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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1933
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- 1933-08-11
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- 11.08.1933
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^ 185, II. August 1933. Mitteilungen des Deutschen Vcrlegervereins. das Vertragswert verneint, und das Reichsgericht hat diese tat sächlichen Feststellungen als rechtlich zutreffend anerkannt und den Satz ausgesprochen, daß unter sonst geeigneten Umständen es mit der Schriftstcllerehre des Verfassers eines Geiskeswerkes ver einbar sei, daß das Werk, auch das wissenschaftliche, durch einen anderen für eine neue Auslage bearbeitet werde. Weiter verweist das Reichsgerichtsurteil daraus, daß im Ber- lagsvertrag durch die beanstandete Bertragsbestimmung nicht das Recht des Verfassers beeinträchtigt sei, die Änderungen, die sich für die Herausgabe einer neuen Auflage des Werkes notwendig ma chen, durch einen Dritten ausführen zu lassen. Im Anschluß hieran stellt das Urteil auch fest, daß die wie- dergegebcne Bestimmung als eine Ausnahme beschränkend auszu legen sei, daß das Recht des Verlags, einen anderen Bearbeiter heranzuziehen, jeweils nur die nächste Auflage erfasse und der Gutachten -er Rechtsauskunftsstelle -es Fragen zum Gesetz über die Presse. 1. Ist das nach 8 11 des Reichs-Pressegesetzes geltend gemachte Berichtigungsbegehren ein zivilrechtlicher Anspruch, der also im Wege der Zivilklage anhängig zu machen ist? 2. Ober hat der Berechtigte zur Verfolgung seines Berichti gungsanspruches lm Weigerungsfälle nur die Möglichkeit eines Straf antrages gemäß 8 19 des Reichs-Pressegesetzes? 3. Wer ist der verantwortliche Redakteur im Sinne des 8 11 des Reichs-Pressegesetzes, wenn die Zeitschrift eine Person nur als »Schriftleiter» benennt? 4. Kann die passive Legitimation bestritten werden mit dem Hinweis, daß den tatsächlichen inneren Verhältnissen entsprechend eine andere Person als verantwortlicher Redakteur in Betracht kommt, welche ln der Veröffentlichung gemäß 8 7 des Reichs-Presse-Gesetzes nicht genannt ist? Zu 1 und 2. Der Berichtigungsanspruch des 8 11 des Gesetzes über die Presse ist nicht ein zivilrechtlicher Anspruch. Er erschöpft sich mit dem einer Behörde oder Privatperson zugestandenen An spruch gegenüber dem verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift, eine Berichtigung der in der Druckschrift mitgeteilten Tatsachen aufzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob die Berichtigung selbst richtig ist. Das Pressegesetz kennt auch kein richterliches oder administratives Zwangsverfahren zur Bewirkung der Aufnahme einer Berichtigung. Der Berechtigte, dessen Verlangen abgelehnt wird, ist auf den Strafantrag des 8 19 des Gesetzes verwiesen, nach dessen Absatz 2 das Strafurteil zugleich die Aufnahme des einge sendeten Artikels in die nächstfolgende Nummer anzuordnen hat. Ein zivilrechtlicher Anspruch kann im gegebenen Kalle aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes geltend gemacht werden mit dem Antrag aus Widerruf der beanstandeten Veröffentlichung, deren Be richtigung begehrt wird. Allein ein solcher Anspruch hat mit 8 11 des Pressegesetzes nichts zu tun. Zu 8 und 4. Verantwortlicher Redakteur im Sinne des 8 11 ist derjenige, der nach 8 7 des Pressegesetzes aus jeder Nummer, jedem Stück oder Heft einer periodischen Druckschrift als solcher benannt wird. Die Bezeichnung »Schriftleiter« ist nur elne Verdeutschung des gleichen Begriffs. Würde der als Schriftleiter Genannte bestreiten, der verantwort liche Redakteur der Druckschrift zu sein, so wäre es zunächst Beweis frage, ob der Belangte verantwortlicher Redakteur ist. Durch die Angabe aus der Druckschrift allein kann die Eigenschaft des verant wortlichen Redakteurs nicht begründet werden. Im übrigen steht die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des ß 7 nach 8 18 unter Strafe. Zunächst aber ist der als Schrift leiter Benannte für die