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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1889
- Sprache
- Deutsch
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2128 Nichtamtlicher Teil. 94, 24. April 1889. zugestanden werden, so führte der Gerichtshof aus. daß es sich für ihn bei der Vorspiegelung einer zu hohen Auflage in erster Linie nicht darum handelte, jene ^Prospekte unentgeltlich in seinen Besitz zu bringen, obschon er, wie gezeigt, auch den kleiuen Nutzen, der ihm ans deren Verkauf als Makulatur erwuchs, nicht ver schmähte; seine Absicht wird aber in der Hauptsache auf Er langung der höheren Beilagegebührcn gerichtet gewesen sein. Hierzu kam. daß L sich seiner Schuld augenscheinlich wohl be wußt gewesen ist (er hatte nach Eröffnung des Strafverfahrens den geschädigten Firmen Entschädigungen in Höhe von mehreren Hundert Mark gezahlt), so daß der Gerichtshof die volle Ueber- zeugung von dem Vorhandensein einer rechtswidrigen, auf Erlangung eines Vermögensvorteils gerichteteten Absicht des An geklagten gewann. Stand hiernach gegen den Angeklagten in drei Fällen fest, daß er in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen Anderer geschädigt habe, so hatte er sich nach § 263 des Strafgesetzbuches des Ver gehens des Betruges schuldig gemacht, uud der Gerichtshof er kannte dementsprechend ans zwei Monate Gefängnis. Bei Bemessung der Strafe war der Gerichtshof zu dem Entschluß gekommen, daß mildernde Umstände nicht zu bewilligen seien. Taß, wie von der Verteidigung hervorgehoben worden war, das Verfahren des Angeklagten in Buchhändlerkreisen viel fach üblich sei, benehme der Handlungsweise nichts von ihrer moralischen Verwerflichkeit. Der Inserent eines Blattes und derjenige, welcher sich desselben zur Beilegung seiner Prospekte bedienen wolle, sei darauf angewiesen, der Angabe des Verlegers über die Höhe der Auflage unbedingtes Vertrauen zu schcnkeu, da ihm jede Möglichkeit fehle, ihre Nichtigkeit zu kontrollieren. Dieses Vertrauen aber bedürfe eines energischen Schutzes, und man habe deshalb gegen den Angeklagten nicht auf Geld-, sondern auf Freiheitsstrafe erkannt. Daß nach den Beteuerungen des Angeklagten demselben die Absicht des Betruges fenigelcgen habe, vermochte der Gerichtshof nicht anzuerkennen. Denn zugegeben auch, es sei für das An- sühren der höheren Auslageziffer mitbestimmend gewesen, den Ruf des »Coriolan beim Lesepublikum zu heben, so rechtfertige dieser Beweggrund doch keineswegs die Verletzung der dem Angeklagten im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit den Jnsertionsfirmen obliegenden Osfenbarnngspflicht der thatsächlicheu Auflagehöhe einer Zeitschrift. Den drei geschädigten Firmen gegenüber handelte es sich nicht nm die Wahrung des äußeren Ansehens des Coriolan«. sondern lediglich nm die Regulierung eines rein geschäftlichen Punktes, nämlich um die Berechnung der Beilagegebühren, deren Höhe sich naturgemäß nach der Auflagehöhe der Zeitschrift bestimmen mußte. — AuS der scharfen Beurteilung, welche der Richter einem Ver fahren gegenüber beobachtet hat. das seitens des Verlegers vielleicht nur als eine harmlose, reklamenhafte Ucbertreibung angesehen worden ist, spricht jedenfalls vernehmlich die Mahnung zur größten Gewissenhaftigkeit bei ziffermäßiger Angabe der Auflagen, und eine solche Gewissenhaftigkeit ist nicht nur am Platze bei direkten Mitteilungen in Verhandlungen über Inserate und Beilagen, son dern auch bei Bezifferung der Auflagen in Beantwortung der regel mäßig wiederkehrenden Anfragen der Annoncenexpeditionen behufs Bearbeitung von deren Zeitungskatalogen. Manche Zeitungskataloge enthalten namentlich bei Fachzeit schriften so überraschende Auflageziffern, daß man allerdings ver muten mochte, es lägen denselben zu reichlich »abgerundete« Angaben zu gründe; denn unmöglich kann man annehmen, daß Annoncenexpeditionen, etwa aus Vorliebe für Zeitschriften, welche ihnen besonders hohen Jnseratenrabatt gewähren, ihrerseits über triebene Auflageziffern angeben sollten. Gegen eine so verfahrende Annoncen-Expedition würde seitens des Richters genau wie in dem vorstehend berichteten Fall auf Betrug erkannt werden; kann die Annoncen-Expedition aber be weisen, daß sie nur die ihr von dem betreffenden Verleger mitgeteilten Auflageziffern angegeben hat, so würde der Richter vermutlich die Verlagsbuchhandlung zur Verantwortung ziehen, wenngleich keine direkten Verhandlungen derselben mit dem Inserenten statt- gesunden haben. Vermischtes. der Insel Mauritius versandt werden. Das vom Absender im voraus zu entrichtende Porto beträgt 2 80 für jedes Paket. Uebcr die Vcrsendnngsbedingungen erteilen die Postanstalten auf Verlangen Aus kunft. Berlin ^V., den 10. April 1889. Der Staatssekretär des Reichs- Deutsches Buchgewerbe-Museum in Leipzig. — Neu ausge stellt ist eine Auswahl von Tafeln aus der großen Publikation: «Das Werk Adolf Menzel's, mit Text von Jordan und Dohme» (Geschenk der Sachen ist eine Sammlung von Mvmentphotographieen hervorzuhebcn, welche Herr Ottomar Anschütz in Lissa dem Buchgewerbe-Museum gestiftet hat. ^ der Hintergrund durch das Abziehen der obersten Hautschicht des Leders rauh gemacht ist. Umgeben ist das Mittelfeld von Ornamentstreifen, die mit der Nolle in das Leder gepreßt sind. Während die Figur auf eine Außer den Vormittagen (Dienstags. Donnerstags, Sonnabends, Sonntags) ist das Museum Montags und Donnerstags abends von 6—0 Uhr für Lese- und Studienzwecke geöffnet. Firmen Verschmelzung. Aktiengesellschaft. — Ueber eine Verschmelzung vonStuttgarter Verla^sfiruien, Welche durch Umfang und großartigen Unternehmung — hier Mitteilen können: Stuttgart, 16. April 1889. — Heute wurde zwischen den Firmen: Gebrüder Kröner (einschließlich der Firma Hermann Schönleins gung der beiderseitigen Verlagsgeschäste nebst Buchdruckereien und über die Organisation des neuen Geschäftes als Aktiengesellschaft abgeschlossen. Die Konstituierung der Aktiengesellschaft soll demnächst erfolgen. Die genannten Geschäfte gelten vom 1. Januar d. I. an als für die neue Gesellschaft geführt. Das Aktienkapital wird 5 Millionen Mark betragen, von welchem Betrag ein Teil seine Verwendung in Beteiligungen bei anderen Verlags- Zeitraum vereinbart, daß die Aktien vereinigt und von jedem Verkauf ausgeschlossen bleiben.
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