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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1908
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- Deutsch
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8976 Bbr>enbttttt s. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 197, 25. August 1S0V. Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mit teilungen darf das Auftragsformular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschläge stets an die Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel an gegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse -Postauftrag nach (Name der Postanstalt)- zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem Zahlungstage des Wechsels ein zuliefern. Uber den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt. Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht ver einigt werden. V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vor zeigung des Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des Z 39. I bis V maß gebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bet der Postanstalt bis zum Schlüsse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Ein lösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungs tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezcichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Er klärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevoll mächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vor zeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder' wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal, noch eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. VI. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter -Einschreiben- an den Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (s. unter L) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt. Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnet? Person innerhalb der Protestfrist als Ehrenzahler die Wechsel summe sowie die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so ist der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszu händigen. Die gezahlte Wechselsumme wird dem Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt. VII. Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Auftrag geber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Post auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des K 33 den Postauftrag zurückziehen. VIII. Die Postoerwaltung haftet für die ordnungs mäßige Ausführung eines den Vorschriften der Abs. I bis III entsprechenden Protestauftrags gemäß Z 4 des Gesetzes, be treffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). Diese Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Postauftrag bei der Postanstalt etngeht, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber gemäß den Vorschriften des Absatzes VI ein geliefert worden ist. Bis zum Eingänge des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protest urkunde, sobald dieser Brief von der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Post verwaltung für den eingezogenen Betrag wie für die auf Post- anweisungen eingezahlten Beträge. IX. Werden dem unter II bezeichneten Formular zu Post protestaufträgen Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (I), oder mehrere Anlagen (II) betgefügt, so werden diese Aufträge, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. Postaufträge, zu denen Formulare der im Z 18, III be zeichneten Art verwandt worden sind, werden, sofern die Ein lösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben, auch wenn der Auftraggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der Protest durch die Post erhoben werden soll. Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben worden sind, finden die Vorschriften des ß 18, XX Anwendung. X. Es werden erhoben: 1. für den Postauftragsbrief 30 2. bei Zahlung der Wechselsumme für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Postanweisungsgebühr (8 20. II); 3. sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt: a) für die Erhebung des Postprotestes bei Wechseln bis 500 ^ einschließlich 1 bei Wechseln über 500 ^ 1 ^ 50 ^ b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 H im Orts- und Nachbarortsverkehr (Z 37) 25 H. Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehenden Stempelkosten für die Protest urkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Post anweisungsgebühr (2) wird von dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung des protestierten Wechsels erhoben. Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvoll zieher, Notar usw. erfolgt ohne neuen Gebührenansatz. XI. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert werden sollen, sinngemäße Anwendung. 3. Abschnitt II der Postordnung erhält die Überschrift: Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 1. Personenposten. 4. In Z 51 Absatz I ist zu setzen statt: -Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten ....-: Die Meldung zur Reise mit den Personenposten .... 5. Hinter Z 62 ist einzuschalten: 2. Güter- und Karriolposten. Regelung der Benutzung. Z 62a. Die Bestimmungen der ZZ 51 bis 62 finden auf Güter- und Karriolposten, soweit mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung. 3. Landpostfahrten. Regelung der Benutzung. H 62b. I. Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbrief träger. Dieser entscheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. II. Für die Festsetzung des Personengeldes gilt die Bestimmung des tz 54, I. Inwieweit eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede Landpostfahrt festgesetzt. Eine Ge bühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. Vorstehende Änderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. Berlin, den 13. August 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Kraetke. « 15. Internationaler Orientaliftenkongretz. (Vgl. Nr. 193 d. BI.) — Der 15. internationale Orientalistenkongreß in Kopen hagen hat beschlossen, den nächsten Kongreß in Athen abzuhalten. —
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