Berichtigung im Sinne von 8 H emp fangsberechtigt. Leipzig, den 9. Februar 19SS. l)r. Hillig, Justizrat. Haftung des Buchbinders für bei ihm eingelagerte Rohoorräte des Verlags. Der anfragende Verlag hat bei einer Buchbinderei Rohvorräte von Verlagswerken eingelagert. Ob die Einlagerung in Verbindung mtt dem Aufträge, die Vorräte zu binden, erfolgt ist, oder ob es 18 Verfasser in der Lage sei, die Bearbeitung späterer Auflagen wie der für sich in Anspruch zu nehmen. Für diese Deutung spreche außer dem Zweck der Bertragsbestimmung im Zusammenhang de? ganzen Vertrages auch der Wortlaut; es sei von »einer neuen Auflage« und »Bearbeitung einer solchen», nicht allgemein von neuen oder weiteren Auflagen die Rede. Hiernach ist der Ver fasser in der Lage, wenn er einmal die Bearbeitung einer Auslage abgelehnt hat, das Recht der Bearbeitung für eine spätere Auf lage wieder in Anspruch zu nehmen. Aus die weiteren Ausführungen des sehr umfangreichen Ur teils einzugehen, mit denen auch die sonstigen Behauptungen des Verfassers als unzutreffend zurückgewiesen werden, lag keine Ver anlassung vor, da insoweit allgemeine Grundsätze nicht aufgestellt werden. L e i pz i g, den 8. Juli 1933. Deutschen Verlegervereins. sich um ein reines Lagergeschäft gehandelt hat, darüber ergeben die gemachten Mitteilungen nichts. Jedenfalls hat der Verlag die Noh- vorräte als solche zurückverlangt. Bei der Auslieferung dieser Rohvorräte hat sich gegenüber den seinerzeit eingelagerten Mengen ein größerer Fehlbestand ergeben. Außerdem sind Teile der Vorräte durch feuchte Lagerung verdorben. Für die Beziehungen des Verlags zu der Buchbinderei werden die Geschäftsbedingungen des Verbands Deutscher Buchbinderei besitzer, und zwar in der Fassung vom Juni 1931 als maßgebend anerkannt. Der Verlag verlangt Wertersatz der fehlenden bzw. beschädigten Menge. Die Buchbinderei bestreitet diese Haftung, da sie 1. nur unter Vorbehalt die Druckbogen angenommen habe und auch die Brauchbarkeit der Ware bei der Annahme nicht prüfen könne, und 2. gelegentlich des Aufbindens größere Mengen Fehldrucke bei einer der Serien festgestellt habe. Zwar seien diese Fehldrucke von ihren Angestellten vernichtet worden, aber sie könne durch das Zeugnis ihrer Angestellten die Richtigkeit dieser Behauptung er härten. Wie ist die Rechtslage? 1. Erfolgte die Lieferung der Rohdrucke seitens des Verlages an die Buchbinderei anläßlich eines erteilten Bindeauftrages, so ist die Einlagerung dieser Rohoorräte bei der Buchbinderei nicht als ein selbständiges Rechtsgeschäft anzusehen. Das Verhältnis der Beteilig ten zueinander ist nach den Bestimmungen des BGB. über Werk vertrag zu beurteilen. Nach BGB. § 644 Abs. 1 Satz 3 ist der Unternehmer (die Buchbinderei) für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller (dem Verlag) gelieferten Stoffes nicht verantwortlich. Dagegen besteht diese Verantwortlichkeit, soweit ein Verschulden des Unternehmers in Frage steht. 2. Handelt es sich dagegen um ein selbständiges Lagergeschäft, wie ich aus der Darstellung in Verbindung mit der Ublichkeit bei der artigen Einlagerungen von Rohvorräten annehmen möchte, und besitzt die Buchbinderei, wie es bei sogenannten Großbuchbindereien auch fast immer zutrtfft, Lagerräume, in denen sie gewerbsmäßig die Lage rung und Aufbewahrung von Rohbeständen und gebundenen Werken übernimmt, so finden die Bestimmungen in HGB. § 416 flg. An wendung. Für die Rechte und Pflichten des Lagerhalters gelten nach HGB. § 417 in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Ver sicherung des Gutes die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der 88 388—390 HGB. Nach 8 390 HGB. haftet der Lagerhalter für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befind lichen Gutes, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns nicht abgewenbet werden konnten. 3. Die Geschäftsbedingungen des Verbandes Deutscher Buchbinderei besitzer schränken diese Haftung in Punkt 21 insofern ein, als nach
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