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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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siil de» IciiW» Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis sür Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen sür eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 20. Leipzig, Mittwoch den 25. Januar 1911. 78. Jahrgang. Amtlicher Teil. Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten Amerikas betreffend Ausdehnung des behufs Überwachung der mechanischen Musikinstrumente zugcsicherten Schutzes auf die deutschen Staatsangehörigen. (Vom 8. Dezember 1910.) In Erwägung, daß in dem am 4. März 1909 durch den Kongreß angenommenen Gesetz betreffend Abänderung und Vereinheitlichung der Urheberrechtsgesetzgebung vor gesehen ist, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes, »soweit diese das Recht zur Überwachung der Bestandteile mechanischer Musikinstrumente sichern, auf Werke fremder Autoren und Komponisten keine Anwendung finden, es sei denn, der fremde Staat oder das fremde Land, denen diese als Biirger oder Untertanen angehören, räume durch Vertrag, Über einkunft, Abkommen oder Gesetz den Bürgern der Ver einigten Staaten ähnliche Rechte ein«; In Erwägung, daß ferner vorgesehen ist, daß der ge setzliche Urheberrechtsschutz sich auf das Recht eines Verfassers oder Eigentümers, der Bürger oder Untertan eines fremden Staates oder Landes ist, nur unter gewissen in Artikel 8 des genannten Gesetzes aufgeführten Fällen erstreckt, nämlich: a) wenn ein fremder Autor oder Eigentümer im Zeit punkt der ersten Veröffentlichung seines Werkes auf dem Ge biete der Vereinigten Staaten wohnhaft ist; b) wenn der fremde Staat oder das fremde Land, deren Bürger oder Untertan dieser Autor oder Eigentümer ist, sei es durch Vertrag, Übereinkunft oder Abkommen, sei es durch Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten den Genuß des Urheberrechts auf wesentlich der gleichen Grundlage wie seinen eigenen Bürgern gewährt oder einen dem durch das gegenwärtige Gesetz oder durch Vertrag solchen fremden Autoren eingeräumten Schutz wesentlich gleichen Urheber rechtsschutz zusichert, oder wenn der betreffende fremde Staat oder das betreffende fremde Land einem internationalen Ab kommen beigetreten ist, das Gegenseitigkeit in der Gewährung des Urheberrechtsschutzes vorsieht und Bestimmungen enthält, die den Beitritt der Vereinigten Staaten in deren Belieben stellen; In Erwägung, daß in diesem Artikel ebenfalls vor gesehen ist, »das Vorhandensein der sogenannten Gegen seitigkeitsbedingungen solle vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Zeit zu Zeit durch Kundmachungen, wie es die Zwecke dieses Gesetzes erfordern, festgestellt werden«; In Erwägung, daß befriedigende amtliche Zusicherungen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. darüber abgegeben worden sind, daß in Deutschland das Gesetz nunmehr den Bürgern der Vereinigten Staaten ähn liche Rechte wie die im Artikel 1 (s) des Gesetzes vom 4. März 1909 zugesicherten einräume; Erkläre und proklamiere Ich, William Howard Taft, Präsident der Vereinigten Staaten Amerikas, hiermit, daß eine der durch Artikel 8 (b) des Gesetzes vom 4. März 1909 namhaft gemachten Bedingungsmöglichkeiten nunmehr gegeben und hinsichtlich der Untertanen des Deutschen Reiches erfüllt ist und daß die Untertanen dieses Landes den vollen Genuß des Artikels 1 (o) des genannten Gesetzes beanspruchen dürfen. Zur Bekräftigung dessen habe Ich dies hand schriftlich unterzeichnet und das Siegel der Vereinigten Staaten anbringen lassen. Gegeben in der Stadt Washington, am (U.8.) 8. Dezember 1910, im 135. Jahr der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten, (gez) Wm. H. Taft. Durch den Präsidenten: P. C. Knox, Staatssekretär. Urheberrechtseintragsrolle. In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Eintrag bewirkt worden: Nr. 406. Herr Max Grosse, Inhaber der Firma C. Ed. Müllers Verlagsbuchhandlung in Halle a. S. und Bremen meldet an, daß Frau Caroline Luxburg Abbot, geborene Fay, geboren am 28. September 1839 zu Berlin, Urheberin der nachgenannten, im Verlage der obenerwähnten Firma anonym erschienenen Werke sei: Erscheinungsjahr 1. Schild und Pfeil 1889, 2. Stiche in Her) nnd Welt 1891, 3. Hin und zurück. Roman aus den Papieren eines Arztes 1900, 4. Allerhand 1902. Tag der Anmeldung: 19. Dezember 1910. Eintrags- Rolle Nr. 58. Leipzig, am 16. Januar 1911. Der Kat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle, (gez.) vr. Dittrich. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 18 vom 21. Januar 1811,: 13S
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