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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1911
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- Deutsch
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98. 29. April 1911. Nichtamtlicher Teil. BürienbUNt o. Dtschn. Buchhaadct. 5237 anzusehen, so ist sie keine anhaltende, auch wenn sie bis zu jenem Zeitpunkte schon lange gedauert haben sollte«. In gleicher Weise hat das Kaufmannsgericht Berlin in einem Urteil vom 16. Februar 1906 (Jahrbuch des Kauf mannsgerichts Band II, Z 259) entschieden: »Eine .anhal tende' Krankheit ist diejenige, deren Ende sich nicht voraus sehen läßt oder in weiter Ferne liegt. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem die Entlassung des Hand lungsgehilfen in Aussicht genommen wird«. Dieselbe Ansicht wird in einem weiteren Urteil Des Kaufmannsgerichts Berlin vom 21. Juli 1906 (Jahrbuch des Kaufmannsgerichts Band I, S. 243) und in einem Urteil des Kaufmannsgerichts Chemnitz vom 16. Dezember 1908 (Gewerbe- und Kaufmannsgericht Jahrgang XIV, S. 270) vertreten. Es ist demnach in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob die Krankheit ihrer Natur nach zu der Zeit, wo die Ent lassung erklärt werden soll, noch erheblich lange dauern wird. Hierbei ist man überwiegend der Ansicht, daß der Maßstab dafür nicht in rein mechanischer Weise aus der Bestimmung des Z 63 des Handelsgesetzbuchs, nach der im Falle unver schuldeter Krankheit der Handlungsgehilfe seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen behält, entnommen und dementsprechend in allen Fällen eine Krankheit bei voraussichtlicher Dauer von mehr als sechs Wochen als eine »anhaltende« angesehen werden darf. Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, wäre statt des dehn baren Begriffs der »anhaltenden« Krankheit sicher ein fester Zeitraum der Krankheit als Entlassungsgrund bestimmt worden. Auch würde eine solche mechanische Beurteilung den Interessen der Beteiligten, deren Wahrung Zweck der Gesetzesbestimmung ist, nicht gerecht. Es wird daher über wiegend die Auffassung vertreten, daß »anhaltend« nicht »sich über mehr als sechs Wochen erstreckend« bedeutet, sondern einerseits bei kürzerer Dauer das Merkmal des Anhaltens als vorliegend erachtet werden und andrerseits auch wiederum eine längere Dauer erforderlich sein kann. Einen ob jektiven Maßstab zur Feststellung, wann eine Krankheit als »anhaltende« anzusehen ist, gibt es also nicht (Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. Februar 1902, Gewerbearchio Band I, S- 730). Maßgebend sind vielmehr immer die Um stände des einzelnen Falles, d. h. es kommt darauf an, auf wie lange dem Geschäftsherrn nach den Verhältnissen des betreffenden Betriebes billigerweise zugemutet werden kann, die Besetzung der Stelle des erkrankten Angestellten in der Schwebe zu lassen. Auch wird die Länge des Dienstver trages und die Zeit, die der betreffende Angestellte bereits in Stellung war, zu berücksichtigen sein. Zu bemerken ist noch, daß nach 8 72 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bei sofortiger Entlassung wegen anhaltender Krankheit der Handlungsgehilfe seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt auf die Dauer von sechs Wochen behält. Ebenso bestimmt 8 133c Absatz 2 der Gewerbe ordnung, daß in einem solchen Falle »der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen« in Kraft bleibt. Der Prinzipal hat also bei einer sofortigen Entlassung wegen »anhaltender« Krankheit dem Angestellten das Gehalt auf die Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Diese Frist von sechs Wochen be ginnt zu laufen mit dem nächsten Tage nach demjenigen, an dem die Dienstleistung infolge der Krankheit aufgehört hat. Hervorgehoben sei schließlich, daß bei der oben dargelegten Sachlage sich nicht im einzelnen Falle mit Sicherheit Voraus sagen läßt, ob der Prinzipal, der die Erkrankung seines Ange stellten für eine »anhaltende« ansieht, mit seiner Auffassung beim Gerichte durchdringen wird. Will ein Geschäftsherr sich hier gegen schützen, so muß er bei langfristigen Verträgen mit seinem Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Angestellten eine besondere