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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1903
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- Deutsch
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10342 Nichtamtlicher Teil. ^ 287, 11. Dezember 1903. Impr. dsl Llinistsric, äs Akarina in Madrid. äs ltibsrs x Druluru, 1s Rratacko äs nLvvZscion. 4". 2b pss. Montansr ^ 8irnon in Sarcrslona. Oblißg-äo, ?., Iraäicionss LiAsntinns. 4". 7 pss. 1°. Mnroia in ^.Imoria. äs ^.Anat, D., ksHusnns novslas. 2 tomos. 8". 4 pss. Dlarillo in Madrid. §srnLnäsL Dnro, 6s., ^.rrnnäs. sspaöolg,. loino IX. 4". 15 pss. ä. Rats» in Madrid. Lurillo 8toUe, M., Llsinsntos äs cosmoArakics. )' nooionss äs kisica äsl xlobo. 8". 7 pss. Luossorss ds Nivadsas^ra in Madrid. Dsrsr Nanralsr, 1'., ei Diablo cojuslo. 8". 10 pss. Der Schuh gegen Überfehungen ausländischer Werke in Deutschland. Durch den Notenaustausch zwischen der französischen Botschaft in Berlin und dem Auswärtigen Amt") ist fest gestellt, daß die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes von 1901 über den Schutz gegen Übersetzungen auch auf die französischen Autoren Anwendung finden. Die französischen Autoren konnten sich früher in An sehung des Schutzes gegen Übersetzungen nur auf Artikel 10 des Literar - Vertrags von 1883 berufen, die (weil hinter dem in Artikel 5 der Berner Literarkonvention in der Fassung der Pariser Zusatzakte gewährleisteten Schutz zurückbleibend) seit dem Inkrafttreten dieser durch sie ersetzt worden ist. Nunmehr hat aber Artikel 16 des deutsch-französischen Literarvertrags von 1883 den Angehörigen beider Staaten die Rechte der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet eingeräumt. Es ist kein Zweifel, daß diese Vorschrift trotz des Inkrafttretens der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte in Kraft geblieben ist, weil sie ja den Angehörigen der Vertragsstaaten ein weitergehendes und besseres Recht gewährt, als dies durch jene Verträge geschehen ist. Inhaltlich des Vertrags mit den Vereinigten Staaten von Amerika von 1892 und in Verbindung mit dem deutschen Urheberrechtsgesetz von 1901 haben die Angehörigen der Vereinigten Staaten den Schutz gegen Übersetzungen in Deutschland in demselben Maße wie die Reichsangehörigen selbst, also schlechthin und ohne daß es auf die Anfertigung einer Übersetzung binnen bestimmter Frist ankommt. Auf Grund der Meistbegünstigungsklausel konnte die französische Regierung mit vollem Recht verlangen, daß die Angehörigen Frankreichs nunmehr in demselben Umfang und unter den selben Voraussetzungen wie die Reichsangehörigen Schutz gegen Übersetzung in Deutschland genießen, und die Reichs regierung hat dieses Verlangen als berechtigt anerkannt, nachdem die Zusicherung der Gegenseitigkeit seitens Frank reichs erteilt worden war. Von den Staaten, die Signatarstaaten der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte sind, haben, außer Frankreich, auf die Behandlung nach dem Recht der Meist begünstigung auf dem Gebiet des Urheberrechtsschutzes noch Belgien und Italien Anspruch. Im Verhältnis zu Groß britannien, der Schweiz und den sonstigen Signatarstaaten der beiden Konventionen gelten nur die Bestimmungen dieser; sowohl Belgien als auch Italien kann aber die Berufung auf die Meistbegünstignng nicht versagt werden, sofern die Regierungen beider Staaten in der Lage sind darzutun, *) Reichsgesetzblatt 1903 Nr. 46. (Abgedruckt in. Amtlichen Teil dieser Nummer des Börsenblatts.) IV RodriANS? dg Silva in Oädir. Lriüusla, N., Karten ^ plurna. 