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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1911
- Strukturtyp
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- 1911-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1911
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- Deutsch
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gogischer Manier die »Volksschullehrer« als Beurteiler von literarischen Erzeugnissen und Kunstwerken zu diskreditieren versucht hätte.« »Wahrlich, die überaus selbstgerechte Art dieser Herren, die so etwas wie eine Diktatur auf dem Ge biete des Jugendschriftenwesens errichtet haben, fordert den Spott geradezu heraus, während sich an anderen Orten ehr liche Entrüstung über dieses Gebaren Lust macht.« Bekanntlich hat der Schulrat für das Volksschulwesen in Hamburg die Verteilung des großen Verzeichnisses der Prüfungs ausschüsse nicht gestaltet, wie es heißt, weil der Ausschuß Dehmels Fitzebutze nicht streichen wollte. Gelegentlich der Budgetberatung wollte ihn nun ein Sozialdemokrat vor dem Forum der Bürgerschaft zur Verantwortung ziehen; man würdigte ihn aber keiner Antwort. Daß aus gerechnet ein Sozialdemokrat sich zum Anwalt des Ham burger Ausschusses macht, nimmt bei den freundschaft lichen Beziehungen zwischen den Hamburger Kunsterziehern und der Partei nicht wunder, empfiehlt doch auch der Dresdner Parteitag das Verzeichnis, weil es sich von politi scher und religiöser Tendenz fern hält. Daß der Herr die künstlerische Qualität des Fitzebutze zu retten suchte, wird kaum den Verleger desselben verleiten, seine Ausführungen für die Reklame zu verwenden. Daß er aber zugab, daß es in Arbeiterkreisen Eltern gibt, die den »absolut hohen Preis« von 4 aufwenden können und aufgewendet haben, be stätigt meine Auffassung, daß das Problem der Jugendlite ratur nicht durch das billige Buch gelöst ist. Es scheint mir wirklich an der Zeit, gegen die Massenfabrikation von Heften Front zu machen; die Hefte führen niemals zum Buch, sondern höchstens zum Journal; sie sind darum ein Feind der lite rarischen Kultur unseres Volkes (vgl. Nr. 46). Der Enthu- stasmus für »das billige Buch« hat Wolgast und den Ham burger Ausschuß zu Gegnern des Sortimenters, dieses »para sitischen Zwischengliedes« zwischen Verlag und Lesepublikum, gemacht (gelegentlich der Bücher-Diskussion sagte er in einem Referat: »Wie ist es aber möglich, über das Sortiment hinweg zukommen? Durch Organisation des Konsums (kostenlose Auslieferung, gemeinschaftlichen Bezugs. Der Zusammen schluß der Konsumenten zu Vereinen ist das Mittel, die leise flackernde Flamme der Bildung in den Massen des Volkes anzufachen, den schlummernden Appetit nach lite rarischem Genuß rege zu machen«) — man arbeitete gegen das Sortiment, aber mit der Verlagsbuchhandlung Auer L Co., Papierhändlern und Warenhäusern und begreift immer noch nicht, daß man damit nur für das Grossobuch arbeitet, wie die Statistik aus Steglitz (vgl. Mitteilungen des Verbandes der Kreis- und Ortsoereine Nr. 10) erneut beweist. So führen Herr Wolgast und der Hamburger Aus schuß, um mit seinen Worten zu reden, aus dem Elend in den Sumpf. Die mir von verschiedenen Seiten zugehenden Mitteilungen beweisen mir aber, daß man sich dieser Diktatur nicht länger beugen will. Daß Wolgast die ästhetische Wertung auch für die Jugendliteratur zur An erkennung gebracht hat, soll ihm gedankt sein. Da uns aber seine »seit 15 Jahren vertretene Theorie«, die er mit dem Fanatismus und der Einseitigkeit eines Propheten vertrat, keine Gesundung, sondern vielmehr eine Verschlimmerung des Elends gebracht hat, wird es Zeit, neue Wege zu suchen. Wir brauchen einen Zusammenschluß aller an der Jugend- und Volkslektüre interessierten Faktoren (also Lehrer aller Schulgattungen, Schriftsteller, insbesondere