Bestimmung etwa dahin verein baren, daß er unbeschadet der gesetzlichen Befugnis zur so fortigen Entlassung des Angestellten wegen anhaltender Krankheit das Recht hat, mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluffe des Kalendervierteljahres zu kündigen, wenn der Angestellte infolge von Krankheit mehr als . . . Wochen an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist. Kleine Mitteilungen. Verein der Deutschen Musikalienhändler. — Die dies jährige Versammlung des Vereins der Deutschen Musika lienhändler zu Leipzig findet am Dienstag, den 16. Mai 1911, nachmittags 3 Uhr, im Sachsenzimmer des Deutschen Buchgewerbe hauses zu Leipzig statt. Aus die Tagesordnung sind nachstehende Punkte gesetzt: 1. Geschäftsbericht. — 2. Rechnungsabschluß des Jahres 1910. — 3. Haushaltplan für das Jahr 1911. — 4. Ausschließung von Mitgliedern (gemäß § 12 der Satzungen). — 5. Wahlen: a) Wahl dreier Vorstandsmitglieder. Satzungs gemäß scheiden aus die Herren Robert Lienau und Albert Stahl, beide Herren sind wieder wählbar. An Stelle des verstorbenen Herrn Hans Simrock macht sich die Neuwahl eines weiteren Vorstandsmitglieds nötig. Wahl des Vorstehers. Wahl des Vorsteher-Stellvertreters, d) Ergänzungswahl des Vereinsausschusses. e) Ergänzungswahl des Ausschusses sür Urheberrecht. ä) Ergänzungswahl des Preßausschusses. e) Wahl eines Vertreters in den Vereinsausschuß des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — 6. An trag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle (im Falle der Annahme der neuen Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler) beschließen, in 8 3 den letzten Absatz unsrer Satzung zu ändern in: »Als Organ des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler wählt er einen Vertreter in den Vereins ausschuß des Börsenvereins.« — 7. »Einsührungsexemplare in der modernen Orchestermusik.« — 8. Bericht des Herrn Or. jur. Gustav Bock in Berlin über »Die Tätigkeit der Anstalt sür mechanisch- musikalische Rechte, G. m. b. H., »Ammre« im abgelaufenen Geschäftsjahr.« — 9. Anregungen aus der Mitte der Versammlung. Vom Reichsgericht. — (Nachdruck verboten.) Wegen Be- schimpsung der katholischen Kirche durch Verbreitung theosophischer Schriften ist am 28. Januar der Buchhändler B. in Altona vom dortigen Landgerichte zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Der Schriftsteller und Buchhändler Sch. hat 1903—06 mehrere theosophisch-christliche Schriften (Die Bücher vr. Luthers, Die heilige Dreifaltigkeit, Christus und die Kirche, Donnerworte Gottes) herausgegeben. B-, der eine Forderung an ihn hatte, übernahm den Vertrieb dieser Schriften. Er will den Inhalt derselben nicht sür strafbar gehalten haben, weil die Verfasser ähnlicher Schriften freigesprochen und die Bücher selbst sreigegeben worden sind. Das Gericht hat ihm geglaubt, daß er nicht die Absicht hatte, die christlichen Kirchen, ins besondere die katholische, zu beschimpfen, es hat aber trotzdem festgestellt, daß er sich ebenso wie Sch. des Vergehens gegen 8 166 schuldig gemacht hat, da er den Inhalt der Schriften schon vor der Drucklegung gekannt hat. B. will nach dem Januar 1910 diese Schriften nicht mehr ver kauft und seilgehalten haben. Trotzdem hat das Gericht Ver- jährung nicht angenommen, da festgestellt ist, daß er später mindestens ein Exemplar derselben verkauft hat, nämlich am 27. Mai 1910 an einen Polizeibeamten. Das Urteil legt ein gehend dar, worin die Beschimpfungen der katholischen Kirche erblickt worden sind, nämlich in einer Reihe von Ausdrücken, die sich nach Ansicht des Gerichts durch besondere Roheit auszeichnen, und in der Behauptung von Tatsachen, die einen ähnlichen Geist atmen. — Die Revision des Angeklagten wurde heute vom Reichsgericht verworfen, da sowohl die Täterschaft des An geklagten als auch die Beschimpfung einwandfrei festgestellt seien. Uugxst Tcherl G. m. b. H. in Berlin. — Handelsregister: In das Handelsregister S des Unterzeichneten Gerichts ist am 22. April 19l1 folgendes eingetragen worden: Bei Nr. 618. August Scherl Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch Beschluß vom 31. März 1911 und 6. April 1911 «83
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