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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1911
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- Deutsch
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5) Preisberechnung von Druckarbeiten. Ein Handelsgebrauch, nach welchem der Drucker außer dem vereinbarten Pauschalbogenpreis einen Aufschlag für Petit-, Tabellensatz und Register zu beanspruchen hat, besteht nicht. Enthielt die für die Bestellung maßgebende Manuskript vorlage keine von den genannten teureren Satzarten, war hier von bei der Bestellung auch keine Rede und die Notwendig keit dieser Satzarten für das ganze Werk auch nicht voraus zusehen, so könnte im Einzelfall der Anspruch auf einen Auf schlag höchstens aus Gründen der Billigkeit berechtigt sein. Ist ein Preis pro Bogen, einschließlich der erforder lichen Korrekturen vereinbart, so ist es nicht üblich. Autorkorrekturen in Rechnung zu stellen, falls diese nicht nachträgliche wesentliche Veränderungen des bereits gesetzten Textes darstellen. (Berliner Handelskammer.) 6) Klischees. Bei der Frage, ob Klischees dem Besteller oder der Druckerei zustehen, ist zu unterscheiden, ob ein Kunde ledig lich Klischees bestellt und bezahlt hat, oder ob er Druck suchen in Auftrag gibt, deren Ausstattung die Herstellung besonderer Klischees erfordert. Im ersten Falle müssen die bestellten und bezahlten Klischees auf Verlangen ausgehändigt werden, sind also nicht Eigentum der Druckerei. Im zweiten Falle ist es mangels gegenteiliger Verein barungen üblich, die Klischees als Eigentum der Druckerei zu betrachten. Es entspricht ferner der Verkehrssitte, daß bei Herstellung von Drucksachen die für ihre Ausstattung erforderlichen Klischees in den Preis einkalkuliert, jedoch nicht besonders in Rechnung gestellt werden, falls sich der Besteller nicht bei Erteilung des Auftrages eine spezialisierte Ausstellung aus bedungen hat. Es ist nicht üblich, derartige Klischees in der Bilanz als besonderen Posten aufzunehmen. Einen Bilanzwert haben solche Klischees nur insofern, als man sie zum Wert des Altmetalls in die Bilanz einsetzt, da ihre Wiederverwend barkeit sehr fraglich ist. (Berliner Handelskammer.) 7) Bedeutung einer Zahlung. Es besteht im Handelsverkehr kein Gebrauch, daß in jedem Falle unter einer zum Ausgleich bewirkten Zahlung gleichzeitig eine Anerkennung der gegnerischen Rechnung sowie der Verzicht auf alle älteren Ansprüche des Zahlenden an den Zahlungsempfänger aus demselben Rechtsverhältnis ver standen wird. (Posener Handelskammer.) 8) »Unsere Preise verstehen sich freibleibend«. Die Klausel »Unsere Preise verstehen sich freibleibend« ist nur so auszulegen, daß sich der Verkäufer der Ware bei Abgabe seiner Offerte vorbehält, nach Eingang des Auftrages über die Annahme oder Ablehnung desselben die Entscheidung zu treffen, daß also auf Grund der »freibleibend« gestellten Offerte eine Verpflichtung noch nicht vorliegt. Ein Handelsgebrauch, daß trotz dieser Klausel eine Einigung über die Preishöhe auch dann als erfolgt gilt, wenn bei den Kaufverhandlungen der Verkäufer auf den Preis nicht zurückkommt, besteht nicht. (Braunschweiger Handelskammer.) Id) Bedeutung des Wortes »Anbei« im deklarierten I Geldbrief. I Wird ein Geldbetrag in einem deklarierten Wert- Ibriefe mit »anbei« angekündigt, so muß der Empfänger Inach kaufmännischer Gepflogenheit annehmen, daß der IBetrag dem Briefe selbst beiliegt, zumal wenn derselbe in leinem