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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1911
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- 1911-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1911
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- Deutsch
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930 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 18, 23. Januar 1911. M. L H. Lchapcr in Hannover. 966 'VuiiAvitx: VVnnätnkoIit rur UsurtelluiiA dsr Vüsss uncl Unke dss I'Isrdss. 6. Lull. In Nnpxs 12 *Vriel^: Die erst« Ililks dsi UnAlüolrskLIlsn nnä Rraulrüsitsu dss Vundss. 6sb. 50 "LronÄvlier: Vis LntviolcslnvA dsr ÜL^srissüsn Rindvisürriolit. 6s,. 3 ^i. "LtslsdurA: Vis ^sllsv^rösss sls Vorm- und VsistrmAsks^tor dsr Inncirvirtsciiu-ktliolisn Uutrtisrs. 6s,. 5 ^düntüsr: Vinküdrun^ in dis drundsstss der Vnttsrnn^. Osb. es. 2 M. L H. Lchaper in Hannover ferner: *öslim: VnteranoliullASn üdsr dsn Nsodsvisiiiug dsr Vintsr- nnd Vordsr-Vxtrsmit.Lt des Rindes in ssinsr VerseüisdsLÜsit bsi lisklLnds- und UöüsvsoülLxsii. Os. 3 .6 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 956 IsuolmÜL Vditioo. Vol. 4238: *Vovndss: IVüsll Ho Ns-n Vürsnstd. 1 .<t 60 Orix.-Vsinsn- dnvd 2 20 OriA.-dssoltönkdand 3 — do. Vol. 4239: *von Iluttsn: Plis 6rsso ?s,tob. 1 60 OriA.-Veiosn- knud 2 ^ 20 Ori^.-dsssüsn^dsud 3 Nichtamtlicher Teil. Der Sortimenter ist für das durch Wasserschaden vernichtete Kommissionsgut nicht haftbar. Von Friedrich Huth, Charlottenburg. In Nummer 91 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom 22. April 1909 sprach ich mich in einer Abhandlung über die Versicherung des Kommissionsgutes unter anderm dahin aus, daß der Sortimenter nicht ver pflichtet sei, die durch Hochwasser vernichteten oder beschädigten Bücher zu ersetzen, die er s condition bezogen hat. Da im Februar 1S09 durch das Hochwasser in Nürnberg die Bücherbestände dreier Buchhandlungen beschädigt worden waren, hatte diese Frage eine praktische Bedeutung erlangt. Meine damals ausgesprochene Ansicht, die sich namentlich auf die Erwägung stützte, daß es die Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns überschreite, das Kommissionsgut auch gegen derartige, durch außerordentliche Ereignisse, wie Erdbeben und Überschwemmungen, entstehenden Schaden zu versichern, hat nun (allerdings mit einer gewissen Einschränkung) Bestätigung durch das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg in der Entschädigungsklage der Firma A. Hartleben, Wien, gegen die Firma M. Edelmann in Nürnberg gefunden, das die Rechtskraft beschritten hat. (il 18864/09.) Die Klägerin verlangte 19,50 ^ nebst 5°/y Zinsen für konditionsweise bezogene Bücher, die nicht zurückgeliefert und nicht bezahlt waren. Beklagte wendet ein, daß die Bücher durch Hochwasser beschädigt seien, und daß sie nach § 11 der buchhänd lerischen Verkehrsordnung für die Entschädigung der Bücher nicht aufzukommen habe, da der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Kläger wendet demgegenüber ein, daß Beklagte die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ver letzt hätte, da sie die Bücher nicht gegen Wassersgefahr versichert habe. Die Beklagte beantragte schließlich die Ver nehmung von Zeugen darüber, daß es eine derartige Ver sicherung gegen Hochwasser überhaupt nicht gebe. Durch Vernehmung des Zeugen Mertens, Subdirektors einer Ver sicherungsgesellschaft, wurde denn auch festgestellt, daß eine Versicherung