die Kritiker von Tageszeitungen, Bibliothekare und Buchhändler). Diese Organisation müßte 1. eine Revision der kritischen Grundsätze besorgen; , 2. die kritische Sichtung fortlaufend beschaffen und die Verzeichnisse Herstellen (ja nicht etwa eines für das ganze Reich!); 3. die zur Förderung der Jugend- und Volkslektüre ge eigneten Methoden prüfen und propagieren. »Anhaltende Krankheit« als Grund zu sofortiger Entlastung?) Wenn die Parteien keine abweichende Vereinbarung ge troffen haben, dauert das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und seinen Handlungsgehilfen sowie zwischen dem Gewerbeunternehmer und seinen Betriebsbeamten, Werk meistern und Technikern solange fort, bis von einer Seite der Parteien gekündigt wird. Die Kündigung ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig und muß mindestens sechs Wochen vorher erklärt werden (8 66 des Handelsgesetzbuches und 8 133a der Gewerbeordnung). Aus »wichtigen« Gründen kann jedoch die Kündigung ausnahms weise auch ohne Jnnehaltung einer Frist erfolgen, und zwar gilt dies sowohl dann, wenn über die Länge des Dienst vertrages und eine Kündigung überhaupt nichts ausgemacht ist, als auch dann, wenn es sich um eine festbestimmte Vertragszeit handelt. Als ein solcher »wichtiger« Grund wird es im 8 72 Ziffer 3 des Handelsgesetzbuchs und im 8 133o Ziffer 4 der Gewerbeordnung bezeichnet, wenn der Angestellte durch »anhaltende Krankheit« an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist. Der Begriff »anhaltende Krankheit« kann entweder so verstanden werden, daß die künftige Dauer der Krankheit nach dem Ausspruch der Entlassung entscheidet, oder aber so, daß es auf die tatsächliche Dauer der Krankheit vor dem Ausspruch der Entlassung ankommt. Theorie und Praxis stehen durchweg auf dem ersten Standpunkt und verstehen unter »anhaltender Krankheit« nur eine solche, die im Zeitpunkt der Entlassung ihrer Natur nach wahrscheinlich noch erheblich lange dauern wird. Diese Ansicht wird in der Wissenschaft vertreten von Makower, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 13. Ausl., Band I, S. 223; Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 8. Ausl., Band I, S. 332; Ritter, Handelsgesetzbuch, S. 112; v. Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung, 5. Auf!., Band I, S. 308; Neumann, Jahrbuch des Kausmanns- gerichts Berlin, Band II, S- 108. Der gleichen Auffassung ist die Rechtsprechung. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 8. Mai 1901 (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Band III, S. 77) ausgesprochen: »Für die Entscheidung der Frage, ob die Krankheit als anhaltend zu bezeichnen ist, kommt nicht ihre Dauer vor dem Ausspruch der Entlassung, sondern lediglich diejenige in Betracht, die ihr für die Zukunft noch beizumessen ist«. Ebenso hat das Oberlandesgericht Cassel in einem Ur teil vom 17. Oktober 1904 (Rechtsprechung der Oberlandes gerichte Band IX, S. 236) entschieden: »Eine anhaltende Krankheit liegt objektiv dann nicht vor, wenn sie zwar in der Vergangenheit längere Zeit gedauert hat, zur Zeit der Kündigung auch noch besteht, aber in kurzer Zeit nach der Kündigung ihr Ende erreicht.« Ähnlich heißt es in einem Urteil des Oberlandes gerichts Hamburg vom 9. Dezember 1905 (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Band XII, S. 417): »Es kommt für die Frage, ob eine »anhaltende« Krankheit vorliegt, darauf an, wie sich die Lage gestaltet zu der Zeit, wo die Ent lassung ausgesprochen wird. Ist in diesem Zeitpunkte die Krankheit als eine in verhältnismäßig kurzer Zeit endende *) Mit freundlichst erteilter Erlaubnis der Ältesten der Kauf mannschaft von Berlin der von dieser Körperschaft herausgegebenen »Correspondenz« entnommen.
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