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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1908
- Sprache
- Deutsch
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197, 25. August 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 8975 gänge in seiner Abwehr gerade so dargestellt hat, wie in seinem gegen Geh. Rat Wach gerichteten Artikel. In seinem Artikel im Börsenblatt vom 23. Juni 1908 sagt vr. Ehlermann wörtlich: »Auf dem Kongreß in Mailand endlich (1906) hat Herr Vallardi die Frage in dem Sinne wieder aus genommen, daß außer dem äöxüt IsZal zur Sicherung des Urheberrechts nicht noch weitere Pflichtexemplare (ohne jede Unterscheidung!) verlangt werden möchten, eine Forderung, die er schon auf früheren Kongressen, ins besondere in Paris und Brüssel, energisch vertreten hatte. Es handelt sich hier also abermals um eine ganz andere Frage, als die uns hier beschäftigt. Es sind Kämpfe um Ziele, die wir in Deutschland längst und endgültig erreicht haben. Also auch hier ist die Frage durchaus nicht »mit aller Entschiedenheit« in dem von Herrn Geh. Rat Wach vertretenen Sinne behandelt worden.« In seiner Abwehr gibt vr. Ehlermann Seite 8398 zu, daß Vallardi ausdrücklich Verwahrungsexemplare (Studienexemplare) »in dem vom Herrn Geh. Rat Wach ver tretenen Sinne« neben den Hinterlegungsexemplaren zur Sicherung des Urheberrechts anerkennt und fordert. 18. Es entspricht nicht den Tatsachen, daß vr. Ehler mann den Kongreß in Madrid »nicht erwähnt hat« (S. 8398), vielmehr ist es Tatsache, daß vr. Ehlermann angegeben hat, die Verleger der Welt hätten »auf ihren Kongressen« (zu denen Madrid gehört) die Einrichtung der Pflichtexem plare grundsätzlich auf das schärfste verurteilt, obwohl der Bericht über die den Pflichtexemplaren günstige Haltung des Madrider Kongresses wenige Wochen vorher im Börsenblatt gestanden hatte. 20. Es ist nicht richtig, daß ich Professor Röthlis- berger in meinem Aufsatz sowohl wegen seines ehrlichen Referats einen »ehrlichen Referenten« genannt, wie ihm vorgeworfen habe: »der kann auf einmal kein Französisch« (S. 8400). Da es mir vollkommen unbekannt war, wer der Urheber der unrichtigen Übersetzungen des Börsenblattes war, habe ich keinen Namen genannt, und die von vr. Ehler mann in Anführungsstrichen zitierten Worte stimmen mit dem, was ich wirklich gesagt habe, keineswegs überein. 21. vr. Ehlermann gesteht Seite 8400 ein »Versehen« des Börsenblattes mit folgenden Sätzen zu: »Der Übersetzer hatte geschrieben: „gerne mit in Kauf genommen", vr. Plenge übersetzt „gern", „bereitwillig", „aus freien Stücken", „ge tragen". Daß der Ausdruck „getragen" sehr viel mehr in seinem Sinne ist, als „in Kauf genommen", wird wohl auch Herrn vr. Plenge klar sein. Letzterer (!) rührt vom Übersetzer (von vr. Ehlermann gesperrt!) her. Wenn dieser also recht hat, so würde Herr vr. Plenge mit seiner Übersetzung entstellen, wenn man mit diesem Vor wurfe so schnell bei der Hand sein wollte, wie er selbst«. Die dieser Hypothese zugrunde liegende tatsächliche Dar stellung ist unrichtig. Es liegt kein Unterschied zwischen meiner Übertragung von supxortsr und der des Kongreß dolmetschers vor, sondern ein Gegensatz dieses Übersetzers und des französischen Lexikons. Sachs-Villatte verzeichnet bei suxportor an erster Stelle die Bedeutung »tragen«, die im Börsenblatt ohne den Zusatz »gerne« abgedruckte Wen dung des Übersetzers findet sich im Lexikon nicht. 22. Es entspricht nicht den Tatsachen, daß es sich beim Korrespondenzblatt des Akademischen Schutzvereins »um eine kleine Gruppe handelt, die alle Bestrebungen des Buchhandels in blinder Befangenheit verurteilt« (S. 8401), vielmehr ist es Tatsache, daß weder in meinem Aufsatze über »die Studienexemplare in Sachsen«, noch in meinem Aufsatze »Our Oerman k'rianäo«, gegen die sich die Abwehr vr. Ehlermanns richtet, irgend eine Stelle zu finden ist, die den Buchhandel als solchen bekämpft. Meine Kritik hat sich mit jedem Wort nur gegen die Organe des Buchhandels und gegen die Personen gerichtet, die für ganz bestimmte Vorgänge die Verantwortung haben. Dazu gehört vr. Ehlermann, der vom Korrespondenzblatt nachweislich an keiner Stelle mit dem Buchhandel verwechselt worden ist und dessen von meiner Kritik beleuchteten Methoden nachweislich an keiner Stelle als »die Bestrebungen des Buchhandels« verurteilt worden sind. vr. I. Plenge, Privatdozent an der Universität Leipzig. Kleine Mitteilungen. Post. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 198 vom 22. August 1908 veröffentlicht die folgende Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. Die Postordnung vom 20. März 1900 wird in folgenden Punkten geändert und ergänzt: 1. Im Z 3 »Außenseite- ist als zweiter Satz des Ab satzes II (Änderung vom 10. September 1907) einzuschalten: Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu be fördernden offenen Karten (Z 8) auf dem linken Teile der Vorder seite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Veroielfäl- tigungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. 2. Hinter Z 18 wird folgender neue Paragraph ein geschaltet: K 18a. Postprotest. I. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben. Ausgeschloffen von der Protesterhebung durch die Post sind a) Wechsel über mehr als 800 b) Wechsel in fremder Sprache, o) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes -effektiv- oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, ä) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, o) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind. II. Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 für je 10 Stück verkauft werden. Der quittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer Wechsel oder anderer Anlagen ist nicht zulässig. Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreib maschine usw. bewirken lassen. III. Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular an zugeben: die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in Buchstaben; den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll; den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; den Namen und Wohnort des Auftraggebers. Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit den Angaben des Wechsels nicht über ein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend. Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftragsformular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars durch den Vermerk -der Wechsel ist vorgezeigt worden am (Tag der Vorzeigung)- anzugeben. 1171*
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