Bordereau ausdrücklich angegeben ist. Es kommt zwar lin Ausnahmesällen vor, daß der Betrag trotz der Bezeich- Börseirblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrganz. nung »Anbei« durch Postanweisung. Postscheck oder auf ähnlichem Wege übermittelt wird, doch ist dies bei einem deklarierten Wertbrief ohne jeden Brauch. (Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen.) 10) Aufbewahrung des Umschlages von deklarierten Geldbriefen. Wenn es auch nicht allgemein kaufmännischer Brauch ist, Umschläge von deklarierten Wertsendungen aufzubewahren, so erheischt es doch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns, den Umschlag aufzuheben, wenn die Sendung nicht in Ordnung befunden ist. (Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen.) 11) Die Lieferung unter Nachnahme im Buchhandel*). »Besteht im Buchhandel, abweichend von der ge setzlichen Regelung, der Handelsgebrauch, daß bei einem Privatmann, der bei einer auswärtigen » Buchhandlung ein Buch bestellt, sein Einverständnis zur Erhebung des Kaufpreises durch Nachnahme angenommen werden kann?« Nach der Auskunft der von uns befragten Sachver ständigen schicken Magdeburger Buchhändler Bücher, die von auswärtigen unbekannten Privatpersonen bestellt werden, unter Nachnahme, die in den meisten Fällen auch von den Bestellern eingelöst wird. Wir haben jedoch für Magdeburg keine Verkehrssitte feststellen können, wonach Privatleute, die bei einer aus wärtigen Buchhandlung Bücher bestellen, damit stillschweigend ihr Einverständnis zur Erhebung des Kaufpreises durch Nach nahme geben. (Magdeburger Handelskammer.) 12) Rücktritt von Kaufverträgen. Ein Handelsbrauch, wonach fortgesetzte Nichterfüllung früherer, unter den Parteien geschlossener Kaufverträge seitens des Käufers den Verkäufer zum Rücktritte von einem späteren Kaufverträge berechtigt, besteht im Kammerbezirk nicht. (Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen.) 13) Zum Wechselverkehr. Zinsen und Drskontspesen bei vorbehaltloser Annahme eines Akzepts an Zahlungs Slatt. a) Durch die vorbehaltlose Entgegennahme eines Wechsels über seine Kaufpreisforderung verzichtet der Gläubiger nach allgemeiner Verkehrsaustassung auf eventuelle Verzugszinsen, die in der Wechselsumme nicht enthalten sind. (Handelskammer zu Frankfurt a. M.) d) Wenn der Verkäufer (Aussteller) ein Akzept ohne irgend welchen Vorbehalt an Zahlungs Statt angenommen hat, so wird nach handelsgebräuchlicher Auffassung daraus ent nommen, daß er stillschweigend auf Zinsen und Diskont spesen verzichtet. Wird dagegen auf Wunsch des Käufers und im Einverständnis des Verkäufers das Akzept bei Fällig keit verlängert, d. h. der Zahlungslag hinausgeschoben, so hat der Käufer die hierdurch entstehenden Zinsen und Kosten zu tragen. (Handelskammer zu Halle a/S.) 14) Postkartenhandel. a) Als sofortige Bezahlung gilt nach allgemeinem Handelsgebrauch auch eine Zahlung mittels Schecks. Für die Postkartenbranche besteht ein hiervon abweichender Ge brauch nicht. (Berliner Handelskammer.) b) Im Postkartenhandel läßt sich kein Handelsgebrauch feststellen, nach welchem demjenigen Abnehmer, der zum Be zug bestimmter Serien allein berechtigt ist und ein Ein standsgeld bezahlt hat, das Recht auf einen Weilerbezug entweder für die Saison oder auf unbegrenzte Zeit zu dem *) Vgl. dazu das Gutachten der Leipziger Handelskammer Börsenblatt 1S10 Nr. 204, S. 13803, Ziffer 2. SO
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