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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1925-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1925
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- Deutsch
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42, IS, Februar 1925, Redaktioneller Teil, VSY-nNM s, d, D«I»n, Buchhandel. 2871 Redaktioneller Teil. (Nr, 24.) Bekanntmachung. Wir beabsichtigen, die Ergebnisse der statistischen Be richterstattung außer in den üblichen Quartalsübcrsichten zu Jahresübersichten zusammenzusassen. Zu diesem Zwecke bitten wir die an der Berichterstattung beteiligten Mit glieder, bei ihren Abschlußarbeiten für 1924 bereits darauf Rück sicht zu nehmen, daß wir mit dem nächsten Bericht ein Formular zur Versendung bringen werden, in das die üblichen Angaben auf Grund des Abschlusses für 1924 eingetragen werden sollen. Auf diese Weise wird sich auch feststellen lassen, inwieweit die Ergebnisse aus einer bloßen Aneinanderreihung der Vierteljahrsbcrichte einer Korrektur bedürfen, Leipzig, den 16. Februar 1925. Geschäftsstelle des Börscnvereinö der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr, Heß, Syndikus, Der Übersetzungsschutz in der Tschechoslowakei. Von Rechtsanwalt Or, Jan L ö w e n b a ch - Prag, In Nr, 4 vom 6. Januar 1925 brachte das »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel- einen Artikel »Die Berner Konvention in der Tschechoslowakei-, in welchem anläßlich des Streites über den übcrsctzungsschutz der Schriften Karl Mays einige Ausfüh rungen des Karl-May-Verlags über die Streitfrage veröffent licht wurden. Mit Rücksicht aus das Interesse, das dem speziellen Falle und der prinzipiellen Frage selbst in deutschen Vcrlegcr- kreisen entgcgcngebracht wird, erlaube ich mir, im Nachstehenden über den Ausgang des Prozesses in erster Instanz zu berichten. Die Frage des Ubersetzungsschutzes war in der Tschechoslowakei seit deren Beitritt zur Berner Konvention juristisch bestritten, nachdem bekanntlich der bisher gellende H 28 des alten Ilrhcber- gesctzes vom 26. Dezember 1895 den übcrsctzungsschutz mit Äor- bchalt und befristet regelt, während die Berner Übereinkunft in ihrer revidierten Fassung den Schutz der Übersetzung mit dem jenigen des Originals gleich behandelt. Diese Inkongruenz zwischen innerstaatlicher Gesetzgebung und Konvention gab zu einer Rcchtsunsicherhcit Anlaß, die aber in der Praxis zum weit- aus größten Teile seitens der tschechischen Verleger Im Sinne der Berner Konvention gchandhabl wurde. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Artikel 4, 7 und 18 der Revidierten Berner Übereinkunft vertrat ich von allem Anfang an den durch die Praxis übernommenen Standpunkt, daß der Ubersetzungsschutz bzw. der daraus dem Urheber entstehende Anspruch unter die von der Berner Konvention laut Artikel 4 besonders festgesetzten Rechte gehöre und daher ohne Rücksicht auf die innerstaatliche Gesetz gebung gehandhabt werden müsse. Das Gericht hat diesen Stand punkt vollaus bestätigt. Der Verleger B, Scba in Prag hat im Dezember 1921 vom Karl-May-Vcrlag in Radebcul als dem Rechtsnachfolger der Urheberrechte des Schriftstellers Karl May das ausschließliche Recht zur Herausgabe der tschechischen Übersetzungen der Werke dieses Autors erworben und wurde gleichzeitig ermächtigt, diese Rechte in der Tschechoslowakei zu vertreten, Karl May, der deut scher Staatsbürger war, ist im Jahre 1912 gestorben, und seine Urheberrechte dauern somit in Deutschland bis Ende 1942, Die Tschechoslowakei hat die Berner revidierte Übereinkunft am 22, Fe bruar 1921 ratifiziert und dieselbe in ihrer osfizicllen Sammlung der Gesetze und Verordnungen am 10. November 1921 kund- gcmacht. Nach diesem letzterwähnten Datum brachte die Ber- lagsfirma Alois Hynek in Prag einige Werke von Karl May in tschechischer Übersetzung auf den Markt, und zwar teils in vollständigen Neuauflagen, teils in sogenannten Komplettie rungcn. Der Verleger V, Zcba klagte auf Anerkennung seiner § Ursprungslande laut Artikel 18, Absatz 1 der Revidierten Berner Rechte und begehrte den gerichtlichen Ausspruch, daß der Firma Hynek die weitere Veröffentlichung, Vervielfältigung, Herausgabe und der Vertrieb der tschechischen Übersetzungen Karl Mays zu untersagen sei. Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß die Urheberrechte Karl Mays in bezug auf den Übersetzungsschutz in der Tschecho slowakei weiter bestehen, obwohl vor dem Beitritt der Tschecho slowakei zur Revidierten Berner Übereinkunft bereits Über setzungen hier erschienen sind, und berief sich unter Bezugnahme auf Artikel 4, 8 und 18 der Revidierten Berner Übereinkunft darauf, daß die Konvention den Übersetzungsschutz unter die durch die Konvention besonders festgesetzten Rechte ohne Rücksicht auf die innerstaatlichen Gesetzgebungen einbczieht und daher der be grenzte Übcrsctzungsschutz des Z 28 des Gesetzes vom 26, Dezember 1895 nicht in Betracht kommt. Hingegen berief sich die beklagte Firma eben aus diese Vorschrift des Z 28 und behauptete, daß das Recht zur Herausgabe geschützter Übersetzungen Karl Mays in der Tschechoslowakei nicht mehr bestehe, da die begrenzte Schutz frist von drei Jahren nach Z 28 abgelaufen sei und die Werke daher im Sinne des Artikels 18, Absatz 2 in der Tschechoslowakei Gemeingut geworden seien. Das Handelsgericht in Prag hat sich vollständig dem Stand punkt des Klägers angeschlosscn und durch Urteil vom 7. Januar 1925 klr. Lk VII s 144/24—10 zu Recht erkannt, daß dem Kläger die vom Karl-May-Verlag erworbenen ausschließlichen übcr- setzungsrechte zu den Schriften Karl Mays zustehen und daß die beklagte Partei verpflichtet sei, sich weiterer Veröffentlichungen, Herausgaben, Vervielfältigungen und des Vertriebes dieser Schrif ten in tschechischer Übersetzung zu enthalten. Die Urteilsgründe stellen zunächst den Tatbestand fest, ferner den Bestand der Urheberrechte Karl Mays und den Übergang der Übersetzungsrechte an den Kläger. Die Werke Karl Mays sind laut § 12 und 29 des deutschen U.-G, und laut Artikel 4 und 8 der Revidierten Berner Übereinkunft bis Ende 1942 in Deutsch land geschützt und sind daher weder dort noch In den zur Revi dierten Berner Übereinkunft gehörigen Staaten Allgemeingut ge worden, Auf diese Werke bezieht sich die Vorschrift des Artikels 18, Absatz 1, nicht jedoch der Artikel 18, Absatz 2 der Revidierten Berner Übereinkunft, da bezüglich derselben die »Schutzfrist- noch nicht abgclaufen ist. Eine etwa vor dem Kriege vom Autor er teilte Autorisation kann daran nichts ändern, da eine solche laut 28 und 47 des Urheberrechts-Gesetzes vom 26. Dezember 1895, ferner mit Rücksicht auf Artikel 310 des Versailler Fricdcnsvcr- lrages und auf den erwiesenen Übergang der Urheberrechte an den Karl-May-Verlag rechtlich wirkungslos ist. Laut Artikel 4, Absatz 2 der Revidierten Berner Übereinkunft richtet sich der Umfang des Schutzes nach den Gesetzen des Staates, in welchem der Schutz begehrt wird, jedoch nur insoweit, als die Berner Kon vention für einzelne Fälle nicht etwas anderes bestimmt. Für die durch die Konvention besonders festgesetzten Rechte richtet sich der Schutz nach den Vorschriften der Konvention, und da Artikel 8 in der revidierten Fassung der Berner Übereinkunft den Uber- setzungsschutz in gleichem Sinne und Umfange regelt wie den Schutz des Originals, ist einem fremden Autor gegenüber diese kategorische Vorschrift in Anwendung zu bringen. Die beklagte Firma folgert zwar aus Artikel 18, Absatz 2 der Revidierten Berner Übereinkunft, daß die Schriften Karl Mays in der Tschechoslowa kei gegen Übersetzung nicht mehr geschützt sind, da sie durch Ab lauf der Schutzfrist im Sinne des Z 28 des Gesetzes vom 26, De zember 1895 hier Gemeingut geworden sind. Diese Anschauung ist jedoch nicht richtig, da die Berner Konvention keine andere -Schutzfrist- kennt als diejenige des Artikels 7, und cs ist nicht möglich, unter diesen Begriff andere zeitliche Begrenzungen zu subsumieren, durch welche in manchen Staaten gewisse Berech tigungen des Autors beschränkt sind. Wenn somit in der Tschecho slowakei ein Werk Übersetzungsschutz begehrt, welches in seinem WS
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