preisangabe soll als Grundsatz gelten, daß nur dauernde Erhöhungen ver zeichnet werden, während vorübergehende in der Bibliographie außer Betracht bleiben. Zuschläge in Prozenten müssen durchweg unberücksichtigt bleiben. Da der erste Band des Mehrjahrskatalogs (Buchstabe A —K) bereits hergestellt ist, sind in diesem die Zuschläge und Preiserhöhungen nicht zum Ausdruck gekommen, um ungleichmäßige Behandlung zu vermeiden. Dagegen sollen im zweiten Bande (Buchstabe L—Z) des Mehrjahrskatalogs alle der Bibliographischen Abteilung bekanntgewordenen Preiserhöhungen für titelmäßig angegebene Bücher und ziffermäßig angegebene Preise verzeichnet werden. Das Gleiche gilt auch sür den eisten Halbjahrsband 1916. Allgemeine Angaben, wie Erhöhung des Preises von Schulbüchern oder des gesamten Ver lags mit Ausnahme von Schulbüchern, unbestimmte Angaben aller Art können tn der Bibliographie keinerlei Berück sichtigung finden. Die Herren Verleger werden nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern in ihrem eigenen dringend gebeten, alle Preiserhöhungen der Bibliographischen Abteilung des Börsenvereins möglichst bald und möglichst klar mttzuieilen, derart, daß sowohl die Titel wie die zugehörigen neuen Laden- und Nettopreise gekennzeichnet sind. Leipzig, den 17. April 1916. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Karl Siegismund. Georg Krehenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmann. 453