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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1889
- Sprache
- Deutsch
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^ 94, 24. April 1889. Nichtamtlicher Teil. 2127 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum ersten»,alc angckündigt sind. 6H. Elacscn L Eie. in Berlin. Seite 2137 R. Aütsr-Verkvlir. Lä. 1. 2. 15. — I'likirüi^eii. 13. Lxraelie. 1. I'eil. 2. Keil, W. Waildkarte von Saale, Werra, Thüringen, Frankenwald, Harz u. angrenz. Gebiete. Neue Ausgabe. Gcbr. Henningcr in Hcilbronn. 2t40 Lnxlisolie 8tu<lieu. 8,8g. v. Xölbii,^. XIII. öä. Evnard Heinrich Slinycr in Leipzig. 2139 vr. I. Mundy. Eine biographische Skizze. Wiegnndt S- Schotte in Berlin. 2139 JÜtting, W., Vom Kampfe um die preuß. Volksschule. Nichtamtlicher Teil. Falsche Auslage-Angabe ist straslmr.") Es ist eine in Jnsercntcnkreisen vielfach verbreitete Ansicht, daß Verleger von Zeitschriften in den Angaben über die Auflagehöhe ihrer bclr. Publikationen ein, gelinde gesagt, leichtfertiges Ge baren beobachten. Es ist uns natürlich nicht möglich scstzustcllen, inwieweit eine derartige Anschauung begründet ist, und wir dürfen zur Ehre des deutschen Buchhandels wohl auch annehwen, daß Falle, in denen Verleger sich einer derartigen nicht genug zu verweisenden Propaganda für ihre Zeitschriften bediene», nur sehr vereinzelt dastehen. Dies ändert jedoch leider nichts daran, daß derartige Fälle wirklich vorgekomme» sind, und wir möchten bei Gelegenheit eines solchen, über welchen wir in der Lage sind nachstehend die ge richtlich fcstgcstcllten Einzelheiten initzutcilen, ganz besonders da rauf Hinweisen, daß eine solche Handlungsweise, welche schon das gesunde Gefühl eines Jede» als unredlich empfinden muß, vor dem Gericht direkt als Betrug erscheint und dementsprechend mit entehrenden Strafen geahndet wird; daß sie außerdem dazu angcthan ist, das hohe Ansehen, dessen sich der Buchhandel bis jetzt bei den anderen Berussllassen zu erfreuen hat, herabzu mindern, braucht hier nicht besonders hervorgehoben zu werden, und wir hoffen somit, daß die gegenwärtigen Zeilen dazu bei tragen werden, einen Mißstand, wenn er wirklich in einzelnen Fällen bestehen sollte, gänzlich zu beseitigen. Der zu besprechende Fall ist folgender. Der Angeklagte X ist seit dem Jahre 1885 Verleger und Drucker einer periodischen Zeitschrift — nennen wir dieselbe in Erinnerung an Freytags Journalisten »Coriolan.« Zur Zeit der llebernahme dieser Zeit schrift war deren Abonnentenzahl gegen früher erheblich zurück gegangen und betrug nach der eigenen Angabe des Angeklagten im Durchschnitt nicht mehr als 2009. Nichtsdestoweniger ver suchte L nach außen hin beständig den Anschein zu erwecken, als erscheine der -Coriolan« in einer Auflage von ca. 29 090, machte mit Hilfe dieser vorgespicgelten Zahl in Interessentenkreisen Propaganda sür seine Zeitschrift als günstiges Anzeigeblatt und empfahl sic besonders zum Beilegen geschäftlicher Prospekte, wofür er einen Preis von 3 für jedes angefangcnc Tausend beizu- sügcnder Exemplare in Ansatz brachte. Infolge einer derartigen Empfehlung setzten sich denn auch drei Firmen mit L behufs Beilage eines Prospektes in Verbin dung und erhielten aus ihre diesbezügliche» Anfragen die Auflage des »Coriolan« als zu 19390 (bezw. 19590, 19699 und 19 809) angegeben; dementsprechend berechnete sich die