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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1903
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- 02.03.1903
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- Deutsch
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^ 50, 2. März 1903. Nichtamtlicher Teil 1739 scher Papierfabrikanten für Papier, die Vorschriften über Lieferung und Prüfung der Normalpapiere, die amtlichen Vorschriften zur Prüfung von Frachtbriefpapier, Karton für Postkarten, Jnvaliditäts- und Altersversicherungskarten, ferner (im fünften Abschnitt) die Aufzählung derjenigen Bestandteile und Eigenschaften, welche die im täglichen Gebrauch befind lichen Papiere haben müssen, also z. B. Druck-, Schreib-, Brief-, Zeichen-, Zigaretten-, Seiden-, Kopier-, Pauspapier, Pergampn, Pergament, Pack-, Nadelpackung- und sogenanntes Rostschutz-, Filtrier-, Löschpapier, Papier für Kalanderwalzen, Spulenhülsen, Teppichpappe, Preßspahn, Glas- und Schmirgel papier rc. Der Abschnitt über Ausführung der Eigenschaftsprüfung am fertigen Papier bietet Anleitung zur Gewicht- und Dickenmessung, Bestimmung der Saughöhe, Filtrationsfähig keit, der Leimfestigkeitsgrade, Druckfähigkeit, Papierglätte, der Luft- und Fettdichtigkeit u. s. w. Wir werden außer dem über fleckiges Papier, Vergilbung, leicht verbrennbare und wenig Asche hinterlassende Papiere, Papierfestigkeit und -Zähigkeit u. s. w. belehrt. Die Bestandteile des Papiers und deren Prüfung werden im siebenten Abschnitt abgehandelt, und dabei wird gezeigt, wse chemische Reinheit der Papiere und der Papier stoffe, Füllstoffe und Menge derselben, Chlor und freie Säure im Papier, Wassergehalt im lufttrocknen Papier, Leimungs art und Imprägnierung, Holzschliff- und Strohstoffgehall, sowie Faserart festgestellt werden müssen. Die Ausführungen über Bestimmung der Faserart sind durch zwölf farbige Faserbilder nach mikroskopischer Betrachtung erläutert. Hieran schließt sich das Kapitel über die Prüfung des Fabrikationsmaterials, des Fabrikations- und Kesselspeise wassers, der Stoffe zum Auskochen der Hadern, der Bleich mittel, der Materialien zur Leimung, der Faserstoffe, der Füll- und Farbstoffe. Das Werk ist mit zahlreichen erläuternden Illustrationen versehen und vortrefflich geeignet dem Papierkäufer und Papierverbraucher ein treuer Führer auf dem schwierigen Gebiet der Papierbeurteilung und Prüfung zu sein. Auch wer sich nicht mit der Papierprüfung befaßt, wird eine Menge wertvoller Mitteilungen darin finden und zu der Überzeugung kommen, daß die Benutzung einer Papier prüfungsanstalt vorkommendenfalls vor manchem Schaden bewahren wird. Wir werden noch eingehender auf dieses nützliche Hilfs buch des Verlagsbuchhandels zurückkommen. Ü6piiwjr6 kiblioKrüpIiiMe äo la librairie t>rinhai86 pour 1'»nn66 1901. (2« ^wws) RöckiZs pur I). .loillvll. i'aris, Rar Ramm, iidrairo- oommissionairo (Ridrairis kkilsson). 1902. 6n. 80. 156, 92 Leiten. Mit dem Jahr 1898 hörte leider der in demselben Verlag erschienene, von Jordell herausgegebene 6stnloAue g-nvuel aus, und die an eine Jahres-Bibliographie Gewöhnten waren wieder auf die Tables der großen französischen Biblio graphie angewiesen. Indessen dauerte die Pause zum Glück nur ein Jahr, und schon für 1900 erschien ein Ersatz für den Ontslogus nnnnsl. Dieser war in seinem ersten, Teil alpha betisch nach den Verfassernamen bezw. anonymen Stichworten geordnet gewesen, und es waren Schlagwortregister mit reich lichen Verweisungen beigegeben. Das als Ersatz dafür auf tretende Repertoire wurde grade umgekehrt eingerichtet, und sein erster Teil, enthaltend die ausführlichen Titel mit An gabe der Verleger, Formate und Preise erscheint monatlich, das Verfasserregister, der zweite, mit Angabe der abgekürzten Titel, Verleger, Formate, Preise und Verweisung auf den ersten Teil, jährlich einmal. Wie der obengenannte üataloANK annnol ist das Reper toire eine Blütenlese aus der großen Masse der französischen Literatur und für die interessierten Kreise eine Wohltat zu nennen. Der