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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1896
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- Ausgabe
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- 1896-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1896
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- Deutsch
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7150 Nichtamtlicher Teil. 256, 3. November 1896. Dagegen ist die Form der in Amerika gebräuchlichen Zettel, die das bibliographische Bureau in Zürich angenommen hat und die man auch in Brüssel für das geplante allgemeine bibliographische Repertorium verwenden will, die folgende: ViAÜ, I^lläv. von. 590.9. ^ >896. Die Aoolozis seit. Darwin. Usäs äsr t'sierl. Inauzur. als Reotor oto. Orar, Dnbsoskzq 1896. 8°. (32 p.) 2,-. zobaltsn bei Dsrwobnsr L I G Dieser Zettel ist aus weißem stärkeren Bristolpapier. Das Loch unten dient dazu, den Zettel durch ein Eisenstäbchen, das längs des Bodens der Schubladen des Katalogschrankes läuft, zu befestigen. Die Anbringung der Jahreszahl in fetterer Schrift unterhalb des Autornamens dürfte zweckmäßiger erscheinen als die zu kleine Zahl auf dem Zettel von Barbsra. Dagegen sollte man, insbe sondere für ein allgemeines Repertorium, jegliche Abkürzung streng stens vermeiden. -uk- Bibliographie für das gesamte deutsche Unterrichts und Erziehungswesen. — Der Borsland der Gesellschaft für deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte hat beschlossen, in seineni in diesem Blatt mehrfach besprochenen Unternehmm: »Biblio graphie für das gesamte deutsche Unterrichts- und Er ziehungswesen» die Rubrik-Bibliographisches- dadurch zu er weitern, daß in Zukunft auch Verlags-, Antiquariats- und Bibliothekskataloge, die sich auf Erziehung und Unterricht be ziehen, mit kurzer Inhaltsangabe verzeichnet werden sollen. Der Vorstand richtet deshalb an Verleger und Antiquare die Bitte, der artige Kataloge, die im Jahre 1896 erschienen sind und noch er scheinen werden, an die Schriftleitung der Gesellschaft, Berlin 81V., Lindenstraße 43, zu senden. Es wird bemerkt, daß das umfang reiche bibliographische Werk das gesamte Unterrichtswesen Deutsch lands, Oesterreichs und der Schweiz umfaßt. In seinen Bereich fallen sämtliche Unterrichtsanstalten von der Hochschule bis zur Dorfschule, sämtliche Fach-, Fortbildungs- und Privatschulen, das Militärbildungs- und Ordensschulwcsen, Blinden- und Taub- stummenbildung rc., ferner Schulgesetzgebung und Schulverwaltung, systematische Pädagogik, Geschichte des Erziehungs- und Unterrichts wesens, sämtliche Unterrichtsfächer, Jugendschriften rc., sowie die pädagogischen Hilfswissenschaften: Psychologie und Ethik. In Oesterreich verboten: Brodbek, Ad., Die Grundsätze der modernen Weltanschauung. Verlag von I. Schabelitz in Zürich. (L.-G. Laibach, 26. Sep tember 1896, ßtz 302, 303 St.-G.) Schejtan-ul-Ali, Verboten und verpönt. Zeitgenössische Lyrik. Verlag von I. Schabelitz in Zürich. (L.-G. Laibach, 26. Sep- tember 1896, §8 302, 303, 122a, 516 St.