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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1908
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- Erscheinungsdatum
- 25.08.1908
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- Deutsch
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8874 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 197, 25. August 1908. 6. Es widerspricht dem Verhandlungsprotokoll, wenn vr. Ehlermann behauptet, daß auf dem Verlegerkongreß in Paris der Referent Lupus über die Studienexemplare (Verwahrungsexemplare) »schweigt«. (S. 8396.) Die Ab lieferung der Pflichtexemplare au die nationalen Samm lungen ist das an erster Stelle genannte Ziel der von Layus vorgeschlagenen Resolution. Lapus bemüht sich mit einer sehr ausgiebigen Detailbegründung »au xoint äs vag äse oollsotions Nkttioimlss» um die möglichst zuverlässige und vollständige Versorgung der nationalen Bibliotheken und bejaht das Interesse der Studienexemplare für die Verleger mit ausdrücklichen Worten auf gleicher Linie mit dem urheberrechtlichen Interesse. 7. Es ist unrichtig, daß der Pariser Kongreß »das Pflichtexemplar ausschließlich als eine Formalität zum Schutz des Urheberrechts gefordert (S. 8397) hat, richtig ist da gegen, daß »der bereits oben wörtlich mitgeteilte Beschluß, der die Hinterlegung von zwei Exemplaren fordert« (S. 8397), die von vr. Ehlermann auf Seite 8396 und 8397 mit keinem Worte augedeutete Fortsetzung hat äsux vxsmxlrrirss »ässtivss Lux eollvotious vLtiouLlse r. 8. Ich habe mit keinem einzigen Worte eine Ver mutung über die Motive der gegen die Pariser Resolution stimmenden Vertreter des Börsenvereins geäußert, geschweige denn jdie von vr. Ehlermann angegebenen »ohne den Schatten der Berechtigung unterstellt« (S. 8397). 9. Es ist unrichtig, daß ich durch einen »kleinen Kunst griff« nur den mir scheinbar günstigen Teil eines Satzes habe sperren lassen (S. 8397); richtig ist vielmehr, daß vr. Ehlermann den französischen Text falsch übersetzt: die Verleger werden nach Layus die Last der Pflicht exemplare wegen der urheberrechtlichen Vorteile nicht nur »willig« auf sich nehmen, sondern »um so lieber« (ä'sntLvt, xlue volontiere), und tragen sie ohne das Konditionale dieses Vorteils »willig«, wie ja auch Barbdra das in Madrid ganz ausdrücklich erklärt (sst supports äs bau Ars). 10. Es widerspricht dem Verhandlungsprotokoll, wenn vr. Ehlermann S. 8396 sagt, die Londoner Verhand lungen und Beschlüsse seien von der Pariser Resolution »so gut wie unabhängig«, vielmehr ist es im Gegenteil Tat sache, daß von englischer und italienischer Seite die Wieder holung dieser Resolution vorgeschlagen wird und daß sich der Widerstand Engelhorns ganz ausdrücklich gegen diese Wiederholung der Pariser Resolution richtet. Es ist weiter Tatsache, daß gegen den den deutschen Wünschen mehr ent sprechenden Sektionsbeschluß im Plenum ganz ausdrücklich mehrfach darauf hingewiesen wird, daß man die Pariser Resolution aufrecht erhalten muß. 11. Es widerspricht dem Verhandlungsprotokoll, wenn vr. Ehlermann angibt, es wäre von der Sektion des Londoner Verlegerkongresses »einstimmig die Forderung auf gestellt«, die Pflichtexemplare völlig zu beseitigen. (S. 8399.) vr. Ehlermann gibt auf Seite 8399 unten selbst zu, daß die grundsätzliche Anerkennung der von ihm »Ver wahrungsexemplare« genannten »Studienexemplare« sich mit der Auffassung der Sektion deckt. Da die Vorgänge in der Sektion von vr. Ehler mann in allen wesent lichen Punkten falsch dargestellt werden, stelle ich die Haupttatsachen in Folgendem richtig dar. Gleich zu Beginn der Verhandlung wird von zwei Seiten Wieder holung der Pariser Resolution gefordert. Das be deutet, daß zwei Studienexemplare verlangt werden. Die weiteren Verhandlungen faßt die Resolution Nutts dahin