8". 1b pss. Lalvat ^ 6o. in Laroslona. Isrraäas, k., DrolsAÖmsnos äsl sstnäio slsrnsntal äs 1a guiuüva. 8". 4 pss. H Lantarsn in Valladolid. 6arbonsro, 11, la snsstiön social ^ las sscuslas socialss. 81 1 pss. 50 c. H Lovapsro L 6o. in Valonoia. dusrra, A., Ditsratos sxtranssros. 8". 1 pss. V. 8närs2 in Madrid. Doms? Dsrrsro, N, Diccionario-Auia IsAisIativo sspakiol. 8s^unäa parts, torno II. 81 12 pss. 50 c. Al. Nsllo in Madrid. Nsmorial lüstörico sspanol. Oollscciön äs äocmnentos, opüsculos ^ antiAüeäaäss gas publica la real Acaäsrnia äs la bistoria. lomo XD1I. llslacionss topOAräücas äs Lspana. lorao II. 4". 5 pss. daß auch in betreff des Schutzes gegen Übersetzungen die Reichsangehörigen in beiden Ländern den eignen Staats angehörigen gleichstehen. Bislang scheinen von den Regierungen der betreffenden Staaten Anregungen an die Reichsregierung in diesem Sinne und zu dem gedachten Zweck nicht ergangen zu sein. Bemerkenswert bei dieser Frage ist, daß der Vertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten, der nicht sowohl ein eigentlicher Literarvertrag, als vielmehr ein Rezi- prozitätsvertrag ist, die Veranlassung bietet, den Angehörigen eines der Signatarstaaten der Berner Konvention Rechte zu gewähren, die über diese und ihren Inhalt hinausgehen. Red. Die Zwergbetriebe im Sortiment. (Vgl. Nr. 273, 280, 284, 285 d. Bl.) V. In seinen Ausführungen im Börsenblatt Nr. 284 vom 8. Dezember sagt Herr L. H. Meyer in Oldesloe, daß »diese Geschäfte zu einem Umfang angewachsen, der für das All gemeinwohl nicht außer acht gelassen werden konnte«. Auf der nächsten Spalte des Artikels meint er aber: »Für Förderung des Absatzes leisten die von Herrn Streller mit Büchern versorgten Geschäfte doch im allgemeinen recht Geringes.« Hiernach kann also der Bedenken erregende Umfang nur ein Phantasiegebilde sein. Herr Meyer neu tralisiert eine Behauptung durch die andre. Er bemängelt damit auch (wider Willen) die angezogenen Zitate. Derselben anfechtbaren Logik verfällt auch seine Ver teidigung der christlichen Kolportage durch Vereine. Die Satzungen kennen bekanntlich nicht die Ausnahmebestimmung, daß der Zweck das Mittel heilige. Denn damit ließe sich manches rechtfertigen. Als ein »Schleudere!« die Ansicht auf stellte, man dürfe einem armen Studenten Rabatt bewilligen, man solle solchen aber dem potenten Käufer vorenthalten, erregte diese unterschiedliche Behandlung Mißfallen. Eine Übersetzung derselben in die Praxis sei Schleuderei. Würden die christlichen Vereine nur zum Ladenpreise ein kaufen, und zwar nur bei den zuständigen Sortimentern, so würde der geschäftliche Zweck ausscheiden. Aber wie sieht es in Wirklichkeit aus?! Herr Meyer liest mit Unbehagen: »Buch- und Schreib waren«. Im neuesten Adreßbuch ist seine Firma als »Buch- und Schreibmaterialienhandlung« aufgeführt. Im »Papier- Adreßbuch« sogar mit dem Zusatze »Papierhandlung«. Die der andern Seite nur ungern gegönnten Neben einnahmen treten bei ihm selbst unter doppelter Gestalt auf. Damit wird in bester Weise meine Behauptung begründet,
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