-G.) Gerichtsverhandlung. — Den nachfolgenden Bericht ent nehmen wir der -Allgemeinen Zeitung»: -Landgericht München I. Strafkammer. Der Kunst maler Joseph Schoyrer dahier verkaufte im Januar 1894 an den Kunsthändler Friedrich Adolf Ackermann vier Bilder zu dem Preise von je 100 per Stück ohne Namen. Ackermann ver äußerte zwei Stück derselben, den -Spiz am Thunersee- und -Ober see- an die Firma Pick L Söhne, lithographische Kunstanstalt in Prag. Diese Firma begann die Bilder zu vervielfältigen, obwohl sich Herr Schoyrer das Reproduktionsrecht ausdrücklich Vorbehalten hatte, da er bezüglich des einen derselben bereits durch einen Vertrag mit der Firma Hansstängl gebunden war. Es wird nun dem Angeklagten zur Last gelegt, daß er, als er die fraglichen Bilder an die Firma Pick ver kaufte, obwohl er wußte, daß diese die Bilder nur zur Verviel fältigung gebrauchen konnte und nur zu diesem Zwecke angekauft habe, und obwohl ihm von Schoyrer auf wiederholtes Ersuchen das Veroielfältigungsrecht mit allerBestimmtheit verweigert worden war, sich zum Schaden der Firma Pick einen rechtswidrigen Vermögens- Vorteil verschafft habe, da diese auf erhobene Beschwerde des Schoyrer die Reproduktion einstellen mußte und die dabei verwen deten Platten rc., sowie die Arbeiten wertlos wurden. Der Angeklagte stellte in der Verhandlung jede betrügerische Absicht in Abrede. Schoyrer sei ihm zu Dank verpflichtet gewesen, weshalb er be stimmt angenommen habe, dieser werde die Reproduktion der Bilder noch gestatte». Auch habe er dann später die Bilder wieder zurück- gcnommcn und die Firma vollauf entschädigt. Der Zeuge Schoyrer sei zur damaligen Zeit in Italien gewesen, so daß er sich mit ihm nicht habe ins Benehmen setzen können. Dieser stellte jedoch als Zeuge sämtliche Behauptungen des Angeklagten entschieden in Abrede. Ackermann habe auch gar keine Veranlassung gehabt zu der Annahme, er (Zeuge) werde ihm das Vervielfältignngs- recht nachträglich noch übertragen, weil sie im Unsrieden aus einandergegangen und ihre Verbindungen abgebrochen seien. Ackermann habe ihn auf gemachten Vorhalt noch verhöhnt und ver spottet. Die Angabe, er (Zeuge) sei zur fraglichen Zeit in Italien gewesen, sei ebenfalls nicht wahr. Er sei damals immer in München gewesen. -Der Staatsanwalt hielt die Anklage aufrecht und beantragte eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten. Der Verteidiger suchte dar- zuthun, daß Ackermann bous Lös gehandelt habe. Auf jeden Fall liege aber kein rechtswidriger Vorteil vor. Er bitte daher um Freisprechung. Ackermann fügte zu seiner Verteidigung noch hinzu, daß er während seiner langjährigen Thätigkeit 1 Million unter die Künstler gebracht habe, daß es ihm also wohl nicht bei- sallen werde, einen Künstler oder jemand anderen um ein paar Mark zu betrügen. Er, Friedrich Adolf Ackermann, sei seit vielen Jahren ein Verfechter des internationalen Verlagsrechts. Wer so für die Interessen der deutschen Künstler und Schriftsteller eintrete, wie er, werde sich keinen solchen geringen Vorteil rechtswidrig ver schaffenwollen. — Das Gericht vertagte die Urteilspublikation auf Donnerstag, 29. Oktober, nachmittags 4 Uhr. -Das Urteil lautete dahin: Ackermann ist schuldig eines Ver gehens des Betrugs zum