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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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6872 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 130, 8. Juni 1911. Herr Kommerzialrat Wilhelm Müller-Wien: Meine Herren, ich brauche mein warmes Herz für den Sortiments buchhandel nicht erst zu offenbaren. Ich will nur Mitteilen, daß wir in Österreich seit 35 Jahren Musikalienhändler und Kunsthändler für gleichberechtigt halten, daß sie bei uns im Vorstand sitzen, und daß wir Wert darauf legen, sie im Vor stand zu haben. In unserem Vorstand von 11 Personen ist ein Musikalienhändler und ein Kunsthändler vertreten, und es ist keine Gefahr dabei, im Gegenteil, ein Vorteil: Wir haben sie so besser in der Hand. Geheimrat vr. Oscar von Hase-Leipzig: Meine Herren, nur ein kurzes Wort zu der Frage der Musikalienhändler. Die Musikalienhändler sind schon seit langer Zeit als Kreisverein zum Börsenverein herangezogen gewesen; als eine beson dere Art des Kreises; während sonst im Börsenvereine viele kleine Kreise nebeneinander liegen, bilden die Musikalienhändler einen großen konzentrischen Kreis, der das ganze Gebiet umfaßt. Es war deshalb ihr Wunsch, aus dieser bisherigen den territorialen Einzelkreisen gleichartigen Stellung herauszukommen, des weiteren, daß in einer entschiedeneren Weise die Interessen des Musikalienhandels hier vertreten sein möchten. Ich möchte Ihnen raten, in Ihrem eigensten Interesse darauf zu halten, daß die Musikalienhändler mit zu den Beratungen des Vereinsausschusses herangezogen werden, dann aber auch mit zu parieren haben. Ich habe lange Zeit an der Spitze der Musikalienhändler gestanden, und kann mich erinnern, daß ich zu Anfang der 80 er Jahre, etwas zurückhalten mußte, damit man in der Rabattfrage mit dem Musikalienhandel nicht zu rasch vorwärts ginge; aber sowie klar geworden war, daß der Buchhandel festen Fuß gefaßt hatte, ist der Musikalien handel überall mit seiner Ordnung des Rabattwesens schrittweise gefolgt und er ist jetzt dem literarischen Buchhandel ziemlich nahe gekommen, so daß das früher recht übel gelagerte Rabattwesen im Musikalienhandel jetzt eine wesentliche Besserung erfahren hat. Nehmen Sie den ordentlich in Ihre Mitte, wie es sich gehört, und wie wir das schon im Jahre 1887, als die neuen Satzungen beschlossen wurden, in Aussicht genommen hatten; nehmen Sie sich den Musikalienhandel noch fester zur Hand! Dazu gehört aber, daß Sie ihm einen gewissen Einfluß geben; dadurch werden Sie ihn fester an sich und Ihre Bestimmungen binden. Ich befürworte das aufs entschiedenste, im Interesse des Verlags wie des Sortiments, wie des ganzen Zusammenhangs. Vorsitzender Herr Kommerzienrat Karl Siegismund-Berlin: Meine Herren, ich begrenze die Diskussion jetzt auf Z 13, Vertretung des Vereins der Musikalienhändler im Vereinsausschuß betreffend. Wer wünscht dazu noch das Wort? Herr Eduard Faust-Heidelberg: Meine Herren, ich bin gestern schon einmal belehrt worden, daß unsere Opposition nicht ganz gerechtfertigt war, und bin es jetzt wieder durch die Ausführungen des Herrn Or. von Hase. Wir ziehen unseren Widerstand gegen die Aufnahme eines Vertreters der Musikalienhändler zurück. (Bravo!) Vorsitzender Herr Kommerzienrat Karl Siegismund-Berlin: Es wird demnach gegen tz 13 ein Widerspruch nicht mehr erhoben; es liegt nur noch der Antrag Prager vor, betreffend den Zusatz zu tz 3 Ziffer 4, und die Abänderung des Z 5 des Entwurfs. Ich eröffne die Diskussion über 8 3 Ziffer 4. Herr Prager hat den Antrag gestellt, daß eingefügt werden möge: »ferner Warenhäusern und Vereinigungen aller Art, soweit sie nicht in dem vom Börsenverein herausge gebenen Adreßbuch aufgeführt sind«. Herr Prager hat seinen