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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1911
- Strukturtyp
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- 1911-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1911
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- Deutsch
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6874 Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. .R 130, 8. Juni 1911. Wir kommen zu: 5. Antrag des Vorstandes: »Die Hauptversammlung wolle beschließen, zur Revision der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum einen außerordentlichen Ausschuß einzusetzen, dessen Mitglieder vom Vorstande in Gemeinschaft mit dem Wahlausschuß zu berufen sind.« Herr vr. Erich Ehlermann-Dresden (als Berichterstatter): Meine Herren, am 15. Juni 1909 veröffentlichte der Vorstand die Verkaufsordnung, wie sie vorliegt, und schrieb in dem letzten Absatz der Erläuterungen dazu: «Um eine angemessene Fortbildung dieses buchhändlerischen Rechts an der Hand der Erfahrung sicher zu stellen, wird nach zwei oder drei Jahren ein Ausschuß zur Revision der Verkaufsordnung eingesetzt werden, welcher der folgenden Hauptversammlung Bericht zu erstatten und etwaige Änderungen vorzuschlagen hat.« Meine Herren, es sind seither nahezu zwei Jahre verstrichen. Wenn der Vorstand sich veranlaßt sieht, schon jetzt diesen Ausschuß zu berufen, so geschieht es hauptsächlich aus zwei Gesichtspunkten. Sie haben schon in der heutigen Debatte sich daran erinnern lassen, daß die Auslegung des Z 12, des bekannten Verlegerparagraphen, zu mancherlei Erörterungen geführt hat. Es wird notwendig sein, insbesondere unter Zuziehung derjenigen Verleger, die sich zu der Auslegung des Paragraphen geäußert haben, diese ganze Frage nochmals zu erörtern, und wenn irgend möglich, endgültig auszutragen. Sie werden sich alle klar sein, daß die Lösung dieser Aufgabe außerordentlich schwierig ist; aber sie muß versucht werden. Hier liegt der Grund und Angelpunkt, um den sich alle unsere Erörterungen drehen; hier ist die Stelle, in der der natur gemäße Widerstreit der Interessen zwischen Verlag und Sortiment überbrückt und versöhnt werden muß. Es kommt zweitens hinzu, daß in der Schulbücherfrage, bezüglich deren eine besondere Kommission getagt hat, sich herausgestellt hat, daß zwar die Lieferung von Exemplaren an Lehrer zu ermäßigten Preisen unzulässig sei, der aus Verlegern und Sortimentern gebildete Ausschuß aber erklärt hat, es müsse die Möglichkeit geschaffen werden, daß an die Lehrer Exemplare von Schulbüchern, wenn nicht gratis, so doch zu ermäßigten Preisen geliefert werden können, vorausgesetzt, daß dies durch Vermittlung des Sortiments geschehe. Auch diese Frage ist so wichtig und weittragend, daß es notwendig sein wird, sie im Ausschuß zu erörtern, und es wird sich zeigen, ob noch weitere Punkte vorhanden sind, die der Regelung bedürfen. Vorsitzender Herr Kommerzienrat Karl Siegismund-Berlin: Wünscht noch jemand das Wort? Das ist nicht der Fall: wir kommen zur Abstimmung. Diejenigen, die gegen den Antrag des Vorstands sind, bitte ich aufzustehen. Der Antrag ist einstimmig angenommen. Es folgt: 6. Antrag des Herrn Ferdinand Lomnitz u. Gen. namens des Vereins der Buchhändler zu Leipzig: Die Hauptversammlung wolle folgende Änderungen in der buchhändlerischen Verkehrsordnung beschließen: 8 1' Absatz 2: Die Klammern hinter den Worten: »Hersteller«, »Verbreiter«, oder »Vermittler« zu streichen. 8 2: Hinter dem Satze: »Ein Lieferungszwang der Buchhändler unter einander besteht nicht« neu anzufügen: »Aus Kauf-, Lieferungs-, Vertretungs- und ähnlichen Verträgen können in Streik- oder Aussperrungsfällen Ansprüche von Buchhändlern gegeneinander nicht erhoben werden.« Herr Ferdinand Lomnitz-Leipzig: Meine Herren, was ich zu sagen habe, wird sehr schnell zu sagen sein. Die Verhandlungen der gestrigen Delegiertenversammlung veranlassen mich, den ersten Teil des Äntrags Die Hauptversammlung wolle folgende Änderungen in der buchhändlerischen Verkehrsordnung beschließen: 8 1, Absatz 2: »- Die Klammern hinter den Worten: »Hersteller«, »Verbreiter«, oder »Vermittler« zu streichen, zurückzuziehen. Zu dem zweiten Teil des Antrags, der dahin lautet, daß ein Zusatz zu 8 2 der Verkehrsordnung gemacht werden solle, ist von der Delegierteuversammlung gewünscht worden, daß dieser Zusatz nicht zu 8 2 der Verkehrsordnung sondern zu Z 19 der Verkehrsordnung, zu dem Kommissionärparagraphen gemacht werde. Infolge dieses Umstandes wird es nötig sein, nicht den Sinn, wohl aber den Wortlaut des Antrags etwas abzuändern. Ich bitte Sie, den folgenden Wortlaut als Zusatz zu 8 19 der Verkehrsordnung unter k) zu genehmigen. »Der Komittent kann in Streik- und Aussperrungsfällen aus Lieferungs-, Vertretungs- und ähnlichen Verträgen Ansprüche an den Kommissionär nicht geltend machen.» Zur Begründung habe ich folgendes zu sagen. Es wird wahrscheinlich vielen der auswärtigen Herren nicht bekannt sein, daß infolge eines Markthelferstreiks im Jahre 1905 ein Lohntarif mit den Markthelfern, die sich dem Transportarbeiterverband angeschlossen haben, vereinbart wurde, und zwar ist dieser Lohntarif vereinbart worden mit dem Arbeitgeberverband, der sich unter dem Namen Hilfsverband der Buchhändler in Leipzig gebildet hat. Ich möchte aber einfließen lassen, daß die Angelegenheit, die wir durch diesen Zusatz regeln wollen, nicht lediglich eine Leipziger Angelegenheit ist, sondern auch den auswärtigen Buchhandel in erheblichem Maße interessiert. Dieser Lohntarif gilt bis zum Jahre 1912, ist aber unter gewissen Voraussetzungen bereits im November d. I. revisionspflichtig. Es unterliegt Wohl keinem Zweifel, daß wenn der Lohntarif revidiert wird, die Arbeitnehmer mit erhöhten Änforderungen an die Arbeitgeber herantreten werden. Würde eine solche Bestimmung in unsere Verkehrsordnung ausgenommen werden, wie ich sie namens des Vereins der Buchhändler beantrage, so werden die Leipziger Vertreter der auswärtigen Firmen geschützt. Das Gesetz und die vorliegenden richterlichen Entscheidungen schützen bisher denjenigen nicht, an den infolge von Streik oder Aussperrung Regreßansprüche von seiten seiner Auftraggeber gestellt werden. Die hiesigen Arbeitgeber werden also wesentlich unterstützt werden, wenn sie sich auf eine solche Einfügung in die Verkehrsordnung ver lassen können. Wird die Bestimmung nicht ausgenommen, so ist zu gewärtigen, daß, wenn höhere Löhne bewilligt werden, die Leipziger Spesen erhöht werden müssen, denn es ist kaum zu erwarten, daß die Leipziger Kommissionäre die erhöhten
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