Schaden der Firma Pick L Söhne in Prag und wird zu einer Geldstrafe von 600 ^ verurteilt, die für den Fall der Uneinbringlichkeit in eine Gefängnisstrafe von 40 Tagen umgewandelt wird. Aus der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, daß das Gericht der vollen Ueberzeugung ist, der Angeklagte habe sich durch Unterdrückung wahrer Thatsachen und dadurch bewirkte Jrrlumserregung eines Betruges im Sinne des 8 263 des Reichs- Straf-Gesetz-Buches schuldig gemacht. Er habe gegen Treue und Glauben gehandelt, er als reicher Mann hätte am allerwenigsten Ursache zu einer solchen Handlungsweise gehabt. Der Antrag des Verteidigers, den Angeklagten eventuell lediglich auf Grund des Gesetzes vom 9. Januar 1896, betreffend den Schutz des Urheber rechts, zu verurteilen, müsse abgewiesen werden, weil eben ein Be trug vorliege. Bezüglich der Strafausmessung sei der geringe Schaden, den die Firma durch den Angeklagten erlitten habe, sowie das straflose Vorleben des Ackermann berücksichtigt worden. Ander seits aber sei das im hohen Grade unreelle Gebahren des Acker mann, der die Firma Pick sogar zu einer illoyalen Handlung habe verleiten wollen, in Betracht gezogen worden und deshalb eine Geldstrafe in genannter Höhe ausgesprochen. - Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Tiar dssobiobts Usatsoblsuäs, Ossterrsiobs uvrl äsr 8obvrsis. 8swmluuz von 8titätssll8iobtsll null kortrsits, lsrusr öüobsru, Liäusa, Lsrtsn. Nsllasoriptsll u. 8. n. Xutiq.-Lstsioz Ho. 19 vou Ur. Oulius Ustsrrusllll in Usilbrollu s. dl. 8". 40 8. 1126 Neu. Ulltsrbsltallzsssitsebriltou. Xutiq.-Vsrssiobllis dio. 16 vou Lr. 3 alias Usterrusnu in Usilbrouu. 1 Llstt. 4". 124 dlra. Lsclszozisobsr Littsrsturbsriolit kür Osstsrrsiobs 8obalsll null Lsbrsr. dir. 43. 6. Isbrzsuz. dir. 5. 4". 8. 33—40. Vsrlsz vou Louruisr L Usbsrlsr ill Ausiiu. Libliotbsos Xastrisos st Uauzsrios IX. Oestsrrsiob-Lillzsru: dssobiobts; ll'opozrspbis; Laltarzssobiobts. Xatiq.-Lstsloz dio. 53 voll dilbotsr L Rsusobburz iu Wisa. 8". 41 8. 781 dtt-ll. Vsrrsiobuis srllpksblsllscvsrtsr Lüobsr sas clsr ususrsu cislltsolrsll Littsratur, cvslobs siob vorrazscvsiss ?.a dssobsuksa sizusu. Irl. 4". 127 8. Lsipriiz, L. 1?. Losblsr, öarsortiiusat. Nsiuorisl äs tu librsiris trsuysiso. ltsvas bsbäoursäsirg äs8 livrs8. Oomplsargat äs Iu bibliozrspbis trsuysiss. Usousil äs ostslozass äss säitsurs, svso tablss. 3^ sauss. I§r. 40—44. Oktober 1896. 8". 8. 593—672. Lsris, U. Ls 8ouäisr. Vsrrsiobais äsr voll Usrru Wilbslm Hüllest ill Lsipriz biutsr- lssssasa Xatozrspbsll-8siaialauz, 1. Xbtsilaaz. Vsrstsizsrauz sru 30. dlovsiubsr uvä tolzsucls 'ßszs clarob List Ä Lrsuoks iu Lsipruz. 8". lV, 92 8. 2204 diru. dsozrspbis uuä Uältswisssusobsttgu; Lrä- uuä Völksrkalläs; disobtrsz. Xutiqa.-Ls.ts.Ioz dir. 18 voll Lüboks L Uartrusuu ill Lübeck. 8". 32 8. 713 dlru. Larso's Orislltsl List. Vol. VII, dir. 9 rwä 10. 8sxtsurbsr— Oktober 1896. 8". 8. 185—220. London IVO., Lasso L Oo. Lörtsokaillz ölver. az-scs 8vsusk, dlorsk, Ususk oob Liusk Tskuisk Littsrstar. Xutiq.-Lstsloz dir. 1 voll dloräill V llosspbson tu 8tookboliu. 8". 20 8.
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