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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1914
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- 1914-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1914
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Redaktioneller Teil. ^hr 58, 12. März 1914. kein Konkurrenzgeschäft einzutreten! Das sind nur zwei Fälle aus der Fülle von Material, das die Entscheidungen der ordent lichen und Kanfmannsgerichte zu Tage fördern. Wenn man nun hierzu die kautschnkartige, in ihrer unglückliche» Fassung nur schwer verständliche Bestimmung des H 74 H.G.B. »eine Be schränkung.... ist nur insoweit verbindlich, als sie nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungs gehilfen ausgeschlossen wird« vergleicht, so wird man verstehen können, daß sie keinen ausreichenden Schutz gegen die erwähnten Mißbräuche darstellt. Nur in besonders krassen Fällen, wie den oben angeführten, wird der Richter auf Grund des tz 138 B.G.B. zu einer glatten Nichtigkeitserklärung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten kommen. In der Mehrzahl der Fälle wird er höchstens von seinem Ermäßigungsrecht Gebrauch machen können, wobei die Frage der Angemessenheit immer eine außerordentlich schwer zu entscheidende ist. Unsere Kaufmannsgerichte Pflegen allerdings in dieser Hinsicht meist nicht allzu engherzig zu sein, müssen sich aber auch nicht selten eine Abänderung ihres Urteils seitens der höheren Instanz gefallen lassen. Eine gesetzliche Neuregelung durch klare, unzwei deutige Bestimmungen erschien daher schon längst eine Notwendigkeit, die auch seitens der Prinzipalsvertre- tungen anerkannt wurde. Die Reichsregierung ließ daher dem Reichstag Anfang 1913 einen Gesetzentwurf zugehen, der die Anwendung der Konkurrenzklausel auf diejenigen Fälle be schränken sollte, wo wirklich ein erhebliches Interesse des Ge schäftsinhabers zu schützen ist. In diesem Falle sollte aber auch der Chef Opfer bringen. Deshalb stellte die Regierung den Grundsatz der bezahlten Karenz auf. Während der Dauer der Beschränkung sollte der Gehilfe einen Teil des bisher bezogenen Gehalts weitcrgezahlt erhalten, allerdings nur für den Fall, daß er ohne sein Verschulden infolge der Konkurrcnzklausel keine gleichwertige Stellung fände. Die Regierung schlug vor, daß für das erste Jahr der Beschränkung V«, für das zweite Jahr 14 und für das dritte Jahr >/, des Gehalts gezahlt werden solle, über mehr als 3 Jahre sollte sich das Verbot nicht erstrecken dür fen. Die Zahlung einer Entschädigung sollte Wegfällen, wenn die Beschränkung nur für ein Jahr und nur für den Umkreis von 2 km ausbcdungcn war. Diese sogenannte kleine Konkurrenz klausel war vor allem zum Schutze des Kleinhandels berechnet. Außerdem wurde für derartige Abreden die Schriftform vorge schriebe« und verschiedene andere, später zu erwähnende Ein schränkungen getroffen. Dieser Entwurf fand in der ersten Le sung im Plenum keine allzu freundliche Aufnahme; dagegen äußerten sich die Handelskammern in ihren Gutachten fast sämtlich zustimmend. Am 14. Januar 1913 ging der Entwurf an eine 21glicdrigc Kommission. Seine Schicksale in dieser waren außer ordentlich wcchsclvolle. Schon bei der ersten Lesung kam es zu einem scharfen Konflikt mit der Negierung, die die Forderungen der Kommission für unannehmbar erklärte. Vor allen Dingen verlangte die Kommission: Zahlung desvollenGchalts für die Gesamtdauer der Beschränkung, die ein Jahr nicht über schreiten dürfe, Festsetzung einer Gehaltsgrenze von 3900 unter der abgeschlossene Wettbewerbsabrcden nichtig sein sollten, Wegfall der kleinen Konkurrenzklausel und Nichtigkeitserklärung der geheimen Wettbcwerbsabreden, wonach sich Prinzipale untereinander verpflichten, keinen Gehilfen ohne Zustimmung seines bisherigen Arbeitgebers anzustellen. In letzterem Falle sollten sogar die beteiligten Prinzipale zum Schadensersätze ver pflichtet sein. Auf diese Kommissionsbeschlüsse hin lies; die Re gierung den ersten Entwurf fallen und arbeitete einen zweiten aus, der ihre Zugeständnisse enthielt. Diese bestanden zunächst darin, daß die Höchstdauer der Beschränkung auf 2 Jahre fcst- gclegt wurde, während welcher