Beilage- gcbühr aus die Summe von 60 — Alle drei Firmen schenk ten diesen Angaben, welche sic ohnedies nicht zu kontrollieren *) Obgleich die Redaktion überzeugt ist, daß in den Kreisen der ncn Sache herrschen, so glaubte sie doch dem jedenfalls sehr wohlgemeinten Artikel im Börsenblatt Raum geben zu sollen. vermochten, Glauben und sandten die Prospekte in der ihnen aufgegebenen Höhe ab, indem sie zugleich die geforderte Gebühr von 69 bezahlten. Der Angeklagte P übergab nun den bedeutenden Ueberschnß über den lhatsächlich von ihm benötigte» Teil dieser Prospekte einem Papierhändlcr zum Preise von 1 ^ 50 H sür den Ccntncr und zwar, was deutlich für sein Schuldbewußtsein spricht, mit der bestimmten Weisung, daß das Papier nicht unter die Leute komme, sondern direkt zur Stampfe gebracht werde. Hinsichtlich des einen Prospektes scheint jedoch L nicht mit dieser Vorsicht Verfahren zu sein; wenigstens entdeckte ein Vertreter derjenigen Firma, welche diesen Prospekt dem Angeklagten zum Beilegen übergeben hatte, einen größeren Posten desselben in einem Viktualiengcschäft, eine Wahrnehmung, welche zum Strafverfahren gegen L Anlaß gab. Derselbe wurde nunmehr beschuldigt, daß er in fünf Fällen (gegenüber einer der drei Firmen handelte es sich um drei ver schiedene Fälle) die unwahre Thatsache, daß der »Coriolan- eine Auflagestärke von über 19099 besitze, in der Absicht vorgespie gelt habe, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögcusvorteil zu verschaffen, und daß infolge dessen das Vermögen jener drei Firmen geschädigt worden sei. Der Angeklagte wendete hiergegen ein, der »Coriolan« habe unter einem seiner Vorbesitzer eine Auflagehöhe von über 20099 gehabt (hierauf beziehe sich die Bemerkung in seinem Prospekte »notariell beglaubigt«); freilich könne er genaue Angaben hier über nicht machen. Ferner seien sämtliche ihm von den betreffende» Firmen übergebenen Prospekte seines Wissens wirklich zur Ver breitung gekommen, wenigstens habe er die Absicht gehabt, sie sämtlich zur Verbreitung zu bringen. Der »Coriolan« sei näm lich, außer an die Abonnenten, von Zeit zu Zeit auch in größeren Auslagen (von 10 und 20000) als Probenummer ver sandt worden, und er habe die Absicht gehabt, die Reklameprospektc diesen verstärkten Probenummern beizusügen. Der Gerichtshof vermochte diesen Ausführungen des Ange klagten nicht beizutrcten. Bezüglich zweier Fälle konnte zwar der Zeit nach die Verbreitung der Prospekte durch eine der oben ge schilderten Probcnummcrversendungen erfolgt sein, und wenn sich hiergegen auch geltend machen ließ, daß die Verbreitung immer hin noch nicht au Abonnenten des »Coriolan« erfolgt war, auf welche die Auftraggeber gerade gerechnet hatten, weil sic bei den Abonnenten einer Zeitschrift wie der »Coriolan« ein Interesse für ihre Artikel voraussetze» dursten, so vermochte der Gerichts hof eine direkte Vermögensschädigung der Auftraggeber hierin noch nicht zu finden, und sprach den Angeklagten betreffs dieser beiden Anklagepunkte frei. Betreffs der drei anderen Fälle jedoch konnte eine Verbreitung der Prospekte weder der Zeit »ach durch eine Probennmmer erfolgt sein, noch konnte, wie sich dies aus einer Korrespondenz des Angeklagten selbst ergab, die Absicht Vorgelegen haben, die ganze Anzahl der Prospekte überhaupt zur Verbreitung zu bringen. Zwar mochte dem Angeklagten 29 t-
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