jetzt vollständig vorliegende Jahrgang 1901 dürfte 4000—5000 Titel aufzählen. Beigegeben ist ihm am Schluß noch ein alphabetisches Sachregister, so daß das Suchen wirklich leicht gemacht worden ist. Dies ist so ein gerichtet, daß von alphabetisch geordneten Schlagworten — nicht von allen — auf die Verfassernamen verwiesen wird. Von einer Einteilung des ganzen Materials nach Fakultäts- Wissenschaften und deren Unterabteilungen ist jedoch gänzlich abgesehen. Leider wird bei dieser Einrichtung der nicht Erfahrne, der nicht an Stichwort-Raten Gewöhnte doch manchmal vergeblich suchen. Gesetzt den Fall, es verlangt jemand das im Jahr 1901 erschienene Werk »HsmorrüaAias ntsrinss«, dessen Verfasser ihm leider entfallen ist. Man sucht nun natürlich in der Radio alpüadötiqno äos matidros unter »AoinorrüaAios«; aber, während es »Hsmorrücüäss« gibt, fehlt jenes Wort, und man wird auf den Verfasser »Zimmern, A.,« nur bei »Uterus« verwiesen, wie der Titel auch nicht unter »UsinorrüaAiss«, sondern unter »Ikterus« auf Seite 67 ausgeführt ist. Über die Wahl der Stichworte in Bibliographien werden freilich stets verschiedne Ansichten herrschen; lieber sollte man aber davon zu viel, als zu wenig geben. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Versicherung auf den Todesfall durch Zeitungen. (Nachdruck verboten.) — Wegen Lotterie vergehens und Stempelsteuerhinterziehung sind am 12. Sep tember v. I. vom Landgericht I in Berlin der Redakteur Göbel und der Verleger Felde zu Geldstrafen verurteilt worden. Beide hatten bekannt gemacht, daß sie den Erben desjenigen Abonnenten, der zuerst nach dem 1. April sterben würde, 500 ^ zahlen würden. Darin hat das Gericht die Veranstaltung einer Lotterie erblickt. Die Revision der Angeklagten kam am 27. Februar d. I. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Der Verteidiger führte aus: Die 500 waren weder für den Abonnenten, noch für die Witwe ein Gewinn, sondern für die letztere lediglich ein Ersatz für den materiellen Nachteil, den sie durch den Tod des Gatten erlitt. Das Urteil sagt, jeder Abonnent habe »gehofft-, in seinem Beruf nach dem 1. April zu verunglücken. Das hat nun wohl keiner gehofft; sondern jeder hat nur gewünscht, daß für den Fall seines Todes seine Witwe etwas bekomme. Wenn das Lotterie wäre, dann wäre jede Unfallversicherung und jede Versicherung aus Zeit eine Lotterie. Die Angeklagten haben grade den Lotterie- Paragraphen vermeiden wollen und deshalb auch einen Stempel nicht für nötig gehalten. Der Reichsanwalt beantragte Aufhebung des Urteils und Freisprechung der Angeklagten. Durch das Lotteriegesetz, so führte er aus, solle verhindert werden, daß die Spielleidenschaft an geregt wird. Durch die Ausschreibung der Angeklagten könne aber diese Leidenschaft nicht angeregt worden sein. Ohne Los keine Teilnahme an der Lotterie. Solle der Abonnent der Spieler sein oder die Witwe? Der Abonnent könne aber die Gewinnchance gar nicht erleben, da er vorher sterben müsse; folglich könne er auch die Gewinnchancen nicht auf andere übertragen. Die Witwe sei aber nicht immer alleinige Erbin. Nach dem Ausschreiben habe aber die Witwe allein das Recht der Gewinnerhebung, also ein originäres, kein abgeleitetes. Die Witwe sei gar nicht Spieler, die Abonnementsquittung sei kein Los, sondern nur der Beweis, daß die Vorbedingungen zum Anfall des Gewinns an die Witwe erfüllt sei. Es gehe nicht an, die Witwe für den Spieler einfach zu substituieren. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. In der Begründung hieß es: Daß die Spielleidenschaft gefördert werden soll, ist nicht erforder lich. Eine Kombination zwischen Lotterie und andern Geschäften schließt die Bestrafung wegen Lotterievergehens nicht aus. Es liegt zugleich eine Versicherung vor. Der Mann, dessen Witwe die 500 ^ bekommen sollte, mußte der erste sein; darin liegt ein Kennzeichen der Lotterie. Es ist nicht nötig, daß dieselbe Person den Gewinn einstreicht, die den Einsatz gemacht hat. Die Auf- 232*
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