zusammen, daß man, wie vr. Ehlermann selbst sagt, die Verwahrungsexemplare grundsätzlich anerkennen soll. Nur die Deutschen (»our vsrwkw trisuäer) fordern die Beseitigung aller Pflichtexemplare, diese Forderung wird zweimal mit Gelächter begrüßt, und der nur dem Spezialwunsch der Deutschen entsprechende Vorschlag, man solle die Abschaffung beschließen, ruft ein Durcheinander hervor. Trotz der ganz knappen Andeutungen des Protokolls bekommt man ein an schauliches Bild. Mehrere Redner sprechen auf einmal, wobei sich Terquem mit einem formalen Bedenken ver ständlich macht, das nach Angabe des Protokolls auch von denen geteilt wurde, die gleichzeitig sprachen. Dann kommt Vallardi zu Wort, der stets die Studienexemplare grund sätzlich anerkannt hat, und weist darauf hin, daß die Be seitigung der Pflichtexemplare keine Resolution von »inter nationalem« Charakter sei. Dann werden die Worte »or rs8tr1etsä« in den Beschluß hineingesetzt und die Verhand lung der Sektion schnell geschlossen. 12. vr. Ehlermann gibt an, er habe die Londoner Plenarverhandlungen »nicht besonders erwähnt«, weil »gegen über der Sektion keine abweichende Meinung Ausdruck und Majorität gefunden hätte« (S- 8399). Tatsächlich hat vr. Ehlermann aus einer nur der Sektion und nur als Vorschlag vorgelegten, nicht angenommenen Resolution die »klare und einstimmige Forderung« des Kongresses, »die grundsätzliche Stellungnahme der Verleger der Welt« ge macht, während in der »nicht besonders erwähnten« Plenar- verhandlung aus dem wirklichen Kongreßbeschluß tatsächlich jedes Wort gestrichen ist, das irgendwie von einer Ab schaffung der Studienexemplare sprach. 13. Ich habe nicht zu Unrecht behauptet (S. 8399), daß vr. Ehlermann gewisse Äußerungen Marstons nicht mitgeteilt habe, denn es stimmt mit der Wahrheit voll kommen überein, daß die von mir im Korrespondenzblatt S. 118 durch Sperrung hervorgehobenen Sätze Marstons mit keinem einzigen Worte von vr. Ehlermann an gedeutet sind. 14. Masson spricht in der Londoner Plenarverhand- lung ganz allein von der vom Problem der Studienexem- plare nach den ganz ausdrücklichen Beschlüssen der Verleger kongresse möglichst zu trennenden »rmässirabls korumlit^« des mit dem Urheberrecht verbundenen äsxöt IsgU. Es ist unrichtig, wenn vr. Ehlermann sagt, daß in diesen Sätzen die grundsätzliche Stellung des Plenums (S. 8399) gegen die »Studienexemplare« oder auch »Bibliotheks exemplare« zum Ausdruck kommt, die keine »nicht wünschens werte Förmlichkeit«, sondern eine materielle Kulturleistung darstellen, richtig ist vielmehr, daß diese von mir nicht wörtlich angeführte Äußerung Massons mit den Studien exemplaren überhaupt nichts zu tun hat, geschweige denn sie grundsätzlich verurteilt. 15. Es widerspricht dem Verhandlungsprotokoll, wenn vr. Ehlermann in seiner Abwehr sagt, die Frage, ob das Pflichtexemplar auch ohne Zusammenhang mit dem Urheber recht berechtigt sei, sei in den Verhandlungen des Mailänder Verlegerkongresses gar nicht aufgeworfen (S. 8398). Sowohl der Referent Vallardi wie FoL haben diese Berechtigung ganz ausdrücklich bejaht (vergl. 2). 16. Es widerspricht dem Verhandlungsprotokoll, wenn vr. Ehlermann angibt, man habe in Mailand die Ein richtung der Pflichtexemplare nur deshalb fortbestehen lassen wollen, »weil sie einmal bestehen«. Das hat kein Redner gesagt und keiner hat nach dem Verhandlungsprotokoll gesagt, daß man sie »als das kleinere Übel hinnehme, um sich wenigstens von dem größeren zu befreien« (S. 8398). 17. Es entspricht besonders bei dem Mailänder Kongreß nicht den Tatsachen, daß vr. Ehlermann die Unterscheidung von Bibliotheks- und Verwahrungsexemplaren »von Anfang an mit voller Deutlichkeit hervorgehoben« (S. 8401) und »nach nochmaligem genauen Studium der Akten« die Vor-
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