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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1904
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- Deutsch
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5744 Nichtamtlicher Teil. 151, 2. Juli 1904. Llsx LtasAsruLiiu svn. ir> Lerliu. Oorxutk, klsivr, Ox. 28 tVedrull, t. 1 Linkst. M. Olts. 1 Osdlsr, RieiiÄrd, Oillson (Oiebslsi). tVllrsr t. Orob. 8t. 4 ^ n. 1/Lktsrt, 6. v., IlecOenroson, k. 1 8illZst. m. Otts. 1 ^ 20 NLiintred, kl., Op. 48 Llli-^tmosxbLrs. Illtsrois^ro t. Oroll 2 v. ^.Ibsrt Stadl iu Osrliu. Ori-pllonoli, Ll., Op. 14. Drei Oediobts l. 1 Kode — t. 1 tieks Stakst. M. Olts. dlo. 1. 8oLosiikilid. L 1 lto. 2. Neins OrS-bsr. ä. 1 50 Ho. 3. die Heiinatli. a 2 üäruuuc! Stall in I^sipüiA. Llumsndsrx, Ors-nr, Op. 409. Mein, tVsib, 6s8avA. Oarosvlls- iied rn. Loluinkelvalrer l. 1 LinZst. in. Olts. 80 k. d. louAsr in Löln a/R.d. Nnnns, kV, I's.lir voll, du jun^e Oisbs, k. Nännsrodor. Og.rt. n. 8t. 8°. 1 Solivs-rtr, loset, Op. 23. Oer lnstixs Oster, t. NLnvsrodor. Oart. n. 8t. 8". 1 Steindansr, Oarl, Op. 73. ^rn Rlisin, s-in deutsedsn 8troins, t. NLnnsrodor. kart. n. 8t. 8". 1 ,/r. — Op. 74. Herbst ain R-dsin, t. Nännsrodor. kart. u. 8t. 8". 1 „Hulversal-Läitiou" ^..-S. in tVisn. 8g.Ion-L.Ibum. 8ainillunA der besten n. beliebtesten Sglousttiobs t. Otts, brsA. v. Ld. Lr eins er. Land 3 (sebvsr). 1 ^ 50 8oburngnn, Robert, 8^inxbonisn, t. Otts nsn bsgrb. v. l. V. v. tVöss. 3 Nichtamtlicher Teil. Paragraph 26 des Verlagsrechts-Gesetzes und das Leipziger Sortiment. Zur Besprechung der von seiten des Akademischen Schutzvereins ergangenen Gutachten über die Auslegung des K 26 des Verlagsgesetzes vom 19. Juni 1901 trat am 27. Juni d. I. eine Gruppe Leipziger Sortimenter und Antiquare zusammen. Die Veranlassung zu dieser Be sprechung ergab sich aus der in dem Rechtsgutachten des Herrn Professor vr. Beer-Leipzig erfolgten Erwähnung einer Eingabe der betreffenden Gruppe Leipziger Sortimenter und Antiquare vom 13. Februar 1904/ die an die vier Verlegeroereine und die Verlegerkammer, unter gleichzeitiger Mitteilung an den Börsenvereins-Vorstand, ergangen war. Der Wortlaut dieser Eingabe war der folgende: Leipzig, den 13. Februar 1904. An den Vorstand z. H. des Herrn Die Unterzeichneten Sortimenter und Antiquare, sämt lich Mitglieder des Börsenoereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig, gestatten sich dem Vorstand die nachstehende Eingabe zu unterbreiten, in der sicheren Hoffnung, daß derselbe in Gemeinschaft mit den anderen Verlegervereinen in der Lage sein wird, die wichtige Frage, die den gesamten deutschen Buchhandel betrifft, in prinzipieller Weise zu lösen, da dieselbe geeignet erscheint, auf die Zukunft des deutschen Sortiments in nachhaltigster, bei negativer Lösung in besorgniserregender Weise einzuwirken. Z 26 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 gewährt dem Verfasser das Recht, seine Werke »zu dem niedrigsten Preise, für den er (der Verleger) das Werke im Betriebe seines Verlagsgeschäftes abgibt r zu beziehen. Die dieser Bestimmung zugrunde liegen den Erwägungen lassen keinen Zweifel darüber, daß es sich nur um zwei Fälle handelt, für die man dem Ver fasser dieses Recht gemäß dem bisherigen Handelsgebrauch einräumen wollte, und zwar 1. bei Bezug zum eigenen