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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080825
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^ 197, 25. August 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8973 vonlä 1)8 in 1,1,6 Issst lilrsl^ to rsAarä sneb n Aikt in sr>^ otbsr IIZüt tdktll ns bsnsüei-ä to bimssll«. In Mailand hat Vallardi nach dem Verhandlungs protokoll in seinem Referat wörtlich gesagt: »»ins! qns uons 1'svons toujoars äit, es qns äswkcväsnt los öäitsnrs italiens eo n'sst pss ä'tztrs sxonsrös äs 1'obIiAS.tion aotnslls äs äsposer äsux oopivs, »ins! gas Is prssorit In loi snr ln prssss äs 1898. O'sst In an iwpüt spöoiktl, gni pdss snr l'inänstris eäitorials et gni swpdeüs Iss proänotions äs l'ssprit äs s'sAkcrsr. Ds äspöt n pour rssnltnt qn'sllss äsmsnrsnt tontss »n eontrnir« änns Iss bibliotbtzqnss, gni sont ässtinäss n es dnt. Dt nons ns äsmnnäons p»s lntzms, gnoign'on Is rseonnsisss änns qnslqnss Ltnts, 1s äroit ä'inäsrnnits ä^nns pnrtis än prix, si l'osnvrs sst supörisurs L nn osrtnin oüillrs.« Und Fon verwahrt sich ganz ausdrücklich dahin: »Us ns äsmnnäs unllsinsnt ln snpprsssion än äspöt IsAal nlors gns es äspüt sst ässtins n snriedir Iss bibliotbdqnss nntiounlss« und schlägt eine Resolution vor, in der es heißt: »Ds äspöt IsAnI äoit tztrs wnintsnn ssnlsmsnt ponr snrieüir Iss blbliotüdqnss «t tormsr In biblioArapüis A^nsr»1s.« In Madrid hat Barbsra nach dem Berichte des »Droit ä'^ntsnr« wörtlich gesagt: »Ds sseonä äöpöt (die Ablieferung an die Biblio theken) bisn gns eonstitnnnt nn impüt, sst snpports äs bon Ars eornms uns Kontribution n In eulturs Asnsrnls.« Der Börsenverein und der Verein Leipziger Buchhändler haben noch in ihren letzten Eingaben an das Sächsische Gesamtministerium das Gegenteil vertreten. 3. Die »ausdrückliche Hervorhebung« Dr. Ehlermanns, »daß es sich in Sachsen nicht um die Verwahrungs-, sondern nur um die Bibliotheksexemplare handelt« (S. 8399), »ganz ausschließlich und unzweifelhaft nur um Bibliotheksexemplare« (S. 8396), entspricht den Tatsachen in keiner Weise; richtig ist vielmehr, daß wir alle, die wir die Wiedereinführung der Studienexemplare in Sachsen gefordert haben — das gilt ebenso von dem Deputationsbericht der zweiten sächsischen Kammer und den Reden von Dr. Vogel und Geheimen Rat Wach, wie von allen Artikeln des Korrespondenzblattes des Akademischen Schutzvereius — mit klaren Worten zum Ausdruck gebracht haben, daß es sich in Sachsen nicht handelt um eine Überzahl von Studienexemplaren »zur Förderung einzelner Bibliotheken unter möglichster Entlastung des Staatsbudgets« (Ehlermanns Bibliotheksexemplare), sondern »ganz ausschließlich und unzweifelhaft nur« sich handelt um die notwendige Zahl von Studienexemplaren »zur Schaffung einer die gesamte Literatur eines Landes sammelnden Zentralbibliothek, die die Pflicht hat, diese für alle Zukunft aufzubewahren« (Ehlermanns Verwahrungs exemplare). Der richtige Tatbestand wird von Dr. Ehler mann selbst auf Seite 8397 mit den Morten angegeben: »In Sachsen werden Pflichtexemplare verlangt, weil der Staat die Pflicht habe, die Literatur des Landes zu sammeln und zu verwahren.« Diese Angabe ist richtig, die wiederholte Behauptung des Gegenteils ist falsch. 