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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1942-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1942
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- Deutsch
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Betr.: Firma A. Przygrodzki, Bielitz O/S., Herm.-Göring-Str. 25 Durch Entscheidung des Herrn Präsidenten der Reichs schrifttumskammer vom 22. Februar 1941 wurde der Antrag der Inhaberin der genannten Firma, Frau Anna Przygrodzki auf Zu lassung zum nebenberuflichen Buchverkauf abgelehnt. Eine Be lieferung mit Gegenständen des Schrifttums darf daher nicht erfolgen. Mitteilungen der Geschäftsstelle des Börsenvereins Betr.: Stalfelrabatte (Mengenrabatte) und Preisstopverordnung Auf Veranlassung des Reichskommissars für die Preisbil dung weisen wir zur Beseitigung von Unklarheiten auf den Runderlaß Nr. 109/37 vom 29. Mai 1937 (III A 1079/3) betr. Mengenrabatte hin. Darnach verstößt die Senkung von Staffel rabatten (Mengenrabatten) im Verkehr zwischen Verlegern, Zwischen- und Einzelhändlern nicht gegen die Preisstopverord nung, wenn sich die Voraussetzungen für die Rabatteinstufungen geändert haben, d. h. wenn die gelieferten und abgenommenen Mengen nicht mehr den in den Rabattstaffeln vorgeschriebenen Umfang erreichen. Es sind ferner Zweifel darüber entstanden, ob sich die Höhe des Staffelrabattes (Mengenrabattes) nach dem Umfange der gelieferten oder der von den Abnehmern bestellten Mengen richtet. Normalerweise werden sich die bestellten und geliefer ten Mengen der Höhe nach decken. Bei der augenblicklich star ken Beanspruchung der Wirtschaft müssen aber vielfach Auf tragskürzungen vorgenommen werden. Hier sind nach dem Runderlaß zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Hat der Lieferer den Auftrag in dem bestellten Um fange angenommen, so ist die Höhe des Rabattes nach der Menge der bestellten Ware zu berechnen. 2. Hat jedoch der Lieferer die Ausführung des Auftrages von dem Vorhandensein des erforderlichen Materials abhängig gemacht und keine feste Zusage für den ganzen Auftrag ge geben, so ist dem Lieferer nicht zuzumuten, daß der Rabattbe rechnung die Menge der bestellten Ware zugrunde zu legen ist. Hier ist für die Höhe des Rabattes lediglich die Menge der ge lieferten Ware maßgebend. Es liegt jedoch ein Verstoß gegen die Preisstopverordnung vor, wenn die Lieferer die große Nachfrage dazu benutzen, um zum Zweck der Rabattsenkung die vorhandenen Bestellungen in Teillieferungen oder nur teilweise auszuführen und den Rest der vorhandenen Ware an neue Abnehmer zu liefern. Betr.: Sicherstellung des Schulbücherbedarfs Bereits in der Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenver eins im Börsenblatt Nr. 163 vom 25. Juli 1942 ist angeregt wor den, nach Abwicklung der Schulbuchlieferungen überzählige Schulbücherbestände am gleichen Ort auszutauschen, um unausführbare Bestellungen und unnötige Unkosten für Sendun gen und Rücksendungen zu vermeiden. Dieser Austausch ist ge gebenenfalls unter Einschaltung des^andes- oder Ortsobmannes durchzuführen, soweit keine Vertrauensmänner für den Schul buchhandel in den Städten vorhanden sind. Soweit noch keine Vereinbarungen über die Bedingungen der Abgabe der Restbestände an andere Buchhändler getroffen worden sind, empfiehlt es sich, den vom Verleger gewährten Buchhändlerrabatt zu teilen. Die dann noch verbleibenden Restbestände sind dem Ver leger zu melden, damit er anderweit darüber verfügen kann. Es ist ferner die Frage aufgeworfen worden, ob eine noch malige Erklärung über den Lagerbestand notwendig ist, wenn ein Buchhändler, der dem Verleger bereits eine derartige Erklä rung eingesandt hat, Einzelstücke nachbestellt. Eine zweite Er klärung ist in diesem Falle selbstverständlich unnötig. Freiheitsstrafe für verbotswidrige Verwendung von Papier Das Sondergericht in Bielefeld hat am 6. Juni 1942 den Verlagsdirektor Alfons Rubbert in Dülmen, Hindenburgstr. 21, wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens, nämlich wegen ver botswidriger Verwendung von Papier zur Herstellung von Schrifttum, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Rubbert hatte ohne Genehmigung der Wirtschaftsstelle des Deutschen Buch handels Papier aus Lagerbeständen zur Herstellung von Bü chern verwendet. Er hat damit eine erhebliche Menge Papier der ordnungsgemäßen Verteilung entzogen und sich damit nach § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 strafbar gemacht. Zur Beachtung Die neuen vom Börsenverein herausgegebenen Verlang- zcttel erfüllen ihren Zweck nur dann richtig, wenn vom Verlag der obere Teil an den Sortimenter ausgefüllt zurückgeschickt, der untere Teil dagegen für die Vormerkung vom Verlag aufbe wahrt wird. Es empfiehlt sich, die richtige Anwendung in den Expeditionen einmal nachzuprüfen, weil immer wieder Klagen darüber laut werden, daß nicht nur der obere Teil, sondern der ganze Verlangzettel zurückgeschickt wird. Fachklasse für Buchhandelslehrlinge in Essen Der Unterricht in der Fachklasse für Buchhandelslehrlinge beginnt am Freitag, dem 14. August, morgens pünktlich 7.45 Uhr in der Einzelhandelsberufsschule Essen, Bärendelle 15. Ich bitte, die Lehrlinge darauf hinzuweisen. Fehlende Lehrlinge sind schriftlich bei der Schulleitung zu entschuldigen. Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Berufstätigkeit der Ehefrau Nach § 1358 Absatz I BGB. kann das Vormundschaftsgericht den Ehemann ermächtigen, ein von seiner Ehefrau eingegan genes Arbeitsverhältnis zu kündigen, besonders dann, wenn die Tätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt. Bei solcher Entscheidung sind aber jetjt nicht allein die formal-recht lichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, sondern auch die Er fordernisse des verstärkten Arbeitseinsatzes. Daher werden die Vormundschaftsgerichte vor Erteilung ihrer Zustimmung dem Antragsteller aufgeben, die zur Auflösung des Arbeitsverhält nisses erforderliche Zustimmung des Arbeitsamtes nachzuweisen. Umgekehrt wird es sich empfehlen, wenn das Vormundschafts gericht die Zustimmung des Ehemannes zur Arbeitsaufnahme der Ehefrau ersehen soll, vor der Entscheidung eine Äußerung des Arbeitsamtes über die Notwendigkeit des Einsames der Frau herbeizuführen. (Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 14. April 1942, abgedruckt im Reichsarbeitsblatt I S. 234.) Sicherung des Gefolgschaftsstandes in der Kriegswirtschaft Um in der kriegswirtschaftlichen Erzeugung Höchstleistungen zu erreichen, muß der Arbeitsplatzwechsel aus Betrieben der Kriegswirtschaft nur auf ganz besonders gelagerte und beson ders dringliche Einzelfälle beschränkt werden. Darum bestimmt der Beauftragte für den Vierjahresplan mit Wirkung ab 20. Mai 1942, daß in den Betrieben der Kriegswirtschaft Arbeits verhältnisse nur durch das Arbeitsamt gelöst werden können. Soweit Arbeitsverhältnisse zu einem künftigen Zeitpunkt be reits gelöst worden sind, werden sie bis auf weiteres verlängert. 154 Nr. 175, Sonnabend, den 8. August 1942
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