Antrag schon begründet, er wird also das Wort dazu nicht mehr zu nehmen brauchen. Ich bitte Herrn vr. Ehlermann, sich dazu zu äußern. Herr vr. Erich Ehlermann-Dresden: Meine Herren, ich befürchte, wenn Sie diesen Zusatz annehmen, werden Sie einen Schritt tun, der verhängnisvoll ist; einen Schritt, den Sie wieder werden zurücktun müssen. Ich bin gewiß der letzte, der dem Kampfe gegen die Warenhäuser und Vereinsbuchhandlungen, wie er hier durch eine Bestimmung in den Satzungen geführt werden soll, nicht volle Sympathie entgegenbrächte; aber wir werden zu untersuchen haben, ob diese Aufnahme in die Satzungen möglich ist, und ob sie einen Zweck hat. Ich will kurz den Zusammenhang rekapitulieren. Es ist der Z 3, der von den Pflichten der Mitglieder handelt. Nach Ziffer 4 hat jedes Mitglied die Pflicht: »solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, die laut Mitteilung des Vor standes des Börsenvereins gegen Bestimmungen der Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, den eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers, dessen Verlag nicht zu vermitteln.« Hier will Herr Prager hinter den Worten: »geflissentlich verstoßen haben« die Worte eingefügt wissen: »ferner Warenhäusern und Vereinigungen aller Art, soweit sie nicht in dem von dem Börsenverein herausgegebenen Adreßbuch aufgeführt sind«. Meine Herren, Sie werden erkannt haben, daß dieser Z 4 die alte wohlbekannte Verlegererklärung ist, die wir zu unserer großen Freude erst im vorigen Jahre in die Satzungen hereingebracht haben, und die damit aus einer freien zu einer zwingenden Bestimmung geworden ist. Sicher würde es erfreulich sein, wenn durch Aufnahme der vorgeschlagencn Bestimmung die Stellung des Buchhandels im Kampf gegen die Warenhäuser gestärkt und der Börsenvereinsvorstand in diesem Kampf auf eine noch festere Grundlage gestellt werden könnte. Aber es ist doch reiflich zu erwägen, ob durch die Bestimmung, wie sie hier vorgeschlagen wird, nicht auf der einen Seite berechtigte Interessen geschädigt werden, auf der anderen Seite eine Unsicherheit, ja vielleicht Ungerechtigkeit geschaffen wird, die keiner von uns wollen kann. Unzweifelhaft ist, daß durch eine solche Bestimmung das bisherige Verhältnis in grundsätzlicher Weise geändert wird. Jetzt ist der Bestand so, daß derjenige als Buchhändler angesehen wird, der einen Kommissionär in Leipzig besitzt. Als solcher kam er in das Adreßbuch. Das Kriterium war also der Besitz eines Kommissionärs, nicht die Aufführung der Firma im Adreßbuch. Künftig wäre es umgekehrt: wer im Adreßbuch steht, ganz gleichgültig, ob er einen Kommissionär hat oder nicht, der gilt als Buchhändler; wer nicht im Adreßbuch steht, hat ein Anrecht darauf nicht. Bisher war die Tür weit offen, in dem Vertrauen, daß der Pförtnerkommissionär keine ungeeigneten, fremden Persönlichkeiten hereinlassen würde. Es mag unerörtert bleiben, ob das Vertrauen, das diesem Pförtner in früheren Jahren mit vollem Recht geschenkt worden ist, nicht in späterer Zeit mißbraucht wurde; ob nicht so mancher hineingekommen und zu dem Ehrentitel eines Buchhändlers gekommen ist, der diesen Namen nicht verdiente. Aber wollen wir diesen zuzugebenden Übelstand damit beseitigen, daß wir nun die Tür schließen, dafür aber der Willkür und vielleicht dem Zufall Tür und Tor öffnen? Denn, meine Herren, Sie können sich der Erwägung nicht verschließen, daß in diesem Antrag nichts Bestimmtes darüber gesagt ist, wer denn zukünftig die Entscheidung haben soll. Bisher wußten wir wenigstens, wer die Entscheidung füllte: es war der Kommissionär. Wenn wir mit dieser Entscheidung nicht einverstanden waren, so bestand doch immer die Möglichkeit, diesen Zustand in irgend
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