4. Es ist unrichtig, daß ich durch Nichtbeachtung des Gegensatzes von Bibliotheks- und Verwahrungsexemplaren »eine Unterscheidung konsequent ignoriere, die Dr. Ehler mann von Anfang an mit aller Deutlichkeit gemacht hat« (S. 8401), richtig ist in jeder Beziehung das Gegenteil. ») Die Unterscheidung von Verwahrungs- und Biblio theksexemplaren wird von Dr. Ehlermann in seinem gegen Geheimen Rat Wach gerichteten Artikel nicht Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. von Anfang an mit voller Deutlichkeit gemacht, viel mehr ist das Gegenteil richtig. Dr. Ehlermann hat im Börsenblatt vom 23. Juni 1903 im Widerspruch mit den Verhandlungen der inter nationalen Kongresse erklärt, die Verleger der Welt hätten grundsätzlich die Pflichtexemplare (ohne jede Unterscheidung!) auf das schärfste verurteilt, und hat die richtige Angabe von Geheimrat Wach, es habe sich nur um eine Bemängelung der Zahl, nicht der Sache gehandelt, ausdrücklich bestritten. Die Abschaffung der Pflichtexemplare (ohne jede Unterscheidung!) in Sachsen war nach Dr. Ehlermann wörtlich »für so viele Staaten vorbildlich«, die Pflichtexemplare waren (ohne jede Unterscheidung!) »eine heute durch nichts mehr zu rechtfertigende Forderung einstiger Willkürherrschaft«, »eine dem Mittel- alter (!) entstammende und ungerechte Abgabe«, »nicht nur eine schwere, sondern durchaus auch ungerechte Sonderbesteue rung des Buchhandels«. Der Unterschied von Verwahrungs exemplaren und Bibliotheksexemplaren wird mit keinem Worte erwähnt. k) Die Unterscheidung wird von mir nicht ignoriert. Es widerspricht den Tatsachen, wenn Dr. Ehlermann das Bestehen eines Unterschiedes zwischen dem behauptet, was er »Verwahrungsexemplare« und was wir »Studienexemplare« nennen, und angibt, daß wir als »Studienexemplare« über die notwendige Zahl hinaus überzählige Exemplare zur bloßen Bereicherung der Bibliotheken forderten. Ich habe stets unter ausdrücklicher Ablehnung einer Überzahl von Pflichtexemplaren nur die zur Erhaltung der Landesliteratur notwendige Zahl von »Studienexemplaren« gefordert, und znm Beispiel im Korrespondenzblatt S. 105 f. (vgl. S. 118) wörtlich gesagt: »Wären die Bücher weniger Gefahren ausgesetzt, so könnte man sich mit einem »Studienexemplar« begnügen. So aber ist es ein Gebot der Vorsicht, mindestens ein Versicherungsexemplar zu fordern, das getrennt aufzu bewahren ist. Hätten wir in Deutschland eine nationale Hauptbibliothek, so würde der das eine Exemplar zu kommen und das zweite Exemplar der Provinz oder dem Gliedstaat verbleiben. So fallen beide Exemplare dem Bundesstaate zu, was gewiß eine angenehme Bereicherung seiner Bibliotheken bewirkt, aber nur mehr eine zufällige Folge der gesicherten Erhaltung der Nationalliteratur be deutet. Zwei Studienexemplare sind die auch von den internationalen Verlegerkongressen befür wortete gute Regel, von der wir nicht abweichen wollen.« 5. Ebenso unrichtig wie die unter 4. berichtigte allge meine Angabe ist die besondere Angabe auf Seite 8399: »Trotzalledem ignoriert Herr Dr. Plen ge einfach die Unter scheidung der Verwahrungs- und Bibliotheksexemplare (in meinem Sprachgebrauch notwendige und überzählige Studien exemplare) und nimmt infolgedessen Marston, weil dieser die ersteren befürwortet, allgemein als Befürworter der Studienexemplare in Anspruch.« Der tatsächliche Inhalt dieses Satzes ist unrichtig. Ich ignoriere weder den Unter schied, noch nehme ich Marston allgemein als Befürworter der Pflichtexemplare in Anspruch, sondern sage im Korre spondenzblatt Seite 118 wörtlich: »Man muß im Auge behalten, daß in England fünf Pflichtexemplare gefordert werden können, gewiß ein sehr reichliches Maß, denn die Kulturaufgabe der Er haltung der Landesliteratur ist mit zwei Exemplaren hin länglich sicher zu besorgen. Deswegen wendet sich in der Sitzung der Sektion 0 vom 8. Juni das Referat von E. Marston gegen die Überzahl der Studienexemplare in England, die er durch einen internationalen Vergleich beweist, nicht gegen das Prinzip der Studien exemplare.« 1171
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