dieser Art nicht existiert. Schließlich betonte die Firma Hartleben in der Schlußverhandlung, daß §11 der buchhändlerischen Verkehrs-Ordnung auf bestellte Bücher nicht angewendet werden könne; Beklagte bestreitet dies, da die Bücher zwar bestellt, aber nur L condition bezogen worden seien. Dis Forderung der Klägerin wurde abgewiesen, und zwar namentlich aus folgenden Gründen: Die Bestimmungen der buchhändlerischen Verkehrsordnung sind maßgeblich, und auch ausdrücklich von beiden Parteien anerkannt. Warum gerade in vorliegendem Falle 8 11 der Verkehrsordnung nicht maßgeblich sein soll, ist nicht einzusehen, da Klägerin in ihrem Klageanträge selbst auf § 11 dieser Verkehrsord nung Bezug genommen hat. Nach 8 11 (s) der Verkehrsordnung ist der Sortimenter für die Beschädigung des ihm anvertrauten Gutes verantwort lich, es sei denn, daß diese auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. »Daß letzteres bei der Art des Hochwassers im Februar 1909 zutrifft, ist für jeden, der sie mit erlebt hat, ohne weiteres klar.« Die Verantwortlichkeit der Be klagten würde aber bestehen, wenn sie die Bücher gegen Wassergefahr zu versichern in der Lage gewesen wäre. Da aber nach der Bestätigung des Kaiserlichen Aufsichtsamtes in Berlin vom 9. Dezember 1909 und nach der Aussage des Zeugen Mertens eine solche Versicherung nicht existiert, kann von der Unterlassung einer gebotenen Sorgfalt nicht die Rede sein. — Dieses Urteil ist so einleuchtend, daß sicher auch die Berufungsinstanz nichts daran geändert hätte. Die Klägerin hat auch auf die Berufung verzichtet. Trotzdem möchte ich an eine Wendung in diesem Urteil einige kritische Bemerkungen knüpfen. Der Richter sagt: »Eine Verantwortlichkeit der Beklagten würde aber bestehen, falls es ihr möglich gewesen wäre, die Bücher gegen eine Wassersgefahr zu versichern, und sie dies unterlassen hätte.« Daraus kann man entnehmen, daß der Richter die Beklagte verurteilt hätte, wenn eine solche Versicherung existiert hätte. Das kann ich aber nicht als zutreffend anerkennen. Es ist doch nicht Aufgabe eines ordentlichen Kaufmanns, das bei ihm lagernde Gut gegen alle überhaupt möglichen Schäden zu ver sichern, sofern überhaupt Versicherungen für die betreffende Schadensart vorhanden sind. Der ordentliche Kaufmann ist auch ein sparsamer Kaufmann. Er wird sein Haus und die darin befindlichen Lagerbestände nur gegen die regelmäßig wiederkehrenden Gefahren versichern, also z. B. gegen Feuers gefahr und Einbruch. Denn vom Feuer wird jede Stadt fast in jeder Woche, in Großstädten mehrfach an jedem Tage, heim gesucht, und aus dem unbedeutendsten Gardinenbrand kann sich ein großes Schadenfeuer entwickeln. Von Dieben und Einbrechern liest man jeden Tag in den Zeitungen. Der Kaufmann muß also ständig mit der Gefahr des Einbruchsdiebstahls rechnen; das sind normale Gefahren. Ein Hochwasser aber, das die Ufer der Flüsse überschreitet, die Straßen erfüllt und in die Stockwerke der Gebäude dringt, gehört zu den außerordentlichen Ereignissen, mit denen auch der ordentliche Kaufmann nicht zu rechnen braucht — es sei denn, daß sein Geschäft an einem besonders gefährdeten Punkte liegt, der schon häufiger durch Hochwasser heimgesucht wurde. Würde infolge derartiger Prozesse sich eine Ver sicherungsgesellschaft dieser Art bilden, so könnte man jaus einer so unsicheren Spekulation doch nicht den , Schluß ziehen, daß nun alle Sortimenter sich gegen Hoch-
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