Gebrauch des Verfassers, 2. bei Aufkauf der gesamten Auflage. Auf Grund einer abweichenden Interpretation nimmt nun ein Teil der Autoren (Universitätsdozenten) das Recht für sich in Anspruch, vom Verleger eine Anzahl Exem plare ihrer Werke zu beziehen und diese unter dem Laden preis und zwar zum Nettopreis entweder auf eigene Rechnung oder durch Vermittlung einzelner Sortiments firmen an ihre Hörer aüzugeben. Ein praktischer Fall möge das illustrieren. In Anlage unterbreiten wir Ihnen ein Formular, wie es den Hörern des Herrn Geheimrat .... in Leipzig zugestellt wird, nach dem gewisse Bücher von ihm für seine Hörer zum Nettopreis nur bei den Firmen . . . . ^ und in Leipzig zu haben sind. Wie aus der gleichfalls beiliegenden Antwort des Leipziger Verlegers des Geheimrat zu ersehen ist, wird die Lieferung zu den Vorzugsbedingungen an andere Buchhändler strikte verweigert. Im vorliegenden Falle sei auch noch darauf be sonders aufmerksam gemacht, daß im Originalformular vor die Titel eine feine punktierte Linie gedruckt ist, so daß der betreffende Student nicht nur ein Exemplar, sondern eine beliebige Anzahl von Exemplaren bestellen kann und solche auch an Nichtberechtigte weitergeben, unter Umständen sogar einen schwunghaften Handel damit treiben kann, da kein Passus im Formular steht, nach dem sich der Besteller verpflichtet, die betr. Werke nur zum eigenen Gebrauch zu entnehmen. Aber es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um eine vereinzelte Erscheinung, nur haben die Unterzeichneten augenblicklich kein Material in den Händen, um einen weiteren genauen Beweis zu erbringen. Vom Hörensagen weiß man jedoch, daß auch andere Professoren in gleicher oder ähnlicher Weise ihre Bücher vertreiben Andere Professoren haben sich dahin ausgesprochen, daß sie in Zukunft in derselben Weise Vorgehen werden. Nach der Ansicht des Kommentators Allfeld, »Kom mentar zu den Gesetzen vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht usw.« Anmerkung 5 zu K 26, muß ein derartiges Vorgehen als unstatthaft bezeichnet werden, weil der Autor nicht zur gewerbsmäßigen Verbreitung einzelner Exemplare seiner Werke berechtigt ist. Was aber die Sortimentsbuchhandlungen, die den Vertrieb der betreffenden Bücher mit höherem als orts üblichem Rabatt (im oben angeführten Falle mit 25»/o) übernehmen, anbelangt, so verstoßen diese gegen die Satzungen des Börsenvereins, mindestens aber gegen die guten Sitten im Buchhandel. Bleibt eine derartige Auffassung des Z 26 unwider sprochen, so muß der Buchhandel damit rechnen, daß auch andere Autoren ihre Werke in ähnlicher Weise vertreiben lassen könnten, zum Beispiel durch Verkauf von Fach werken an die Mitglieder der betr. Fachvereine, oder von Schulbüchern und pädagogischen Werken an Schulen oder Lehrervereine usw. Ist auf der einen Seite durch derartige Manipula tionen eine schwere und unberechenbare Schädigung des deutschen Sortimentsbuchhandels zu befürchten, so muß anderseits auch darauf hingewiesen werden, daß der Ver lagsbuchhandel sich des Rechts der freien Verfügung über seine geschäftlichen Maßnahmen begibt, wenn er diese Interpretation des tz 26 zuläßt und unterstützt. Nachdem sich nun die Verhältnisse immer mehr zuge spitzt haben, steht zu erwarten, daß die Autoren mehr
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