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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1911
- Strukturtyp
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- 1911-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1911
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- Deutsch
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^ 8, 11. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 395 Vorsitzender: Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß wir nicht gegen die direkte Lieferung des Verlegers an das Publikum eifern. (Sehr richtig!) Das ist dem Verleger unbenommen; er soll nur zum Ladenpreis liefern, nicht zum ermäßigten Preise. (Herr vr. Alfred G i e s e ck e: Das kann er ja nicht!) Herr Kommerzienrat Paul Oldcnbourg, München: Meine Herren, es wird mir etwas schwer, dem vom Vor- stairdstisch ausgesprochenen Wunsche nachzukommen und die Firma, auf deren Veranlassung eigentlich das Gutachten vom Vereinsausschuß eingeholt worden ist, nicht zu nennen. (Zuruf.) Ich stehe dieser Firma sehr nahe und kenne den Fall sehr genau. (Heiterkeit.) Ich bedauere, um hier Legendenbildungen ent gegenzutreten, Sie doch etwas näher mit den Details dieser ganzen Angelegenheit beschäftigen zu müssen. Es ist vorhin der Vorwurf erhoben worden, daß der Vereinsausschuß etwas leichtfertig gearbeitet habe, und dieser Vorwurf wurde — wie ich glaube, auch mit Recht — zurück gewiesen. Aber, meine Herren, die Fragestellung, die an den Vereinsausschuß gerichtet wurde, war meiner Ansicht nach gerade in diesem konkreten Falle eine leichtfertige. (Sehr richtig!) Meine Herren, der Fall, der hier zugrunde liegt, hat mit der neuen Verkaufs- und Verkehrsordnung gar nichts zu tun, gar nichts; er ist vor dem 1. Juli 1909, also vor dem Inkrafttreten dieser neuen Ordnung eingetreten. Es wurde damals der betreffenden Firma von seiten des Vorstands des Börsenvereins in einer Sache unrecht gegeben, von der mir vorhin auch vom Tisch des Vorstandes des Verlegervereins gesagt wurde, daß die Firma wohl — um den Ausdruck zu ge brauchen — nach den Statuten formell richtig gehandelt habe. Es handelt sich um § 3 Ziffer 5b. Das hat aber den Vorstand des Börsenvereins nicht gehindert, der Firma direkt unrecht zu geben, und dagegen hat sich die Firma gewandt. Also nicht um eine Auslegung der jetzt bestehenden Verkaussordnung handelt es sich, sondern um ein damals bestehendes Recht im Verlagsbuchhandel. (Hört! hört!) Wir haben — oder die be treffende Firma hat (Heiterkeit) trotzdem nicht recht be kommen. Und nun heißt es auch hier wieder: Kleine Ursachen, große Wirkungen. Wenn dieser Fall wirklich Veranlassung zu dieser Fragestellung des Börsenvereinsvorstandes gegeben hat, so muß ich mich eigentlich freuen, daß wir dazu Veranlassung gegeben haben, uns hier einmal gründlich über diese Sache aussprechen zu können. Meine Herren, es erscheint mir sehr merkwürdig, wenn heute davon gesprochen wird, daß der Sortimentsbuchhandel zugrunde gehen müsse, wenn diese Bestimmung aufrechterhalten bliebe. Diese Bestimmung be steht doch schon sehr lange, und wir haben eigentlich nichts davon gemerkt, daß dadurch das Sortiment besonders geschädigt worden sei. Gerade diese beiden Fälle, die dem Gutachten zugrunde liegen, mögen Ihnen die Sache in einem andern Lichte zeigen. In dem ersten Falle handelte es sich um ein kleines Werk, an dessen erster Auflage — und zwar einer kleinen Auflage — wir 3^ Jahr verkauft haben, ohne über haupt von dem Rechte des 8 3 Abs. 5 Gebrauch zu machen. Wir haben uns dann bei der zweiten Auflage, weil wir gesehen haben, daß wir vom Sortiment in dieser Richtung nicht die nötige Unterstützung finden, beziehungsweise daß das Sorti ment nicht in der Lage ist, für dieses Buch das zu tun, was wir von ihm glaubten erwarten zu können, an die Reedereien gewandt. Daraufhin hat uns die Hapag geschrieben, sie sei bereit, das Buch, das sie für sehr nützlich für ihre Angestellten hielte, an ihre Angestellten zu geben, wenn wir ihr bei größeren Partien entsprechenden Rabatt einräumten. Wir sind darauf eingegangen und, meine Herren, die zweite Auflage ist im Gegensatz zu der ersten, bei der 3i/z Jahre nötig waren, in 1^/4 Jahren abgesetzt worden. Und wieviel — frage ich Sie — hat die Hapag davon bezogen? Wahrscheinlich meinen Sie, sie habe den Hauptteil der Auflage bezogen. 