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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1896
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- Deutsch
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4884 Amtlicher Teil. 188, 14. Autist 1896. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach Absatz 1 nicht getroffen ist, auf öffent lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeit abschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht überschreiten dürfen, gestatten. Artikel 9. An Stelle des § 44 Absatz 3 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: Das Aufkäufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Maaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. Jmgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Maaren, mit Ausnahme von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der Bundesrath noch für- andere Maaren oder Gegenden oder Gruppen von Ge werbetreibenden Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Maaren der angebotenen Art Verwendung finden. Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des 8 56 Absatz 3 entsprechende An wendung. Artikel 10. Im § 44a Absatz 1 der Gewerbeordnung werden die Worte »Absatz 1 und 2« gestrichen. Artikel 11. Dem Absatz 3 des § 53 der Gewerbeordnung wird als zweiter Satz hinzugefügt: Ist die Untersagung erfolgt, so kan» die Landes-Central- bchörde oder eine andere von ihr zu bestimmende Be hörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes ge statten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr verflossen ist. Artikel 12. Im 8 56 der Gewerbeordnung werden im Absatz 2 hinter Ziffer u folgende Bestimmungen als Ziffer 10 und 11 hin zugefügt: 10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und Sämereien, mit Ausnahme von Ge müse- und Blumensamen; 11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische In strumente. Der dritte Absatz erhält folgende Fassung: Ausgeschlossen vom Feilbicten und Aufsuchen von Be stellungen im Umherziehen sind ferner: 12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, inso fern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aerger- niß zu geben geeignet sind, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammt- prcis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Artikel 13. Im tz 56 a der Gewerbeordnung wird hinter Ziffer 3 folgende Bestimmung hinzugcfügt: 4. das Feilbieten von Maaren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Maaren, wenn solche gegen Teil zahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Ver trage zurücktreten kann (88 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894). Artikel 14 Der 8 56 b der Gewerbeordnung wird folgendermaßen abgeändert: I- Der Absatz 1 erhält den Zusatz: Die gleiche Befugnis; steht den Landesregierungen für ihr Gebiet oder Theile desselben hinsichtlich der im 8 56 Absatz 2 Ziffer 10 bezeichnten Gegenstände zu. 2. Der Absatz 3 erhält die Fassung: Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen kann zur Abwehr oder Unter drückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel im Umher ziehen Beschränkungen unterworfen oder auf bestimmte Dauer untersagt werden. Artikel 15. Im Z 56o Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält der zweite Satz folgende Fassung: Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zustän digen Behörde zugelassen werden, hinsichtlich der Wander versteigerungen jedoch nur bei Maaren, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind. Artikel 16. Im 8 57 Ziffer 3 der Gewerbeordnung sind nach dem Worte »Menschen« die Worte einzuschalten: wegen Land- oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt. Artikel 17. Ziffer 1 des 8 57a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 1. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebens jahr noch nicht vollendet hat. Im Falle der Nr 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein zu ertheilen, wenn er der Er nährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist. Artikel 18. Ziffer 2 des § 57b der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn sucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche verurtheilt ist, und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind. Artikel 19. Dem 8 60b der Gewerbeordnung ist als Absatz 3 folgen der Zusatz hinzuzufügen: Das Feilbieten der im 8 59 Ziffer 1 und 2 bezeich- neten Gegenstände durch Kinder umer vierzehn Jahren kann von der Ortspolizeibehörde verboten werden. Artikel 20. 8 105b erhält als Absatz 3 folgenden Zusatz: Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die Be schäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. Artikel 21. Die Ziffern 7-r, 7b und 7ä des § 148 Absatz l der Ge werbeordnung erhalten folgende Fassung:
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