Zeit das Gehalt zu einem Drittel weitcrgezahlt werden sollte. Als Gehaltsgrenze schlug die Regierung 1500 Mark vor; auf die kleine Konkurrenz- klausel verzichtete sie. Auch dieser Entwurf stieß auf starken Widerstand in der Kommission. Rach langen Verhandlungen hat sich diese nun unter teilweise! Abänderung der Regierungs vorschläge auf Beschlüsse geeinigt, die dem Reichstage jetzt vor- licgen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgendes: 384 1. Jede Wcttbcwcrbsabredc bedarf der Schriftform und ist nur zulässig zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals. 2. Das Verbot kann nicht über einen Zeitraum von zwei Jah ren nach Beendigung des Dienstverhältnisses erstreckt werden. 3. Während der Dauer des Verbots hat der Prinzipal dem Gehilfen die Hälfte des zuletzt gezahlten Gehaltes weiter zu gewähren. Die Entschädigung fällt weg, insoweit sie zu züglich dessen, was der Gehilfe in der neuen Stellung ver dient oder was er sonst böswillig zu verdienen unterläßt, den Betrag seiner bisherigen vertragsmäßige» Bezüge um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Muß der Gehilfe infolge der Konkurrenzklausel seinen Wohnsitz verlegen, so erhöht sich der Satz auf ein Viertel. 4. Das Verbot ist nichtig: a) wenn das Gehalt des Gehilfen 1800 Mark nicht über steigt, b) wenn der Gehilfe zur Zeit des Vertragsabschlusses min derjährig war, c) wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder ähnliche Zusicherungen hat versprechen lassen, cl) wenn ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflich tung übernommen hat. 5. Hat der Gehilfe für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal nur diese, nicht auch Erfüllung des Vertrags sowie Schadensersatz ver langen. 6. Das Wettbewerbsvcrbot wird unwirksam, wenn der Prin zipal das Dienstverhältnis ohne einen wichtigen, in der Person des Gehilfen liegenden Grund kündigt. Sollten diese Kommissionsbcschlüssc zum Gesetz erhoben werden, so würde damit allerdings ein wirksamer Schutz gegen de» Mißbrauch der Konkurrcnzklausel geschaffen sein, denn es wird fast schwer, bei der Fülle der Einschränkungen, insbesondere auch bei der Dehnbarkeit einzelner Begriffe (z. B. berechtigtes, geschäftliches Interesse) einen Fall zu konstruieren, in dem die Unanfechtbarkeit der Klausel klar zu Tage läge. Das ist von juristischer Seite auch bereits betont worden. Zu 4 e und cl sei kurz folgendes erwähnt: Schon bisher wurden in Anlehnung an eine Reichsgerichtsentscheidung aus dem Jahre 1908 Verträge, in denen die Jnnchaltung der Wettbewerbsabrcdc auf Ehrenwort zugesichcrt war, sür nichtig erklärt, und zwar auf dem Umwege über den berühmten H 138 BGB. (gute Sitten). Dagegen wurden Verträge, in denen sich beispielsweise der Vater eines minderjährigen Lehrlings per sönlich (also nicht etwa im Namen des Lehrlings) zur Zah lung einer Vertragsstrafe verpflichtete, von den ordentlichen Ge richten anerkannt. (Vergl. z. B. die Entscheidungen der Ober landesgerichte Naumburg und Darmstadt aus dem Jahre 1900.) Diese Praxis, die ja in letzter Linie auf eine Umgehung der ge setzlichen Vorschriften, die schon bisher Wettbewerbsabreden mit Minderjährigen für ungültig erklärten, hinauslief, soll durch die neue Bestimmung unterbunden werden. Die Vorschrift gilt allerdings nur für Wettbewerbsabrcden, nicht auch für die Fälle, wo beispielsweise Strafen für den Fall des Nichtantritts oder des unbefugten Verlassens der Lehre ausbedungcn sind. Der Widerstand der Regierung richtet sich insbesondere gegen die Gehaltsgrenze von 1800 Mark und gegen den unter 5 er wähnten Ausschluß des Erfüllungsanspruchs. Die Regierung ist in letzterem Falle der Meinung, daß durch Einführung der be zahlten Karenz eine ganz andere Rechtslage geschaffen worden ist, die cs angebracht erscheinen läßt, dem Prinzipal auch das Recht zuzubilligen, vom Gehilfen Aufgabe der Konkurrenztätig- kcit zu fordern. Dagegen scheint die Negierung in bezug auf die Höhe der Karenzentschädignng zu weiterem Entgegenkommen geneigt zu sein. Man wird gespannt sein dürfen, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen im Reichstage führen werden. Nicht unmöglich
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