170 Exemplare. Es ist also hier der beste Beweis gegeben, daß solche allgemeinen Maßregeln, wenn sie sich auf einzelnes beschränken, befruchtend auf das Sortiment wirken und nicht zerstörend. (Bravo!) Ganz genau derselbe Fall ist es mit dem andern Buche, einem Buche zu einem Ladenpreise von 24 das nicht nur in Deutschland jetzt die fünfte Auslage, sondern auch in England und überall mehrere Auflagen erlebt hat. Auch hier hat das Sortiment mehr als zwei Jahre gebraucht, um die erste Auflage unterzubringen, und von dem Moment an, wo wir das Buch — nur in Partien, nicht in einzelnen Exemplaren — an die Hapag lieferten, hat sich der Verkauf dieses Buches dadurch, daß die Ingenieure der Hapag hinausgegangen sind und gesagt haben: »Das ist ein ausgezeichnetes Buch« so gehoben, daß mehrere Auflagen verkauft wurden. Also es ist nicht zutreffend, daß durch solche einzelnen Lieferungen das Sortiment empfindlich geschädigt würde. Ich gebe vollständig zu, daß solche Lieferungen Ausnahmen sein müssen; aber, meine Herren, Sie können doch den Verlags buchhandel nicht veranlassen, seine Auflagen liegen zu lassen, weil das Sortiment nicht imstande ist, die Bücher abzusetzen. (Sehr richtig! und: Bravo!) Herr vr. Erich Ehlermann, Dresden: Meine Herren, gestatten Sie, daß ich die Frage der Be kanntmachung des Gutachtens des Vereinsausschusses und dieses selbst vorwegnehme, in dem Wunsche, diese ganze Seite dieser Erörterung tunlichst für unsere Diskussion aus der Welt zu schaffen; denn ich meine: das sind verhältnismäßig formale Fragen, (Widerspruch) bei denen wir — ich werde Ihnen gleich auseinandersetzen, weshalb ich diese Auffassung habe — bei denen wir von dem eigentlichen Kernpunkt der Sache ab- kommen. Herr Di. Paetel hat bereits ausgeführt, daß der Vereins ausschuß zur Abgabe eineT Gutachtens unzweifelhaft berechtigt gewesen ist. Ich glaube auch aus den Worten des Herrn Springer dieselbe Auffassung haben herauslesen zu können. Er hat zwar gesagt, der Vereinsausschuß sei nicht berechtigt gewesen, ein Gutachten abzugeben; er hat sich aber dann gegen die Veröffentlichung des Gutachtens gewandt und gemeint, daß es nicht hätte veröffentlicht werden sollen und daß es namentlich nicht hätte als eine maßgebende Entscheidung ver öffentlicht werden sollen. Das eine möchte ich festlegen: der Vereinsausschuß war berechtigt, dem Vorstand des Börsen vereins, der zweifellos befugt ist, sich Sachverständigengut achten geben zu lassen, ein solches Gutachten zu erstatten. Nun hat der Vorstand dieses Gutachten veröffentlicht, und daß er es lediglich als ein Gutachten hat veröffentlichen wollen und als nichts anderes, das geht meines Erachtens wohl hervor — oder könnte wenigstens hervorgehen — aus dem letzten Absatz der Einführungsworte, worin ausdrücklich gesagt ist: Dem Vereinsausschuß wurden für seine Begut achtung die folgenden Fragen vorgelegt. Die Gut achten des Ausschusses zu den einzelnen Fragen sind diesen beigegeben. Und nun steht hinter jeder einzelnen Frage: »Gutachten des Bereinsausschusses:« Aber, meine Herren, leider gehen vorher die Worte: »dem Ausschuß sind die Akten übergeben worden, damit dieser eine prinzipielle Entscheidung darüber treffen kann«. Ich will einschalten, daß ich auf die von Herrn Springer angeregte Frage wegen des Wortes verkaufen nicht eingehen will. Ich bin der Meinung, es kommt auf eineu Wortstreit hinaus. Es muß meines Erachtens nicht jeder Verkauf ein Verkauf mit Gewinn sein, und wenn Herr Springer Lieferung vorgeschlagen hat, so ist Lieferung unter Umständen als eine 53*
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